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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Angabe der Anzahl der Vorhalter „lt. Kfz-Brief“ keine Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Anzahl der Vorhalter eines Gebrauchtwagens kann zwar Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn der Verkäufer die Anzahl der Vorhalter mit der Einschränkung „lt. Kfz-Brief“ angibt. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer vielmehr lediglich dafür, dass er das im Fahrzeugbrief Eingetragene richtig und vollständig wiedergibt.
  2. Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält, liegt nicht per se deshalb ein Verstoß gegen diese Beschaffenheitsvereinbarung vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits zwei oder mehr Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind. Vielmehr ist hinsichtlich der eingetragenen Vorhalter darauf abzustellen, ob diese das Fahrzeug auch genutzt haben oder ob die jeweilige Zulassung nur formal erfolgt ist, ohne dass sich dadurch die Beschaffenheit des Fahrzeugs geändert hat.

LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008 – 1 S 155/08

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Sachmangel bei nicht kompensiertem Bedienfehler

Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08

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Vorliegen eines Sachmangels bei Mangelverdacht

Untypische Geräusche im Motorraum eines Neufahrzeugs, die – weil sie weder abgestellt noch lokalisiert werden können – den Verdacht begründen, dass ein Defekt im Motorraum besteht und hieraus weitergehende Schäden entstehen können oder mit einer verkürzten Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu rechnen ist, können ihrerseits einen Sachmangel darstellen.

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2008 – 1 U 30/08

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Geringfügiger Wassereintritt in den offenen Kofferraum eines Cabriolets bei Regen

Ein geringfügiger Wassereintritt in den Kofferraum eines Cabriolets (hier: eines Opel Astra TwinTop), zu dem es kommt, weil – wie auch bei vergleichbaren Fahrzeugen – bei Regen Wasser in den Koffer abtropft, wenn dieser vollständig geöffnet ist, ist kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

LG Frankenthal, Urteil vom 06.11.2008 – 3 O 19/08

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Kein Sachmangel aufgrund eines Reimports

  1. Es ist für sich genommen kein Sachmangel eines Neuwagens, dass das Fahrzeug zunächst ins Ausland exportiert und dann wieder nach Deutschland eingeführt wurde (Reimport). Denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs aus, ob seine erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel kann allenfalls angenommen werden, wenn sich die Ausstattung des reimportierten Fahrzeug von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet.
  2. Der Verkäufer muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass er ein reimprotiertes Fahrzeug erwirbt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Misstrauens potenzieller Käufer gegen einen Reimport einen geringeren Wert hat, als er sich in dem von den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis niederschlägt.

OLG Jena, Urteil vom 23.10.2008 – 1 U 118/08

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Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – Nutzungsausfallentschädigung

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein Mangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß, der als negative Abweichung von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu beurteilen ist, stellt indes einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Bei der Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, da die Vorschrift als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist. „Üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist mithin nicht, was bei einem bestimmten Hersteller üblich ist. Deshalb ist ein Fahrzeug nicht schon deshalb frei von Sachmängeln i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil der Defekt, an dem es leidet, als Serienfehler auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858, 2860; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380 f.). Entsprechendes gilt für eine besondere Verschleißanfälligkeit.
  3. Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und ein Rücktritt des Käufers deshalb – ausnahmsweise – ausgeschlossen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand der Mangel beseitigt werden kann. Da die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert, verbietet es sich allerdings, schematisch dann nicht mehr von einer Unerheblichen der Pflichtverletzung bzw. einem geringfügigen Mangel auszugehen, wenn der erforderliche Kostenaufwand einen bestimmten Betrag übersteigt.
  4. Ein Kfz-Käufer, der wegen eines Mangels des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktritt, kann daneben zwar grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 I BGB den Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens verlangen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911 Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht aber nur für die erforderliche Ausfallzeit, die der Käufer mit Blick auf § 254 II BGB so kurz wie möglich halten und zu der er im Prozess gegebenenfalls vortragen muss. Das pauschale Verlangen einer Nutzungsausfallentschädigung (hier: in Höhe von 5.000 €) ist unzureichend.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2008 – 3 O 181/07

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Bedeutung der Angabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Mit der Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Ein Fahrzeug ist aber „fahrbereit“, wenn ihm die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Bewertung als „verkehrsunsicher“ zu verweigern wäre. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug die Bewertung „erhebliche Mängel“ erhalten müsste.
  2. Allein mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt ein Verkäufer noch keine Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
  3. Je älter ein Gebrauchtwagen ist und je mehr Kilometer er zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Er kann nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen. Das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel dar, falls nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen – etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt – zugesagt worden ist.
  4. Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss mit den typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und mit dieser Laufleistung rechnen. Er muss auch mit schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf – sofern das Verschleißteil nicht erneuert wird – zur Funktionsunfähigkeit führen können. Ein alterstypischer Verschleiß, der sich nach Übergabe des Fahrzeugs verstärkt und ggf. zu dessen Funktionsunfähigkeit führt, löst daher keine Sachmängelhaftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 – I-18 U 1/08

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Vorbenutzung eines Pkw als Mietwagen

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss einen (potenziellen) Käufer darüber aufklären, dass ein Fahrzeug beim Voreigentümer ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde. Für einen durchschnittlichen Privatkunden ist dies ein atypischen Faktor, der in der Regel zu einem merkantilen Minderwert und damit üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08

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Kurzstreckenuntauglichkeit eines Neufahrzeugs durch Dieselpartikelfilter

Ein Dieselfahrzeug ist mangelhaft, wenn es sich wegen eines Partikelfilters nicht für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb eignet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 236/07
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08)

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Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs

  1. Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist auf den – objektiv berechtigten – Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Vergleichsmaßstab ist dabei die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, also auch bei Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (z. B. Material, Fahrzeugklasse).
  2. Den Maßstab für die technische Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Fahrzeugs bildet ein Vergleich mit anderen typgleichen Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik.

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008 – 28 U 145/07

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