Wer – wie hier die AutoScout24 GmbH – im Internet eine Verkaufsplattform für Kraftfahrzeuge betreibt, verletzt nicht die ihn möglicherweise treffende Nebenpflicht, Nutzer vor betrügerisch handelnden Anbietern zu warnen, wenn er online einen „Ratgeber“ zur Verfügung stellt, in dem deutlich auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung (keine Zahlung ohne vorherige Besichtigung des Fahrzeugs, grundsätzlich nur Barzahlung, besondere Vorsicht bei Abwicklung von Geschäften über eine Spedition oder Reederei) hingewiesen wird.

AG München, Urteil vom 15.09.2017 – 132 C 5588/17

Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der beklagten Betreiberin einer Internetplattform Schadensersatz wegen eines betrügerischen Inserats.

Die beklagte AutoScout24 GmbH betreibt eine Internetplattform, auf der gewerbliche und private Verkäufer Kraftfahrzeuge zum Kauf anbieten und Kaufinteressenten Kontakt mit den Anbietern aufnehmen können. Bei der Registrierung müssen sowohl Anbieter als auch Kaufinteressenten lediglich eine E-Mail-Adresse angeben und ein Passwort festlegen; weitere Angaben (z. B. Name oder Adresse) müssen nicht gemacht werden. Ein Kaufinteressent kann einen Suchauftrag für Fahrzeuge mit bestimmten Kriterien (Modell, Baujahr, Laufleistung etc.) anlegen; er wird dann von der Beklagten über die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt, sobald ein den Suchkriterien entsprechendes Fahrzeug zum Verkauf steht.

Der Kläger registrierte sich auf der Internetplattform der Beklagten und legte einen Suchauftrag für ein Motorrad der Marke BMW, Modell R 80, R 80 RT, R 100 und R 100 RT an. Als im April 2017 auf der Internetplattform der Beklagten ein Inserat veröffentlicht wurde, mit dem eine BMW R 80 RT mit Standort in S. zum Kauf angeboten wurde, erhielt der Kläger von der Beklagten eine E-Mail mit einem Link zu diesem Inserat. Diese E-Mail enthält keine Hinweise auf betrügerische Vorfälle und bestimmte Betrugsmaschen.

Der Kläger nahm über ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Formular Kontakt zu dem Anbieter auf. Dieser antwortete dem Kläger am 24.04.2016 per (externer) E-Mail unter Nutzung der Absenderadresse „b…44@msn.com“. Er bot an, das Motorrad von der Spedition S überführen zu lassen; der Kaufpreis sollte auf ein „Käuferschutzkonto“ dieser Spedition überwiesen werden.

Die E-Mail-Adresse „b…44@msn.com“ war der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt wegen verdächtiger Vorfälle bekannt.

Die Beklagte stellt online einen „Ratgeber“ mit Informationen unter anderem zu den Themen „Verkauf“, „Kauf“, „Besitz“ und „Sicherheit“ zur Verfügung. Unter „Sicherheit“ werden Hinweise für eine „sichere Bezahlung“ geben. Diese Hinweise enthalten den Rat, keine Anzahlung zu leisten und allgemein kein Geld zu überweisen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben. Weiter heißt es, „der Vorschlag, den Zahlungsverkehr über eine Spedition oder Reederei abzuwickeln“, sei „selten seriös“. Man solle niemals ein Fahrzeug bezahlen, ohne es gesehen zu haben. Die Beklagte verlinkt zudem auf die unter anderem von ihr und einer Mitbewerberin ins Leben gerufene „Initiative Sicherer Autokauf im Internet“, auf deren Internetseiten sich ebenfalls Sicherheitshinweise für Käufer finden.

Der Kläger behauptet, er habe sich mit demjenigen, der das streitgegenständliche Inserat auf der Internetplattform der Beklagten veröffentlicht habe, darüber geeinigt, dass er – der Kläger – das angebotene Motorrad (BMW R 80 RT) für 4.000 € kaufe. Den Kaufpreis habe er vereinbarungsgemäß auf ein sogenanntes Käuferschutzkonto der Spedition S überwiesen, sodann sei aber der Kontakt zum Verkäufer abgebrochen und das Motorrad sei nicht geliefert worden.

Der Kläger behauptet weiter, der Anbieter habe sich bei der Beklagten unter der E-Mail-Adresse „b…44@msn.com“ registriert. Die Beklagte habe diese E-Mail-Adresse trotz Kenntnis von betrügerischen Aktivitäten nicht gesperrt. Weil der vermeintliche Veräußerer ihn – den Kläger – unter Verwendung der E-Mail-Adresse „b…44@msn.com“ kontaktiert habe, sei davon auszugehen, dass die Beklagte bereits seine – des Klägers – Anfrage an eben diese E-Mail-Adresse weitergeleitet habe.

Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm einen Schaden in Höhe von 4.000 € ersetzen, der ihm durch die betrügerische Handlung des vermeintlichen Verkäufers entstanden sei. Denn die Beklagte habe ihre vertragliche Nebenpflicht, ihre Nutzer vor betrügerischen Aktivitäten zu schützen, nicht erfüllt. Sie hätte die betrügerisch genutzte E-Mail-Adresse sofort sperren und ihre Nutzer vor der hier interessierenden Betrugsmasche warnen müssen. Die allgemeinen Informationen zur Abwicklung von Fahrzeugkäufen reichten insoweit nicht aus. Darüber hinaus sei der Beklagten das betrügerische Handeln des vermeintlichen Verkäufers zuzurechnen, weil sie sich durch die Veröffentlichung des Inserats dessen Inhalt zu eigen gemacht habe.

Die auf Zahlung von 4.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: C. … Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

I. Ein Anspruch auf Zahlung von 4.000 € steht der Klagepartei gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Rechtsgrundlage zu.

1. Ansprüche ergeben sich bereits dem Grunde nach nicht.

a) Ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB besteht nicht; eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.

aa) Eine Nebenpflichtverletzung mangels Sperren einer E-Mail-Adresse, die im Verdacht steht, für betrügerische Aktivitäten genutzt zu werden, kann das Gericht hier nicht erkennen. Zwar war die E-Mail-Adresse „b…44@msn.com“ unstreitig auch der Beklagten bereits durch verdächtige Aktivitäten bekannt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich die Person, die das gegenständliche Inserat eingestellt hat, über diese Adresse bei der Beklagten angemeldet hat.

Darlegungs- und beweisbelastet wäre hierfür nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger. Dieser hat insofern vorgetragen, der Umstand, dass ein Dritter über die Adresse „b…44@msn.com“ Kontakt zu ihm aufgenommen habe, nachdem der Kläger über das Kontaktformular auf der Plattform der Beklagten eine Anfrage gestellt hat, spreche hierfür. Diese Annahme ist indes nicht gerechtfertigt. Denn es ist – wie allgemein bekannt – technisch ohne Probleme möglich, auf eine E-Mail, die an eine bestimmte E-Mail-Adresse geschrieben worden ist, mittels einer anderen E-Mail-Adresse zu antworten. Es ist daher auch ohne Weiteres denkbar, dass der Inserent nach Nutzung des Kontaktformulars eine E-Mail an die von ihm hinterlegte Adresse erhalten hat, dann aber für die weitere Kommunikation mit dem Kläger die Adresse „b…44@msn.com“ benutzt hat.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte … einen Ausdruck ihrer internen Inseratsverwaltung vorgelegt hat, der das streitgegenständliche Inserat betrifft. Auf diesem ist als E-Mail-Adresse aber gerade nicht „b…44@msn.com“, sondern „p…H@tonline.de“ ausgewiesen. Dass es sich bei diesem Ausdruck um einen entsprechenden Ausdruck der Inseratsverwaltung der Beklagten handelt, wurde vom Kläger nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Inserat mittels der Adresse „p…H@tonline.de“ eingestellt worden ist.

Dem Antrag des Klägers auf Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es diesbezüglich nicht mehr, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies ein taugliches Beweismittel darstellt. Auch ein Sachverständiger könnte allenfalls anhand der internen Daten der Beklagten überprüfen, welche E-Mail-Adresse für das Inserat benutzt worden ist. Die betreffenden internen Daten hat die Beklagte aber … bereits vorgelegt; auch der Einvernahme der Beklagtenzeugin W bedarf es hierfür nicht, da die Richtigkeit … von der Klagepartei nicht infrage gestellt worden ist.

Dass ebenso Verdachtsmomente im Bezug auf die Adresse „p…H@tonline.de“ bestanden, trägt der Kläger nicht vor. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsorgliche Sperre des Inserats hatte.

bb) Eine vertragliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Information ihrer Nutzer, insbesondere des Klägers, hinsichtlich betrügerischer Aktivitäten auf ihrer Plattform. Denn selbst wenn die Beklagte, was letztlich dahinstehen kann, zu derartigen Informationen verpflichtet sein sollte, ist sie dieser Verpflichtung durch umfangreiche und ohne Weiteres abrufbare Hinweise gerecht geworden.

Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die „Initiative Sicherer Autokauf im Internet“ auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. So weist sie insbesondere darauf hin, Zahlungen nicht ohne vorherige Besichtigung des Fahrzeugs und grundsätzlich nur in bar zu leisten. Darüber hinaus wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Abwicklung von Geschäften über eine Spedition oder Reederei selten seriös und daher besondere Vorsicht geboten sei, insbesondere keine Vorauszahlungen geleistet werden sollten.

