Tag: Rücktritt
Eine wegen Diebstahlverdachts nach § 94 I StPO vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens kann ein Rechtsmangel sein, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt. In diesem Fall kann der Käufer allerdings grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr ist ein Rücktritt im Regelfall erst wirksam, nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist gesetzt hat, um für die Freigabe des Fahrzeugs zu sorgen und es gegebenenfalls vom – vermeintlich – wahren Eigentümer zu erwerben.
LG Bielefeld, Urteil vom 19.05.2011 – 9 O 205/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11)
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Daraus, dass ein Kfz-Käufer berechtigt ist, Ansprüche auf Mängelbeseitigung nicht nur beim Verkäufer, sondern auch bei anderen anerkannten Betrieben geltend zu machen, folgt nicht, dass er auch eine Rücktrittserklärung wirksam gegenüber einem solchen Betrieb abgeben kann. Daran ändert nichts, dass der Verkäufer und der anerkannte Betrieb zu einer Firmengruppe gehören, wenn beide rechtlich selbstständige Unternehmen sind.
OLG Bremen, Urteil vom 07.04.2011 – 1 U 62/10
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Zur Frage, ob es vor einem wirksamen Rücktritt auch dann einer Frist zur Nacherfüllung bedarf, wenn dem Käufer ein Montagsauto geliefert wurde, das wegen seiner – namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden – Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – I-3 U 47/10
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Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens kann – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind bei einem Pkw nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2011 – 11 U 25/10
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Der Käufer ist schon nach einem ersten Nachbesserungsversuch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn es ihm unzumutbar ist, dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch zu ermöglichen. Das kann der Fall sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 – I-28 U 131/10
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Erfolglose Reparaturversuche durch einen Dritten – die nicht zulasten des Verkäufers als vergebliche Nacherfüllungsversuche gewertet werden dürfen – schließen einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aus. Sie können zwar die Klärung der Frage, ob ein Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorlag, erschweren. Diese Unsicherheit belastet indes allein den Käufer, weil er beweisen muss, dass der gerügte Mangel von Anfang an vorhanden war.
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Die an den Dritten gezahlten Reparaturkosten muss der Verkäufer dem Käufer selbst dann nicht erstatten, wenn der Käufer die Reparatur in dem Glauben in Auftrag gegeben hat, es handele sich um Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer nicht hafte.
OLG Schleswig, Urteil vom 22.02.2011 – 3 U 66/10
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Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels bei einer Überprüfung der Kaufsache nachhaltig leugnet. Auch das Prozessverhalten des Verkäufers ist in die rechtliche Prüfung einzubeziehen; doch wird man in einem bloßen Bestreiten des Mangels im Regelfall noch keine endgültige und ernsthafte Ablehnung der Nacherfüllung erblicken können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer zugleich rügt, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2011 – 4 U 557/09-160
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler von seiner Leistungspflicht frei wird und von einem Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er selbst nicht beliefert wird, obwohl er „bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben“ hat (Selbstbelieferungsvorbehalt), ist grundsätzlich wirksam.
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Ein Selbstbelieferungsvorbehalt soll den Verkäufer im Wesentlichen nur vor der Haftung für unverschuldete Unmöglichkeit bei Gattungsware schützen. Der Vorbehalt ist deshalb so zu verstehen, dass er nur dann zur Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht führt, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat. Er ist auf zukünftige, noch ganz ungewisse Gefahren unter Ausschluss der regelmäßigen und vorhersehbaren Ereignisse beschränkt und befreit nur von einer Haftung, wenn sich der Verkäufer die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2011 – 3 U 136/10
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Sind Pkw-Teile in Abweichung vom Serienstandard nicht richtig aufeinander abgestimmt, und führt das infolge einer Schwingungsdiskordanz von Motor, Antriebsstrang und Karosserie zu auffälligen Vibrationen eines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Betriebsbedingungen, handelt es sich um einen Sachmangel.
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Erklärt der Käufer den Vertragsrücktritt, werden ihm Transport- und Zulassungskosten nicht ersetzt, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für ein Fahrzeugtuning sind ebenfalls nicht zu vergüten, wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2011 – 5 U 20/10
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Die für eine Inspektion aufgewendeten Kosten sind einem Kfz-Käufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 347 II BGB als notwendige Verwendungen zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass es sich bei Inspektionskosten um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt.
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Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis zurückzugewähren, sondern muss er auch die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen herausgeben bzw. deren Wert ersetzen. In welcher Höhe der Verkäufer durch Verwendung des Kaufpreises Zinserträge erzielt oder Schuldzinsen erspart hat, muss er dem Käufer auf verlangen mitteilen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Käufers ergibt sich aus § 242 BGB.
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Bei einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.
LG Leipzig, Teilurteil vom 10.01.2011 – 08 O 1214/09
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