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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

(Keine) Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimerkauf

Eine Äußerung ist nur dann i. S. des § 434 I 3 BGB „öffentlich“, wenn sie sich an einen nicht von vornherein feststehenden Personenkreis richtet.

OLG München, Urteil vom 27.01.2016 – 8 U 3852/15

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Abwahl des UN-Kaufrechts (CISG) bei einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag

  1. Die Parteien eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages können die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – ausschließen. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das nationale Kauf- bzw. Gewährleistungsrecht, also auf Vorschriften des BGB und des HGB, als anwendbares Recht Bezug nehmen.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist mangelhaft, sofern der Verkäufer dem Käufer den Unfallschaden nicht offenbart hat. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien nicht i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass der Käufer ein unfallfreies Fahrzeug erhält.
  3. Dass die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel stillschweigend ausgeschlossen haben, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Haftung des Verkäufers für Sachmängel im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen wird.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 781/15

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und konstruktiver Besonderheit – Porsche 997

Ein Porsche 911 aus der Modellreihe 997 ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil bei ihm aufgrund einer konstruktiven Besonderheit, die vergleichbare Sportwagen anderer Hersteller nicht aufweisen, Wasser in den Motorraum gelangen kann. Denn es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Wasser auch den Flachriemen erreicht und diesen durchrutschen lässt, was dann (unter anderem) einen Ausfall der Servopumpe zur Folge hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass es dazu unter realistischen Bedingungen – zum Beispiel bei Stark- oder Dauerregen oder beim Durchfahren größerer Pfützen – kommen wird.

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2015 – 28 U 158/12

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Leistungsverlust eines Neuwagens wegen zu langer Steuerkette

  1. Eine Kaufsache ist auch dann im rechtlichen Sinne mangelhaft, wenn ein bestimmter Defekt (hier: eine wegen ihrer Länge zu einem Leistungsverlust führende Steuerkette) erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten ist, aber auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache – etwa auf einen Konstruktions- oder Materialfehler – schon bei der Übergabe zurückgeführt werden kann.
  2. Ein Verkäufer, der auf eine Mängelrüge des Käufers nicht reagiert und sich später darauf beruft, die Mängelrechte des Käufers seien verjährt, handelt nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Käufers, rechtzeitig für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 74/15

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Stand der Technik bei einem Neuwagen – Porsche 911 Turbo S

  1. Zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, die ein Käufer erwarten darf, gehört, dass das Fahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Zu diesem aktuellen Stand der Technik gehört, was geeignet, erprobt und sicher ist; insoweit muss sich das Fahrzeug zum einen am Stand der Serie, aus der es stammt, und zum anderen am Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller messen lassen. Es kommt aber nicht darauf an, ob eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Technik denkbar bzw. in der Erprobung ist; denn dass eine Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt oder verbesserungswürdig erscheint, begründet für sich noch keinen Mangel.
  2. Ein Porsche 911 Turbo S, dessen Tankvolumen im Fahrzeugprospekt mit 67 Litern angegeben wird, ist nicht deshalb mangelhaft, weil nicht der gesamte Kraftstoff für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden kann, sondern die Kraftstoffpumpen des Fahrzeugs den im Pumensumpf befindlichen Kraftstoff (ca. 3,3 Liter) nicht erreichen können. Ebenso ist es kein Sachmangel, dass der Bordcomputer des Fahrzeugs schon dann eine Reichweite von noch 0 km anzeigt, wenn sich im Tank noch insgesamt – unter Einschluss des für die Pumpen ohnehin unerreichbaren Kraftstoffs – noch 6,4 Liter Kraftstoff befinden. Dies beruht nämlich nicht auf einem technischen Fehler, sondern ist als Schutz vor Motorschäden gewollt.

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13

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Darlegungs- und Beweislast bei Sonderausführung eines Neuwagens

  1. Dass die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) eines Kraftfahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht, das Fahrzeug also mangelhaft ist, muss der Käufer darlegen und beweisen, sofern er das Fahrzeug bereits entgegengenommen hat. Bis zur Übergabe ist es dagegen Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei ist.
  2. Allerdings muss der Käufer eines Neuwagens, der behauptet, es sei die Lieferung eines Fahrzeugs in Sonderausführung (hier: mit Flach- statt mit Mitteldach) vereinbart worden, das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung auch dann beweisen, wenn er die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Sonderausführung nicht vermerkt ist. Denn zugunsten des Verkäufers wird vermutet, dass der schriftliche Kaufvertrag als Urkunde vollständig und richtig ist und folglich ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug geliefert werden sollte.

KG, Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 16/14

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Fehlen der Herstellergarantie ist kein Sachmangel

Ein Gebrauchtwagen, der unter Hinweis auf eine noch bestehende Herstellergarantie verkauft wird, ist nicht deshalb sachmangelhaft, weil eine Herstellergarantie tatsächlich nicht mehr besteht.

OLG München, Urteil vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15)

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Beschlagnahme als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Die rechtmäßige Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie nicht oder nicht mehr der Beweissicherung dient, sondern das Fahrzeug dem (vermeintlich) wahren Eigentümer herausgegeben werden soll und der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
  2. Manipulationen an der eingeschlagenen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer können einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen.
  3. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Käufer zwar – über die in § 346 II 1 BGB aufgezählten Fälle hinaus – grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Das gilt aber nicht, wenn die Unmöglichkeit der Rückgewähr gerade auf dem das Rücktrittsrecht begründenden Rechts- oder Sachmangel beruht.

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 28 U 207/13

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Sporadisches Aufleuchten der ABS-Kontrollleuchte als (geringfügiger) Sachmangel

Dass bei einem (hier 16 Jahre alten) Gebrauchtwagen sporadisch die ABS-Kontrollleuchte aufleuchtet, berechtigt den Käufer für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr liegt ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel allenfalls vor, wenn tatsächlich das Antiblockiersystem (ABS) des Fahrzeugs defekt ist. Indes geht das „unmotivierte“ Aufleuchten einer Kontrollleuchte nicht zwingend mit einem Defekt desjenigen Systems einher, zu dessen Kontrolle die Leuchte gedacht ist.

LG Aschaffenburg, Beschluss vom 03.02.2015 – 32 O 290/14

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Zweimassenschwungrad als Verschleißteil

Bei einem Zweimassenschwungrad handelt es sich um ein typisches Verschleißteil, mit dessen Ausfall bei einem Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von 162.000 Kilometern oder mehr aufweist, jederzeit gerechnet werden muss.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 22.10.2014 – 2 C 230/13

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