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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Verschleiß

Stoffverdeck eines Cabriolets als Verschleißteil – Audi A4

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss zwar im Regelfall normalen (natürlichen) Verschleiß, aber weder einen übermäßigen Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit noch eine vorzeitige Materialermüdung hinnehmen.
  2. Das Stoffverdeck eines Cabriolets ist ein Verschleißteil, dessen Lebensdauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht zwingend der Lebensdauer des Fahrzeugs entspricht. Löst sich bei einem elf Jahre alten Fahrzeug (hier: einem Audi A4 Cabriolet) die Heckscheibe vom Stoffverdeck, kann deshalb dahinstehen, ob dies auf einem Herstellungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck beruht. Denn dieser Fehler hätte nicht zu einer vorzeitigen Ablösung der Heckscheibe geführt, sondern sich erst nachteilig ausgewirkt, als das Stoffverdeck ohnehin ausgetauscht werden musste.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14)

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Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts als Sachmangel

  1. Ein deutlich störender Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts ist bei einem drei Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von weniger als 50.000 km aufweist, insbesondere dann ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB und nicht lediglich eine vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur, wenn das Display kein Touchscreen ist.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer jedenfalls dann nicht durch Vorlage der Fahrzeughistorie oder von EDV-Unterlagen Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeugs geben, wenn der Käufer sich über den Reparaturzustand ohne Weiteres beim Vorbesitzer des Fahrzeugs informieren kann.

AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16

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Übermäßig verstopfter Rußpartikelfilter als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Der Käufer eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens, der eine Laufleistung von 181.000 km aufweist, muss zwar einen altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs hinnehmen. Dazu mag bei einem Dieselfahrzeug auch zählen, dass der Dieselpartikelfilter mit Ruß zugesetzt ist. Kein bloßer Verschleiß, sondern ein Mangel im Rechtssinne liegt jedoch vor, wenn der Rußpartikelfilter zugesetzt ist, weil sich infolge eines technischen Defekts im Laufe der Zeit mehr Ruß als üblich dort angesammelt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16

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Korrosion als typische Alterungserscheinung eines Gebrauchtwagens

  1. Korrosion kann bei einem Gebrauchtwagen angesichts des Alters (hier: zwölf Jahre) und der Laufleistung (hier: rund 278.000 km) des Fahrzeugs eine typische Alterungserscheinung sein. In diesem Fall trifft den Verkäufer nur dann eine Sachmängelhaftung, wenn er mit dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen hat, dass das Fahrzeug rostfrei sei.
  2. Korrosion ist bei einem Gebrauchtwagen nur dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn sie angesichts des Alters und die Laufleistung des Fahrzeugs ungewöhnlich stark ist und das Fahrzeug deshalb keine Beschaffenheit aufweist, die bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer deshalb erwarten kann.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16

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Ausfall der Kraftstoffhochdruckpumpe bei einem Gebrauchtwagen – Beweisvereitelung

  1. Üblich und deshalb von einem Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu erwarten ist bei einem Gebrauchtwagen zwar nur normaler (natürlicher) und nicht auch übermäßiger Verschleiß. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann indes nicht erwarten, dass jedes Bauteil, dessen Lebensdauer grundsätzlich derjenigen des Fahrzeugs entspricht (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe), auch tatsächlich nicht vorzeitig ausfällt. Insofern kann ein Verschleißbild, das rein technisch-statistisch gesehen atypisch sein mag, rechtlich als übliche und damit zu erwartende Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein.
  2. Ein Fahrzeugkäufer, der ein defektes Bauteil (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe) austauschen lässt und erkennen kann, dass dieses Teil in einem künftigen Prozess (möglicherweise) als Beweisobjekt benötigt wird, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung ausgesetzt sehen will, für eine Aufbewahrung des Bauteils Sorge tragen.

LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2016 – 22 S 239/15
(vorhergehend: AG Gütersloh, Urteil vom 04.09.2015 – 10 C 891/13)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nur geringfügigem Mangel

  1. Ein Mangel eines für 29.985 € gekauften Gebrauchtwagens, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von maximal 600 € (≈ 2 % des Kaufpreises) erfordert, ist geringfügig und rechtfertigt deshalb nach § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  2. Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.5.2015 – 12 U 39/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15)

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Steuergerät eines Automatikgetriebes als Verschleißteil

Das Steuergerät eines Automatikgetriebes ist ein Verschleißteil, weil es aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge ebenso der Abnutzung unterliegt wie etwa elektrische Fensterheber.

AG Mitte, Urteil vom 18.03.2015 – 9 C 184/14

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Sägezahnbildung bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen

  1. Ein frontangetriebener Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich mit der Zeit insbesondere an den hinteren Reifen „Sägezähne“ bilden. Dabei handelt es sich vielmehr um eine typische Verschleißerscheinung, die herstellerübergreifend bei allen gängigen Fahrzeugtypen – auch bei korrekter Achsgeometrie – zu beobachten ist. Ihr kann durch korrektes Einstellen und Überwachen des Luftdrucks ebenso vorgebeugt werden wie, was auch die Hersteller empfehlen, durch frühzeitiges seitengleiches Wechseln der Räder von vorne nach hinten.
  2. Ein Neuwagen ist grundsätzlich nicht deshalb mangelhaft, weil die Bluetooth-Freisprecheinrichtung, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, mit einem gängigen Mobiltelefon (hier: einem BlackBerry Bold 9900) nicht kompatibel ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer die Freisprecheinrichtung gerade mit diesem Mobiltelefon nutzen kann. Selbst dann liegt aber nur ein unerheblicher, nicht zu einem Rücktritt berechtigender Mangel vor, wenn die Probleme durch ein Softwareupdate oder jedenfalls dadurch beseitigt werden können, dass der Käufer ein anderes, kompatibles Mobiltelefon nutzt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2014 – 2 U 193/13

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Zweimassenschwungrad als Verschleißteil

Bei einem Zweimassenschwungrad handelt es sich um ein typisches Verschleißteil, mit dessen Ausfall bei einem Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von 162.000 Kilometern oder mehr aufweist, jederzeit gerechnet werden muss.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 22.10.2014 – 2 C 230/13

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Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens – Mietwagen ist kein Taxi

  1. Verneint ein Gebrauchtwagenverkäufer die Frage, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi benutzt wurde, so ist diese Angabe nicht deshalb falsch, weil das Fahrzeug von einer gewerblichen Autovermieterin als Mietwagen eingesetzt wurde. Denn es verbietet sich, eine Vorbenutzung als Taxi mit der als Mietwagen gleichzusetzen. Anders als ein Taxi ist nämlich ein – vorschriftsmäßig gewarteter – Mietwagen in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutzter Pkw. Etwas anderes mag gelten, wenn der Mietwagen über mehrere Jahre im Einsatz war und eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweist.
  2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann zu verneinen sein, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags die Laufleistung des Fahrzeugs kennt und diese nicht übermäßig hoch ist. Denn ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug ist in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutztes Fahrzeug bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.

AG Kiel, Urteil vom 09.10.2014 – 107 C 135/13

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