1. Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
  2. Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.

OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e

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