Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08

Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht wegen behaupteter Mängel die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 29.10.2004 eine BMW-Limousine zum Preis von 82.935 €, wobei die Abwicklung über die X-Leasing GmbH (Leasinggeberin) erfolgen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom 27.12.2004 unter Hinweis auf die vom Kläger anerkannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, die ihm bereits am 29.10.2004 übermittelt worden waren. In diesen Verkaufsbedingungen für Neufahrzeuge heißt es unter anderem:

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstands. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt.“

Den zeitgleich mit der Bestellung an die Leasinggeberin gerichteten Leasingantrag „bestätigte“ diese am 01.03.2005. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug auf der Grundlage der oben genannten Bestellung des Klägers von der Beklagten. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 16.02.2005 übergeben. Gleichzeitig begann die Laufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten. In den zugrunde liegenden Leasingbedingungen heißt es unter anderem:

XIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug

1. Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit den Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden, das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.“

Ab April oder Mai 2006 traten Fehler an der sogenannten „Softclose-Funktion“ auf. Die davon jeweils betroffene Tür konnte nicht – auch nicht manuell – vollständig geschlossen, sondern nur angelehnt werden und musste bei einer gleichwohl durchgeführten Fahrt festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Der Kläger rügte diesen Mangel mehrfach gegenüber der Beklagten, die jeweils dem Mangelbeseitigungsverlangen nachkam, indem sie kostenlose Reparaturarbeiten ausführte und das Fahrzeug jeweils als instandgesetzt zurückgab. Anzahl und Zeitpunkt der Mangelbeseitigungsversuche sind zum Teil streitig. Jedenfalls nahm die Beklagte aufgrund von Mängelrügen am 16.05.2006 und 26.05.2006 Arbeiten zur Fehlerbeseitigung an dem Fahrzeug vor. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs am 26.05.2006 verlangte der Kläger nunmehr eine endgültige Fehlerbeseitigung bis Ende des Monats. Die Beklagte tauschte daraufhin die Batterie sowie die Schlösser der beiden Vordertüren aus und gab das Fahrzeug als instandgesetzt an den Kläger zurück. Ob der Fehler am 03.06.2006 und – nach erneuter „Reparatur“ durch die Beklagte – am 07.06.2006 nochmals auftrat, ist streitig.

Mit Schreiben vom 14.06.2006 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, dass der gerügte Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei, nicht habe führen können. Die Berufung hatte Erfolg

Aus den Gründen: II. … Der Kläger kann gemäß § 346 I BGB (in gewillkürter Prozessstandschaft) die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 82.935 € verlangen, allerdings nur an die Leasinggeberin, da er insoweit nicht Rechtsinhaber ist. Im Gegenzug ist er verpflichtet, an die Beklagte für die durch die Benutzung des Fahrzeugs gezogenen Gebrauchsvorteile Nutzungsersatz in Höhe von 24.825,76 € zu zahlen.

1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung des zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin auf der Grundlage der Bestellung vom 29.10.2004 zustande gekommenen Kaufvertrags verlangen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323 BGB i. V. mit §§ 398, 413 BGB.

a) Das an die Leasinggeberin verkaufte Fahrzeug ist mit einem nicht unerheblichen (§ 323 V 2 BGB) Sachmangel behaftet. Der Mangel besteht darin, dass an dem Fahrzeug immer wieder die sogenannte „Softclose-Funktion“ ausfällt, wodurch jeweils eine (nicht stets dieselbe) oder mehrere Türen nicht (auch nicht manuell) vollständig geschlossen werden (können).

b) Dieser Mangel lag im maßgeblichen Zeitpunkt des erklärten Rücktritts im Schreiben vom 14.06.2006 vor. Dass die Mangelerscheinungen, die ab dem 08.04.2006 zutage traten, zwischendurch nicht auftraten, nachdem durch Ab- und Anklemmen der Batterie ein „Powerreset“ durchgeführt wurde, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Gerade dass derselbe Mangel trotz der „Reparatur“ der Beklagten und – nach erklärtem Rücktritt – der Selbsthilfemaßnahmen des Klägers immer wieder auftrat, zeigt, dass die (eigentliche) Mangelursache selbst nie beseitigt wurde.

