1. Zur Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs reicht es mit Blick auf § 323 I BGB nicht aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Nacherfüllung zu erklären. Erforderlich ist vielmehr, dass der Käufer den Verkäufer eindeutig und bestimmt zur Nacherfüllung auffordert und unmissverständlich deutlich macht, dass der Verkäufer diese innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken hat.
  2. Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 Rn. 12). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann der Verkäufer nämlich beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 30).
  3. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB, § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dementsprechend kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einem (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsverlangen wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 33).

LG Bielefeld, Urteil vom 24.11.2017 – 3 O 63/17

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw (Audi A4 Avant) zum Preis von 6.900 €. Der schriftliche Kaufvertrag vom 21.05.2016 enthält unter anderem folgende Regelung:

„Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Am 23.05.2016 wurde das Fahrzeug von einem GTÜ-Sachverständigen untersucht, der lediglich bemängelte, dass die „Kennzeichenbeleuchtung links einseitig ohne Funktion“ sei. Weitere Mängel wurden nicht festgestellt.

Der Pkw wurde dem Kläger am 27.05.2016 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug circa zehn Jahre alt (Erstzulassung: 06.10.2005) und betrug seine Laufleistung 139.000 km.

Nach vier Monaten und 2.818 km stellte der Kläger einen Öl- und Wasserverlust fest. Er begab sich deshalb am 04.10.2016 mit dem Fahrzeug zu einer Audi-Vertragswerkstatt. Dort riet man dem Kläger von einer Weiterfahrt ab, da ansonsten ein Motorschaden drohe. Die Tochter des Klägers teilte dem Beklagten daraufhin am selben Tag telefonisch mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug erheblich Öl verliere und nach Auskunft der Mitarbeiter der Audi-Vertragswerkstatt die Ventildeckelabdichtung erneuert werden müsse. Der Beklagte erklärte gegenüber der Tochter des Klägers, dass es sich bei einer defekten Ventildeckeldichtung um einen Fall von Verschleiß handele, für den er nicht einzustehen habe.

Der Kläger ließ das Fahrzeug schließlich am 06.10.2016 in der Audi-Vertragswerkstatt reparieren. Im Rahmen der Reparatur stellte sich heraus, dass auch der Kühlmittelflansch defekt war, weshalb sowohl die Ventildeckeldichtung als auch der Kühlmittelflansch erneuert wurden. Dafür wurden dem Kläger 599,49 € in Rechnung gestellt.

Mit E-Mail vom 07.10.2016 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis um 14.10.2016. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Reparaturkosten mit E-Mails vom 08.10.2016 unter Hinweis darauf ab, dass die Ventildeckeldichtung und der Kühlmittelflansch bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht defekt gewesen seien. Er verwies insoweit auf den GTÜ-Bericht und vertrat im Übrigen weiterhin den Standpunkt, dass es um einen Fall von normalem Verschleiß gehe. Mit E-Mail vom 11.10.2016 forderte der Kläger den Beklagten daraufhin erneut zur Zahlung der Reparaturkosten auf und wiederholte diese Aufforderung mit E-Mail vom 15.10.2016. Der Beklagte lehnte eine Zahlung erneut ab.

Der Kläger zeigte dem Beklagten mit E-Mails vom 19.11.2016 und 20.11.2016 an, dass das Fahrzeug 1,6 l Öl auf 1.000 km verbrauche. Er bat den Beklagten, bis zum 23.11.2016 mitzuteilen, ob der Beklagte den Pkw in eine Werkstatt seiner Wahl bringen wolle oder ob er – der Kläger – selbst eine Audi-Vertragswerkstatt aufsuchen solle. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Deshalb forderte ihn der Kläger mit E-Mail vom 23.11.2016 zur Beantwortung der E-Mails vom 19.11. und 20.11.2016 auf und kündigte an, das Fahrzeug – sollte eine Reaktion des Beklagten weiter ausbleiben – wegen eines drohenden Exitus des Motors in einer Werkstatt reparieren zu lassen.