Diese Hinweise sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht bloß allgemein gehalten, sondern durchaus konkret. Denn wenn ein potenzieller Käufer die genannten Hinweise der Beklagten befolgt, mithin erst nach Besichtigung des Kaufgegenstands Zahlung in Form von Bargeld leistet und die Überführung nicht einer Spedition überlässt, ist ein Betrug derart, dass der Kaufgegenstand trotz Zahlung nicht übergeben wird, praktisch ausgeschlossen. Insofern ist nicht ersichtlich, welchen darüber hinausgehenden Schutz ein noch konkreterer Hinweis der Beklagten auf eine konkrete Betrugsmasche geboten hätte. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall, denn wenn der Kläger sich den vorgenannten Hinweisen der Beklagten entsprechend verhalten hätte, wäre ihm der von ihm behauptete Schaden nicht entstanden. Denn sowohl vor Überweisungen als auch vor Vorauszahlungen und vor allem Vertragsabwicklungen über Speditionen wurde seitens der Beklagten deutlich gewarnt. Überdies liegt schon darin, dass die Beklagte ausdrücklich vor Vertragsabwicklungen mittels Reedereien oder Speditionen warnt, ein konkreter Hinweis darauf, dass die vermeintliche Versendung des Kaufgegenstands durch eine Spedition gegen Vorauszahlung des Käufers eine übliche Betrugsmasche ist.

Diese Hinweise sind, wie die Inaugenscheinnahme der vorgelegten Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten ergibt, auch keinesfalls versteckt und erst nach längerer Suche zu finden.

Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keines gesonderten Hinweises der Beklagten auf mögliche Täuschungshandlungen in der E-Mail, mit der sie den Kläger auf das Inserat des Motorrads aufmerksam gemacht hat. Denn diese Benachrichtigung hat der Kläger von der Beklagten nicht etwa unaufgefordert erhalten. Vielmehr war dafür ein entsprechender Suchauftrag des Klägers ursächlich, den dieser auf der Homepage der Beklagten erstellt hat. Insofern hatte der Kläger bereits bei Erstellung des Suchauftrags die soeben dargelegte Informationsmöglichkeit hinsichtlich einer sicheren Vertragsabwicklung. Eines erneuten Hinweises in der Benachrichtigungs-E-Mail bedurfte es daher nicht.

Unerheblich ist dabei, ob die Abwicklung von Motorradverkäufen über Speditionen, dem Vortrag des Klägers entsprechend, üblich ist. Denn für eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten ist allein relevant, ob sie Informationen zur Verfügung gestellt hat, die einen Schaden vermieden hätte. Dies war nach dem Gesagten der Fall. Da es auf die Frage der üblichen Vertragsabwicklung in vergleichbaren Fällen nicht ankommt, war darüber auch kein Beweis zu erheben, insbesondere nicht durch die von dem Kläger angebotene Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern der DEKRA.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus sonstigen Vorschriften, insbesondere deliktischen Vorschriften.

aa) Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht bereits deshalb nicht, weil keines der dort genannten Rechtsgüter des Klägers verletzt wurde.

bb) Auch eine Haftung aus § 823 II BGB i. V. mit §§ 7 ff. TMG scheidet aus.

(1) Eine Haftung scheitert insoweit bereits daran, dass die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht ersichtlich ist. Insbesondere stellen die §§ 7 ff. TMG keine Schutzgesetze dar, weil sie keinen haftungsbegründenden Charakter aufweisen. Die Normen haben vielmehr privilegierenden Charakter und setzen eine Haftung nach allgemeinen Vorschriften voraus (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2007 – VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 6; s. auch § 7 I TMG).

(2) Desweiteren sind die Normen des TMG, selbst wenn man ihnen die Eigenschaft als Schutzgesetze einräumen wollte, auf die vorliegende Konstellation schon gar nicht anwendbar.

Die §§ 7 bis 10 TMG bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Diensteanbieter im Bereich der Telemedien für veröffentlichte Inhalte verantwortlich sind. Anwendung finden die §§ 7 ff. TMG demnach dann, wenn gerade die Veröffentlichung von Inhalten in Telemedien zu einer Rechtsverletzung ge führt hat.

