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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Quietschgeräusche als erheblicher Sachmangel eines Neuwagens

  1. Der Käufer eines mangelhaften Pkw trägt nicht das Risiko, dass er den Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht technisch einwandfrei beschreiben oder genau lokalisieren kann. Es ist Sache des Verkäufers, weitere Angaben vom Käufer zu verlangen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten.
  2. Wenn der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung gibt, aber der Verkäufer davon keinen Gebrauch macht und es deshalb erst gar nicht zu Nachbesserungsversuchen kommt, kann sich das nicht auf die Rechte des Klägers auswirken. Denn die in § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Vermutung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei einem technisch komplexen, schwer zu behebenden Mangel) eingeschränkt. Der Verkäufer kann aber keine weiteren Nachbesserungsversuche beanspruchen, wenn er zunächst gar keine ausreichenden Anstalten gemacht hat, einen gerügten Mangel ausfindig zu machen.
  3. Ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, ist durch eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten zum Kaufpreis aber auch darin zeigen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich ist.
  4. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB ist restriktiv auszulegen. Es handelt sich um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sein soll. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen, trägt der Verkäufer.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07

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Erstmalige Fristsetzung zur Nacherfüllung in der Berufungsinstanz

Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen.

BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 247/06

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Kein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserung eines Gebrauchtwagens mit neuem Ersatzteil

Muss zur Behebung des Mangels an einem Gebrauchtwagen ein neues Ersatzteil eingebaut werden, weil ein gebrauchtes Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen. Der Käufer muss sich deshalb nicht durch Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an den Kosten der Nachbesserung beteiligen.

LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 29/09

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Ersatzfahrzeug statt Nutzungsausfallentschädigung

Der Verkäufer, der ein mangelhaftes Kraftfahrzeug liefert, erfüllt den Schadensersatzanspruch des Käufers, indem er ihm für den Zeitraum der Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Denn der Käufer kann in erster Linie – bezogen auf die Zeit der Nachbesserung – (nur) die Beseitigung des „fahrzeuglosen“ Zustands, aber nicht die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 309 S 21/09

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„Sofort urlaubsklar“ ist keine Garantiezusage

  1. Die Aussage „sofort urlaubsklar“, mit der ein zum Verkauf stehendes Wohnmobil in einer Anzeige beschrieben wird, ist kein selbstständiges Garantieversprechen des Verkäufers. Es handelt sich lediglich um eine Anpreisung, aus der sich nicht ableiten lässt, dass der Verkäufer im Sinne einer Garantie für Mängel an dem Fahrzeug einstehen will.
  2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Schuldner die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II, § 323 II Nr. 1 BGB). Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht reagiert, nachdem er von einem Mangel schriftlich oder telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.

AG München, Urteil vom 30.03.2009 − 264 C 1007/08

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06

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Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)

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Ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung

  1. Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Fristsetzung aber grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner eine Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Käufer selbst erfolgt.
  2. Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Käufer verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.

BGH, Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07

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Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf

§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05

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Anerkenntnis eines Mangels durch vorbehaltlose Nacherfüllung

Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08

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