Mit Schreiben vom 02.02.2017 erklärte der Beklagte, dass er die E-Mails des Klägers vom 19.11., vom 20.11. und vom 23.11.2016 nicht erhalten habe. Er forderte den Kläger auf, das Fahrzeug zwecks Überprüfung des erhöhten Ölverbrauchs zu ihm zu bringen und sich wegen eines entsprechenden Termins mit ihm in Verbindung zu setzen.

Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2017 auf, bis spätestens 09.03.2017 mitzuteilen, ob er zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung bereit sei und wann konkret der Kläger ihm das streitgegenständliche Fahrzeug gegebenenfalls vorführen solle. Auf diese Aufforderung reagierte der Beklagte nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2017 ließ der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Beklagte wurde aufgefordert, dem Kläger den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen sowie die Reparaturkosten zu ersetzen. Da dieses Schreiben dem Beklagten nicht zuging, übersandte der Rechtsanwalt des Klägers es ihm unter dem 07.04.2017 erneut und verlängerte zugleich die Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und zum Ersatz der Reparaturkosten bis zum 17.04.2017. Der Beklagte teilte dem Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 18.04.2017 mit, dass er dessen Schreiben vom 01.03.2017 nicht erhalten habe, und wies den Rücktritt zurück.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verbrauche 1,6 l Öl auf 1.000 km, und meint, dies sei ein Sachmangel. Auch bei der defekten Ventildeckeldichtung und dem defekten Kühlmittelflansch handelt es sich nach Auffassung des Klägers um Sachmängel und nicht lediglich um normalen Verschleiß. Sämtliche Mängel – so macht der Kläger geltend – hätten auch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse ihm die Reparaturkosten ersetzen, obwohl er – der Kläger – dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil der Beklagte eine Nacherfüllung im Telefonat mit seine – des Klägers – Tochter abgelehnt habe. Zudem habe er – der Kläger – daraus, dass der Kläger das Vorliegen eines Sachmangels ständig in Abrede gestellt habe, entnehmen dürfen, dass der Beklagte sein Nachbesserungsrecht nicht in Anspruch nehmen wolle und die von ihm geschuldete Nachbesserung endgültig verweigere.

Der Kläger hat zuletzt die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt und den Beklagten darüber hinaus auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 599,49 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Audi A4 Avant in (Annahme-)Verzug befinde.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: B. Die Klage ist … unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages noch Schadensersatz verlangen.

I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.900 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw gemäß §§ 346 I, 348 BGB i. V. mit §§ 433, 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 BGB zu.

Der Kläger hat unstreitig gemäß § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Defekten an der Ventildeckeldichtung und dem Kühlmittelflansch um einen Fall von normalem Verschleiß oder um einen Sachmangel handelt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der von dem Kläger behauptete erneute erhöhte Ölverbrauch zu einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt und dem Beklagten das Schreiben vom 01.03.2017 zugegangen ist.

Selbst wenn dem Beklagten das Schreiben vom 01.03.2017 zugegangen ist, hat der Kläger dem Beklagten keine ordnungsgemäße Frist zur Nacherfüllung i. S. des § 323 I BGB gesetzt.

Eine wirksame Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB setzt eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung voraus (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. [2017], § 323 Rn. 13). Der Gläubiger muss die geschuldete Leistung unter Hinweis auf diejenige Unzulänglichkeit im Stand der Leistungserbringung, die der Gläubiger behoben sehen will, verlangen (MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Auf. [2016], § 323 Rn. 61 f.). Der Gläubiger muss gegenüber dem Schuldner unmissverständlich deutlich machen, dass dieser die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken hat. Im Rahmen der Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs ist insoweit nicht ausreichend, wenn der Käufer sich an den Verkäufer mit dem Ziel richtet, dieser möge sich innerhalb einer bestimmten Frist zu seiner Leistungsbereitschaft erklären (MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 61). Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 Rn. 12). Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 30).