 c) Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 I, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Mit der vorbehaltlosen Bereitschaft zur kostenlosen Reparatur ließ sich die Beklagte auf eine Nacherfüllung i. S. des § 439 I Fall 1 BGB ein. Es ist dabei nicht von einer bloßen Kulanzhandlung der Beklagten, sondern von einer vorbehaltlosen Vereinbarung der Rechtsfolgen der §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB auszugehen, weil auch der Kläger sich dadurch des wichtigen Wahlrechts der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 I Fall 2 BGB) begab. Die Pflicht zur Beseitigung des Mangels (§ 439 I BGB) hat die Beklagte somit unbeschadet der den Kläger treffenden Beweislast übernommen. Der Kläger war daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt.

aa) Richtig ist allerdings die Feststellung des Landgerichts, wonach sich nicht klären lässt, ob der Fehler, also die dem Ausfall der „Softclose-Funktion“ zugrunde liegende Ursache, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war …

bb) Zutreffend ist ferner die Auslegung des Landgerichts, wonach die dem Kaufvertrag zugrunde liegende Vermutungsregelung nach Nr. VII 1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Sachmangel, der sich – wie hier – erst nach einem Jahr, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach der Auslieferung zeigt, zugunsten des Käufers nur streitet, soweit dieser vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels verlangt; auf das hier geltend gemachte Rücktrittsrecht erstreckt sich diese Regelung nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers läuft diese Regelung nicht ins Leere, wenn der Verkäufer dem (berechtigten) Mangelbeseitigungsverlangen nicht oder nicht gehörig nachkommt. In einem solchen Fall kann der Käufer entweder den Mangelbeseitigungsanspruch gerichtlich durchsetzen und gemäß § 887 ZPO die Reparatur auf Kosten des Verkäufers vornehmen oder unter den Voraussetzungen der dann entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen lassen und für die erforderlichen Aufwendungen Vorschuss bzw. Ersatz verlangen.

cc) Wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert, kommt jedoch die vorgenannte Vermutungsregelung im Streitfall nicht zulasten des Klägers zum Tragen. Sie greift nur, wenn bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs Streit darüber besteht, ob ein anfänglicher Mangel vorliegt oder nicht. Das war hier aber nicht der Fall. Die (versuchte) Mangelbeseitigung durch die Beklagte ist ohne Rücksicht auf diese Regelung erfolgt; die Beklagte hat sich nicht unter Berufung auf diese Allgemeine Geschäftsbedingung zur Mangelbeseitigung bereit erklärt. Vielmehr hat sie durch ihr Verhalten aus der maßgeblichen Sicht des Klägers das Vorhandensein eines zur Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Mangelbeseitigungsarbeiten – wie hier – ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein (BGH, NJW 1999, 2961). Hiervon ausgehend liegt ein solches Anerkenntnis der Beklagten vor. Diese hat auf die Mängelrügen des Klägers jeweils einen „Garantie-Reparaturauftrag“ gefertigt und für den Kläger kostenlose, nicht unerhebliche Reparaturarbeiten durchgeführt. Dabei hat sie weder ausdrücklich noch durch ihr sonstiges Verhalten dem Kläger zu erkennen gegeben, dass sie nur aus Kulanz oder zur Vermeidung eines Streits, etwa über die Frage, ob ein anfänglicher Mangel vorliegt, repariert. Sie ist vielmehr vorbehaltlos in die Erfüllung der ihr obliegenden Nacherfüllungspflicht durch Mangelbeseitigungsmaßnahmen eingetreten. So hat sie zuletzt die Türschlösser der beiden Vordertüren ausgebaut, kontrolliert und wieder eingebaut, die Batterie geprüft und durch eine neue ersetzt. Dass die Beklagte im Bewusstsein ihrer Nacherfüllungspflicht gehandelt hat, zeigt sich darüber hinaus dadurch, dass sie jeweils gegenüber der Herstellerin des Fahrzeugs in einem „GWL-Antrag“ die Mangelbeseitigungsarbeiten in Rechnung gestellt hat (die zuletzt genannten Arbeiten mit 971,24 €). Das spricht dafür, dass die Beklagte vorgerichtlich nicht nur aus der maßgeblichen Sicht des Klägers den gerügten Fehler als anfänglichen Sachmangel anerkannt hat, sondern sogar selbst von einer solchen Sachlage ausging.

