1. Altersübliche Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtwagens sind kein Sachmangel.
  2. Die Frage ob ein gerissener Zahnriemen als „normaler“ Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, ist je nach Einzelfall zu beantworten.


LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2009 – 8 S 191/08
(vorhergehend: AG Bonn, Urteil vom 25.09.2008 – 15 C 42/08)

Sachverhalt: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Pkw-Kaufvertrag geltend.

Am 15.11.2007 veräußerte die Beklagte an den Kläger einen gebrauchten Pkw zum Preis von 3.900 €. Das Fahrzeug wies zum Verkaufzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 173.000 km auf. Der Zahnriemen hätte turnusmäßig erst bei einer Laufleistung von 120.000 km gewechselt werden müssen; die Beklagte musste ihn jedoch bereits bei einer Laufleistung von 91.166 km wechseln. Sie hat dem Kläger während der Kaufvertragsverhandlungen unstreitig empfohlen, ebenfalls in nächster Zeit einen Zahnriemenwechsel durchzuführen.

Bei einer der ersten Fahrten des Klägers mit dem erworbenen Fahrzeug ist der Zahnriemen unmittelbar nach dem Start gerissen, was zu einem Motorschaden geführt hat.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn bezüglich des Zahnriemens nicht hinreichend aufgeklärt, und behauptet, der Riss des Zahnriemens sei im Zeitpunkt des Kfz-Verkaufs bereits angelegt gewesen. Weiter behauptet der Kläger, er habe zur Beseitigung des Schadens Kosten in Höhe von 946,85 € aufgewandt.

Die auf  Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hat das Amtsgericht (AG Bonn, Urt. v. 25.09.2008 – 15 C 42/08) mit der Begründung abgewiesen, dass Rechte des Klägers wegen eines Sachmangels schon deshalb nicht bestehen könnten, weil es sich bei einem Zahnriemen um ein Verschleißteil handele.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg: Das Landgericht hat sie zurückgewiesen, nachdem es unter dem 28.01.2009 auf diese Absicht hingewiesen hatte. 

Aus den Gründen: Das Vorbringen des Klägers … gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass allein der Umstand, dass der Gewährleistungsanspruch auf ein „Verschleißteil“ gestützt wird, nicht zwingend zur Folge hat, dass kein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorliegen kann. Die Frage ob der Riss eines Zahnriemens als „normaler“ Verschleiß oder Mangel einzuordnen ist, ist je nach Einzelfall zu beantworten.

Die Kammer hält jedoch daran fest, dass der streitgegenständliche Pkw keinen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufwies. Der Wagen entsprach hinsichtlich des Zustands des Zahnriemens demjenigen, der bei Sachen gleicher Art üblich ist und den der Kläger nach der Art der Sache erwarten durfte. Nach diesem Vergleichsmaßstab sind beim Kauf eines gebrauchten Pkw das Alter, der Preis und die Laufleistung maßgebliche Beurteilungskriterien, ob es sich um eine normale altersübliche Verschleißerscheinung oder um einen Sachmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 [435]). Angesichts des hohen Alters des Pkw von neun Jahren, der relativ hohen Laufleistung von 173.000 km und dem Umstand, dass der Zahnriemen bereits fünf Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 82.000 km hatte, stellt sich der Zahnriemenriss als normale, altersüblich betriebsbedingte Verschleißerscheinung dar. Allein die Tatsache, dass der Zahnriemen vor Erreichen des herstellerseits empfohlenen Wechselintervalles riss, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Defekt des Zahnriemens bei Übergabe des Pkw vorlag, der auf eine verschleißunabhängige Ursache zurückzuführen ist. Diese Empfehlungen des Herstellers begründen zum einen keine Bindungswirkung dahin gehend, dass deren Nichteinhaltung einen Sachmangel begründet. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass Zahnriemen abnutzungsbedingt vor Erreichen des empfohlenen Intervalls reißen. Besondere Umstände, die eine andere als verschleißbedingte Ursache des Zahnriemenrisses nahelegen, sind klägerseits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten war.

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