Die Aufforderung des Klägers in seiner E-Mail vom 19.11.2016, der Beklagte möge mitteilen, ob er das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl bringen möchte oder der Kläger selbst in eine Audi-Vertragswerkstatt fahren soll, genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 01.03.2017, wonach der Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen soll, ob er tatsächlich zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung bereit ist und der Kläger das Fahrzeug konkret vorführen soll. Bei den Aufforderungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten handelt es sich um allgemeine Aufforderung zur Erklärung hinsichtlich der Leistungsbereitschaft des Beklagten. Der Beklagte war nicht verpflichtet, sich hierauf einzulassen, da der Kläger das Fahrzeug bis zu diesen Zeitpunkten nicht bei dem Beklagten vorgeführt und dieser keine Möglichkeit zur Überprüfung hatte.

Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 323 II Nr. 1 BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung des Beklagten entbehrlich.

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Beklagte durch das Bestreiten des Vorliegens eines Mangels sowohl hinsichtlich der defekten Ventildeckeldichtung als auch des erneuten erhöhten Ölverbrauchs die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Rn. 22; Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10 Rn. 24; Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 14; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 Rn. 25). Dementsprechend kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen (BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 Rn. 33).

Weitere Umstände in diesem Sinne sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte dem Kläger mehrfach angeboten, dieser möge das Fahrzeugs zwecks einer Untersuchung zu ihm bringen.

Dem Kläger war zu den hierauf bezogenen rechtlichen Ausführungen des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Bei den Hinweisen des Gerichts handelte es sich ausschließlich um rechtliche Ausführungen. Sämtliche tatsächlichen Umstände für die rechtliche Beurteilung waren bereits durch die Parteien vorgetragen worden. Es lagen insoweit keine „Mängel“ bzw. „Lücken“ im Sachvortrag des Klägers vor. Die rechtlichen Ausführungen waren für die Parteien auch nicht etwa überraschend. Vielmehr war gerade die Frage einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zwischen den Parteien streitig. Dem Kläger stand es zudem auch ohne Schriftsatznachlassfrist frei, weitere rechtliche Ausführungen zu machen. Rechtsausführungen einer Partei können nicht wegen Verspätung gemäß § 296 ZPO zurückgewiesen werden (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auf. [2016], § 296 Rn. 4). Überdies hatten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten betreffend den Austausch der Ventildeckeldichtung und des Kühlmittelflanschs in Höhe von 599,49 € gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB.

Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung. Diesbezüglich ist bereits unstreitig, dass dem Beklagten weder hinsichtlich der Ventildeckeldichtung noch des Kühlmittelflansches eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde.

Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 281 II Fall 1 BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung des Beklagten entbehrlich. Wie bereits ausgeführt, sind strenge Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu stellen. Der Kläger bzw. dessen Tochter hat den Beklagten lediglich über die defekte Ventildeckeldichtung in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte hat daraufhin eine Nachbesserung unter Verweis darauf, dass es sich aus seiner Sicht um einen Fall von normalem Verschleiß handelt, abgelehnt. Dies stellt lediglich das Bestreiten eines Mangels dar, was nicht für eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ausreicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch über das Bestreiten eines Mangels hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Verpflichtung ablehnte und es deswegen ausgeschlossen erschien, dass er sich von einer Fristsetzung hätte umstimmen lassen, bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte später die Begleichung der Reparaturkosten ablehnte. Hierzu war er nicht verpflichtet, da ihm bereits keine ordnungsgemäße Frist zur Nachbesserung gesetzt worden war.

III. Der Beklagte befindet sich auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug i. S. der §§ 293 ff. BGB. Mangels eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag war der Beklagte schon nicht verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und bei dem Kläger abzuholen.

IV. Ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 I, 288 BGB steht dem Kläger mangels eines entsprechenden Hauptanspruchs ebenfalls nicht zu. …

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