Eine damit vergleichbare Fallgestaltung lag hier nicht vor. Denn die Veröffentlichung der Anzeige durch die Beklagte führte als solche nicht zu einer Rechtsverletzung. Vielmehr hat die Beklagte durch die Veröffentlichung der zunächst einmal unverdächtigen Anzeige des vermeintlichen Verkäufers und die Herstellung einer Kontaktmöglichkeit für den Kläger ihre Leistung fehlerfrei erbracht. Erst im Anschluss daran und außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten kam es zu der von dem Kläger behaupteten Rechtsverletzung. Ursächlich dafür war zunächst der behauptete Entschluss des vermeintlichen Verkäufers, den Kläger um den Kaufpreis zu betrügen, und die sich daran anschließende Täuschungshandlung. Hinzu kam der eigene Entschluss des Klägers, ohne Besichtigung des Fahrzeugs Vorauszahlung zu leisten. Für den behaupteten Schaden des Klägers ursächlichen war mithin eine der Leistung der Beklagten nachgelagerte Täuschung des Klägers durch Dritte und ein damit korrespondierender Irrtum des Klägers. Es ist indes nicht Zweck der Normen des TMG, vor derartigen Täuschungen zu schützen.

Folglich kommt es auch auf die Frage, ob die Beklagte sich die Inhalte im Sinne der BGH-Rechtsprechung zum TMG zu eigen gemacht hat, nicht an.

(3) Selbst wenn man demgegenüber eine bloße mittelbare Ursächlichkeit der Anzeigenveröffentlichung im Internet für eine Anwendung der Normen des TMG ausreichen lassen wollte, ergäbe sich vorliegend keine Haftung der Beklagten.

(a) Denn selbst wenn man eine Haftung der Beklagten im Grundsatz annehmen und das TMG für anwendbar halten würde, fände zumindest die Privilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG Anwendung, wonach der Diensteanbieter für fremde Informationen, die ein Nutzer speichert, nur haftet, wenn er von den rechtswidrigen Vorgängen Kenntnis hatte oder diese offensichtlich waren. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass die Erstellung des Inserats mittels einer unverdächtigen, der Beklagten nicht bekannten E-Mail-Adresse durchgeführt wurde, diese also gerade keine Kenntnis von etwaigen rechtswidrigen Vorgängen hatte und solche auch nicht offensichtlich waren.

(b) Darüber hinaus ist unabhängig von Besonderheiten des TMG eine Zurechnung der Täuschungshandlung gegenüber der Beklagten schon nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen.

Denn eine Haftung der Beklagten käme allenfalls dann in Betracht, wenn ihr selbst eine Verletzung von Verkehrspflichten dadurch vorzuwerfen wäre, dass sie keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um den von dem Kläger behaupteten Schaden abzuwenden.

Dies war hier indes nicht der Fall, denn die Beklagte war nach dem oben Gesagten nicht in der Lage, die beabsichtigte betrügerische Verwendung des Inserats zu erkennen, und konnte folglich auch keine Vorkehrungen zur Schadensvermeidung treffen. Darüber hinaus hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, vor möglichen betrügerischen Aktivitäten deutlich gewarnt und Hinweise zur Schadensvermeidung zur Verfügung gestellt.

2. Selbst wenn man Ansprüche dem Grunde nach bejahen würde, fehlte es am Beweis eines Schadensersatzanspruchs der Höhe nach. Ungeachtet der Frage eines Mitverschuldens – das nach gerichtlicher Beurteilung aufgrund der unstreitigen Umstände in erheblichem Umfang zu bejahen wäre – hat der Kläger keinerlei Beweise für einen Schaden erbracht.

Der Kläger hat mit seiner Klage diesbezüglich nur vorgetragen, er habe den Kaufpreis von 4.000 € auf das von dem Anbieter angebotene Käuferschutzkonto überwiesen. Die Beklagte führte mit ihrer Klageerwiderung vom 16.05.2017 aus, dass die Umstände des Kaufs mit Nichtwissen bestritten würden, insbesondere, wann der Kläger sich mit dem angeblichen Verkäufer geeinigt haben will und wann eine Zahlung auf ein angebliches „Käuferschutzkonto“ erfolgt sein soll, ferner, dass der Kläger bereits nicht vorgetragen habe, an welche Kontoverbindung er das Geld überwiesen haben will, zumal die Spedition nicht einmal existiert.

Das Bestreiten mit Nichtwissen war dabei zulässig (§ 138 IV ZPO), da sich die Umstände des Kaufs und der Zahlung allein in der Sphäre des Klägers abgespielt haben und die Beklagte diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen haben kann.

Aus diesem Grund wäre es Sache des nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelasteten Klägers gewesen, substanziiert zu den Umständen einer Zahlung vorzutragen und ferner hierfür Beweis anzubieten, etwa durch Vorlage entsprechender Überweisungsbelege und Kontoauszüge. In seiner Stellungnahme vom 27.06.2017 hat der Kläger jedoch diesbezüglich keinerlei Substanziierung vorgebracht, auch Beweis wurde nicht angeboten. Auch sonst erfolgte keinerlei Beweisangebot.

II. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. …

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