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Tag: Schadensersatz

Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann dann, wenn sein gegen den Fahrzeughersteller gerichteter, auf §§ 826, 31 BGB gestützter Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, gemäß § 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Restschadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben.
  2. Auf Kosten des Käufers „erlangt“ i. S. von § 852 Satz 1 BGB hat der Fahrzeughersteller nicht lediglich den durch den Fahrzeugverkauf erzielten Gewinn, sondern den für das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug gezahlten Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Gewinnmarge eines zwischengeschalteten Vertragshändlers.
  3. Der Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB kann zwar nicht höher sein als der dem Fahrzeugkäufer entstandene, an sich nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzende Schaden. Die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB kann aber dazu führen, dass der Fahrzeughersteller nach Eintritt der Verjährung des ursprünglichen deliktischen Schadensersatzanspruchs im Umfang dieses Anspruchs weiter haftet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 – 10 U 339/20

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Thermofenster nach Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des BGH in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.
  2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
  3. Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Softwareupdate eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird.

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20

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Zur deliktischen Haftung der AUDI AG im VW-Abgasskandal

  1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit i. S. des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So, wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung von Senat, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27).
  2. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19

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Zum Umfang der Haftung der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – Nutzungsentschädigung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen).

BGH, Urteil vom 02.03.2021 – VI ZR 147/20

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Zum Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB im VW-Abgasskandal

  1. Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich ist nicht teleologisch auf Fälle eines besonderen Prozesskostenrisikos wegen ungewisser Informationslage zu reduzieren.
  2. Jedenfalls dann, wenn der Kaufvertrag über das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug unmittelbar mit der Volkswagen AG geschlossen wurde, hat diese – wie es § 852 Satz 1 BGB verlangt – durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Käufers etwas erlangt. Denn der Käufer hat als Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis (Vermögensverschiebung) ein von einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedrohtes Fahrzeug und damit keine äquivalente Gegenleistung erhalten. Einer derart unmittelbaren Vermögensverschiebung bedarf es für einen Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB allerdings gar nicht.
  3. Sobald eine Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht von sich aus prüfen, ob ein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB gegeben ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 31).

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 – 12 U 161/20

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Keine Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung bei ausländischer Typgenehmigung – Fiat Ducato

Der (ausländische) Hersteller eines Motors eines mit einer italienischen Typgenehmigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, haftet einem in Deutschland ansässigen Erwerber dieses Fahrzeugs nicht wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz.

LG Freiburg, Urteil vom 26.02.2021 – 14 O 333/20

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„Schnelle Aufwärmfunktion“ als unzulässige Abschalteinrichtung – Audi SQ5

  1. Die in bestimmten Audi-Fahrzeugen – hier: einem Audi SQ5 – zum Einsatz kommende „schnelle Aufwärmfunktion“, die auf einen Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs auf einem technischen Prüfstand zugeschnitten und beim Betrieb im realen Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen aktiv ist, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die „schnelle Aufwärmfunktion“ im realen Straßenverkehr eine schadstoffmindernde Wirkung haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ihr eigentlicher Sinn darin erschöpft, während eines Emissionstests auf einem Prüfstand für einen niedrigen Stickoxid(NOX)-Ausstoß zu sorgen und vorzutäuschen, die entsprechenden (niedrigen) Werte würden auch im realen Straßenverkehr erzielt.
  2. Die „schnelle Aufwärmfunktion“ kann als unzulässige Abschalteinrichtung, über deren Vorhandensein das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde (§ 2 I EG-FGV)getäuscht wurde, einen Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) begründen.
  3. Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind dem Käufer in einem solchen Fall nicht per se aus dem letztlich zuerkannten Betrag zuzusprechen. Vielmehr kann zu berücksichtigen sein, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher war als der ihm letztlich zuerkannte Betrag und sich durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs, die sich der Käufer als Vorteil anrechnen lassen muss, sukzessive vermindert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 38). Dem Zinsanspruch ist dann der Mittelwert aus dem zuerkannten Betrag und dem Betrag, den der Kläger am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit beanspruchen konnte, zugrunde zu legen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.2021 – 4 U 257/19

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(Keine) Haftung der Daimler AG für Thermofenster

  1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller (hier: die Daimler AG) handelnden Personen ist nicht schon deshalb als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp (hier: OM 651) aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Diese können dann gegeben sein, wenn das Thermofenster bewusst auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt worden ist, sodass – ohne dass die für den Schutz des Motors erforderlich ist – die Abgasrückführungsrate dann vergleichsweise hoch und der Stickoxidausstoß dann vergleichsweise niedrig ist, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und wenn dieser Umstand im Typgenehmigungsverfahren verschwiegen wurde.
  2. Ein Käufer, der substanziiert behauptet, in seinem Fahrzeug komme ein Thermofenster zum Einsatz, das exakt auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt sei, ohne dass dies zum Schutz des Motors erforderlich sei, und der auf einen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten, sein Fahrzeug betreffenden Rückruf sowie Rückrufe verweist, die vergleichbar ausgestattete Fahrzeuge betreffen, trägt hinreichend zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Gleichzeitig erlaubt der entsprechende Vortrag den Schluss, dass die für den Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, in Gestalt des Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2021 – 1 U 91/20

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Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Zur Haftung des Käufers eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils), der dem Verkäufer das Fahrzeug nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in beschädigtem Zustand zurückgibt.
  2. Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§§ 346 IV, 280 I BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB).

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 316/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19)

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Zur sekundären Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19

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