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Tag: Sachmangel

Prozesskostenhilfe für Klage gegen VW-Händler im Abgasskandal

Die beabsichtigte Klage eines Neuwagenkäufers, dessen Fahrzeug vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist und der die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 I Fall 1 BGB) erreichen möchte, kann auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 114 I 1 ZPO bieten, wenn der Verkäufer geltend macht, eine Ersatzlieferung sei nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich (§ 439 III BGB). Denn über die Berechtigung dieser Einrede ist nicht im summarischen Pkh-Verfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Verkäufer den Käufer nicht ohne Weiteres auf eine Nachbesserung verweisen kann, wenn diese nicht binnen angemessener Frist möglich ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 – 28 W 14/16

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, sodass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 I BGB a.F. nicht mehr angewendet werden kann.
  2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache i. S. von § 434 I BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung von Senat, Beschl. v. 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14)

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(Re-)Import eines Gebrauchtwagens begründet keinen Sachmangel

Der Umstand, dass es sich bei einem verkauften Gebrauchtwagen um ein Importfahrzeug handelt, begründet schon deshalb keinen Sachmangel, weil es dabei nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit geht.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 – 28 U 66/16

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Kein Rücktrittsrecht wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal kann einem VW-Vertragshändler nicht zugerechnet werden, weil die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Erfüllungsgehilfin des Vertragshändlers ist.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sein und deshalb einen Rücktritt nicht rechtfertigen, wenn der der Kaufsache anhaftende Mangel nicht behebbar ist.

LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016 – 25 O 6/16

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Erwerb eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Ein mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet ist, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird und deshalb von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
  2. Ein Kfz-Händler muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen zwar dann nicht darüber aufklären, dass und in welcher Weise zur Reinigung des Filters von Zeit zur Zeit Regenerationsfahrten übernommen werden müssen, wenn sich diese Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs ergeben. Enthält die Bedienungsanleitung jedoch keine entsprechenden Hinweise, besteht eine dahin gehende Hinweis- und Beratungspflicht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 23 O 195/15

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Serienfehler als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Denn „üblich“ i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist nicht die Beschaffenheit, die bei einem bestimmten Fahrzeughersteller üblich oder normal ist. Abzustellen ist vielmehr auf das Qualitätsniveau, das vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. Deshalb ist ein Gebrauchtwagen nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil ein Defekt, den er aufweist, als Serienfehler der gesamten Baureihe anhaftet.

LG Stade, Urteil vom 27.04.2016 – 5 S 5/16
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16)

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(Keine) Mangelhaftigkeit eines fest installierten Navigationsgerätes

  1. Auch bei einem Navigationsgerät, das fest in ein hochpreisiges Fahrzeug (hier: einen Bentley Continental GTC) eingebaut ist, lässt sich technisch nicht ausschließen, dass es in Einzelfällen zu falschen Wegweisungen kommt. Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb erst und nur dann vor, wenn die Fehlweisungen entweder auf einem im Fahrzeug angelegten technischen Defekt beruhen oder ein Navigationssystem mit seriell schon veralteter Hard- oder Software verbaut worden ist oder – bei Wahrung des Stands der Serie – die Fehlweisungen nach Art und/oder Anzahl ein Ausmaß annehmen, wie es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht zu finden ist.
  2. Ein Zeuge, der angeblich bekunden kann, dass ein Navigationsgerät bei vier Fahrten falsche Anweisungen gegeben habe und Ähnliches „ständig“ passiere, ist kein Ersatz für die Untersuchung des Geräts durch einen Sachverständigen, der es benutzen und gegebenenfalls – herstellerübergreifend – mit anderen Geräten vergleichen kann.

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2016 – 28 U 44/15

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Bruch der Kurbelwelle bei einem Jaguar S-Type 2.7 D V6 aus ungeklärter Ursache

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Kurbelwelle bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer einen Haarriss aufweist und deshalb nicht mehr uneingeschränkt belastbar ist, ist mangelhaft.
  2. Ein mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattetes Fahrzeug ist nicht deshalb mangelhaft, weil es sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt eignet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08). Ebenso stellt der Umstand, dass Kraftstoff ins Motoröl gelangt und dessen Viskosität vermindert, wenn – insbesondere im Kurzstreckenbetrieb – die Regeneration des Partikelfilters abgebrochen werden muss, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, keinen Mangel dar.

KG, Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14
(vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 22 O 8/14)

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Zu verwendender Kraftstoff bei einem gebrauchten Dieselfahrzeug – Biodiesel-Anteil (R)

  1. Ein Fahrzeug mit Dieselmotor eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), wenn es nur mit Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil problemlos betrieben werden kann und andernfalls – wenn der getankte Kraftstoff Biodiesel enthält – nicht ordnungsgemäß funktioniert. Denn Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil ist sowohl in Deutschland als auch im europäischen Ausland nicht ohne Schwierigkeiten, sondern nur an verhältnismäßig wenigen Markentankstellen erhältlich.
  2. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, den ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB hat, ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer die Nutzungsentschädigung verlangen und zu ihrer Höhe substanziiert vortragen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 – I-21 U 110/14

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Höhere Zahl der Vorbesitzer als nur geringfügiger Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von rund 105.000 km aufweist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil bei dem Fahrzeug die Motorhaube technisch einwandfrei neu lackiert wurde.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Einer detaillierten Untersuchung des Fahrzeugs, zum Beispiel einer Messung der Lackschichtdicke, bedarf es nur, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels hat. Den Händler trifft auch keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, sich über mögliche das Fahrzeug betreffende Rückrufaktionen zu informieren.
  3. Dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen nicht wie vom Verkäufer angegeben zwei, sondern drei Vorbesitzer hatte, ist allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel. Denn für einen Käufer ist zwar regelmäßig kaufentscheidend, ob er ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält. Ob zwei oder drei Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen sind, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.

LG Lüneburg, Urteil vom 07.03.2016 – 6 O 55/15

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