Tag: Schadensersatz
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Ein Nachbesserungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung beschränken. Es muss vielmehr auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer es untersuchen und beurteilen kann, ob er überhaupt zur Nachbesserung verpflichtet ist. Daran fehlt es, wenn der Käufer den Verkäufer lediglich darauf hinweist, dass er – der Verkäufer – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen „wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten“ zu tragen habe.
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Für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung gilt mangels einer eigenständigen kaufrechtlichen Regelung die allgemeine Vorschrift des § 269 I, II BGB. Danach ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung dort anzusiedeln, wo der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte, falls sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien oder aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt.
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Indem ein Kfz-Verkäufer auf ein Nachbesserungsverlangen, das nicht die Bereitschaft des Käufers erkennen lässt, dem Verkäufer das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, nicht reagiert, verweigert er eine Nacherfüllung nicht i. S. von § 281 II 1 Fall 1 BGB oder § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig. Denn der Verkäufer muss sich auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers nicht einlassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hat.
AG Minden, Urteil vom 27.09.2017 – 20 C 234/16
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Eine beabsichtigte Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (z. B. gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB) erreichen will, dass ihm die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten muss, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 114 I 1 ZPO.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17
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Wer – wie hier die AutoScout24 GmbH – im Internet eine Verkaufsplattform für Kraftfahrzeuge betreibt, verletzt nicht die ihn möglicherweise treffende Nebenpflicht, Nutzer vor betrügerisch handelnden Anbietern zu warnen, wenn er online einen „Ratgeber“ zur Verfügung stellt, in dem deutlich auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung (keine Zahlung ohne vorherige Besichtigung des Fahrzeugs, grundsätzlich nur Barzahlung, besondere Vorsicht bei Abwicklung von Geschäften über eine Spedition oder Reederei) hingewiesen wird.
AG München, Urteil vom 15.09.2017 – 132 C 5588/17
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen verwendet, verstößt eine für den Fall, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt, vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel folgenden Inhalts
„Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a und lit. b BGB, dessen Grundgedanke auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 I BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist. Die vorgesehene Schadenspauschale kann nämlich nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden, und die gewählte Formulierung gibt selbst einem rechtsunkundigen Verbraucher unzweideutig den ohne Weiteres verständlichen Hinweis, er habe die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden entstanden sei.
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Schränkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Angabe der Laufleistung mit einem Zusatz wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“ ein, führt diese Angabe nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte Wissenserklärung vor.
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Verletzt der Verkäufer die ihm nach § 241 II BGB obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers zu nehmen, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Käufer nur zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn ihm ein Festhalten daran nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB). Ob dies der Fall ist, ist – anders als der Wortlaut des § 324 BGB suggeriert – aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien festzustellen. Dabei ist, obwohl das Rücktrittsrecht verschuldensunabhängig ist, zu berücksichtigen, ob dem Verkäufer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch kann von Bedeutung sein, ob der Käufer die Pflichtverletzung (mit) zu vertreten hat.
OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16)
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Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs (hier: die Volkswagen AG) ist regelmäßig nicht Gehilfe i. S. des § 278 BGB eines Vertragshändlers bei der Erfüllung von gegenüber einem Kfz-Käufer bestehenden Verkäuferpflichten. Vielmehr ist der Fahrzeughersteller im Verhältnis zum Vertragshändler im Regelfall Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Eine (mögliche) arglistige Täuschung des Käufers durch die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 302/17
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Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Kfz-Händler, von dem er das Fahrzeug erworben hat, als auch die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs, weil er festgestellt haben will, dass er gegenüber dem Händler zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist und ihm die Volkswagen AG Schadensersatz leisten muss, so sind der Kfz-Händler und die Volkswagen AG Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO.
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 – 8 AR 25/17
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- Ein Vertragshändler haftet nicht für das arglistige Verhalten des Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung analog § 166 BGB statt. Denn der Hersteller ist nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des Vertragshändlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten.
- Im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal hat die Volkswagen AG der AUDI AG Beihilfe zum Betrug geleistet. Sie muss dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi Q5 deshalb gemäß § 823 II BGB i. V. mit §§ 263 I, 27 I StGB – und auch nach § 826 BGB – Schadensersatz leisten. Der Schaden des Käufers besteht darin, dass er einen Kaufvertrag geschlossen hat, den er ohne die Täuschung über die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs nicht geschlossen hätte.
- Eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist gemäß § 256 I ZPO zulässig, wenn der Käufer darlegen kann, dass der Eintritt weiterer Schäden – etwa steuerlicher Art – wahrscheinlich ist. Insoweit kann der – nicht bestrittene – Vortrag des Käufers beachtlich sein, dass beim VG Gelsenkirchen eine Klage anhängig ist, mit der die dortigen Kläger die Stilllegung aller vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge erreichen wollen. Denn diese Klage kann dazu führen, dass der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt als Handlungsstörer in Anspruch genommen wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist im Übrigen nicht mehr ausgeschlossen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung von Genehmigungen für vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge gegen EU-Recht verstoßen hat und auch deshalb Nutzungsuntersagungen drohen.
LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16
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Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.
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Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 II 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16
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Ein Kfz-Käufer, der den Verkäufer klageweise auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) in Höhe angeblich aufgewendeter Reparaturkosten in Anspruch nimmt, muss darlegen, dass er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 I 1 BGB) oder eine Fristsetzung gemäß § 281 II BGB entbehrlich war. Der bloße Vortrag, der Verkäufer sei „mehrfach“, und zwar „sowohl telefonisch als auch schriftlich“, zur Nacherfüllung aufgefordert worden, ist insoweit unzureichend, weil er nicht die Anforderungen des § 138 I ZPO erfüllt.
LG Berlin, Urteil vom 05.07.2017 – 33 O 329/15
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
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Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.
LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16
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