dd) Dem steht die Klausel Nr. VII 1 Satz 2 und Satz 3 des Vertrags nicht entgegen. Diese Bestimmungen sollen den Käufer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung besser – nicht aber schlechter – stellen, wenn es um den erforderlichen Nachweis geht, ob ein tatsächlich bestehender Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache (vgl. §§ 434 I, 446 BGB) vorhanden war. Sie erlangen grundsätzlich nur dann Bedeutung, wenn sich die Parteien uneinig sind, ob ein innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war. Tritt der Verkäufer – wie hier – nach Rüge eines Mangels vorbehaltlos und in Anerkennung der Gewährleistungspflicht in die Nacherfüllung ein, so bringt er damit zugleich zum Ausdruck, dass er die Anfänglichkeit des Mangels nicht infrage stellt. Jedenfalls ist ein etwaiger – nicht zum Ausdruck gebrachter – Vorbehalt des Verkäufers, er tue dies nur im Hinblick auf die Vermutungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa weil er den Beweis des Gegenteils nicht führen will oder kann, unbeachtlich. Im Übrigen macht die Beklagte solches nicht geltend. Sie beruft sich in erster Linie darauf, den gerügten Mangel beseitigt zu haben, und bestreitet daneben (erstmals in der Klagerwiderung), dass der Mangel bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden gewesen sei. Haben sich aber die Vertragsparteien – wie hier – auf die Mängelrüge hin ohne Einschränkung auf die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten i. S. von § 439 I BGB verständigt, so ist dem Käufer das gesamte Gewährleistungsprogramm eröffnet, ohne den Nachweis führen zu müssen, dass der den Mangelbeseitigungsmaßnahmen des Verkäufers zugrunde liegende Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Das bedeutet im Streitfall, dass der Kläger unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten kann und dem gegenüber das Bestreiten eines anfänglichen Mangels durch die Beklagte unerheblich ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte bei Vereinbarung der Mangelbeseitigungsarbeiten unmissverständlich darauf hingewiesen hätte, dass sie die Anfänglichkeit des Mangels (wenigstens) bezweifle und insoweit nur im Hinblick auf Nr. VII 1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus Kulanz tätig werde.

d) Die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB liegen vor. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, dass der Fehler bis Ende Mai 2006 endgültig beseitigt sein müsse. Diese Fristsetzung blieb erfolglos, wie sich aus den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt. Ohne Erfolg macht die Beklagte dem gegenüber geltend, die letzte Rüge nebst Fristsetzung habe die Fahrertür betroffen. Dieser Mangel sei am 26.05.2006 endgültig behoben worden. Denn der Sachverständige habe nur festgestellt, dass die rechte Seitentüren nicht korrekt schlössen. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass die immer wieder zutage tretende Mangelursache tiefer sitzt und sich jeweils an verschiedenen Türen zeigt. Die Mangelursache, die immer wieder zum Ausfall – wenn auch an unterschiedlichen Türen – der „Softclose-Funktion“ führt, hat die Beklagte nie beseitigt. Sie hat die wahre Fehlerquelle nicht gefunden, wie sich aus der vorgelegten Dokumentation ergibt. Im Grunde hat die Beklagte jedes Mal nur die Bordspannung überprüft, gegebenenfalls die Batterie geladen und ein „Powerreset“ durchgeführt. Zuletzt – in der Zeit vom 26. bis 31.05.2006 – hat sie durch Ein- und Ausbau der vorderen Türschlösser diese (negativ) auf Wassereintritt geprüft und eine neue, voll geladene Batterie eingebaut. Die „Störungssuche in der elektrischen Anlage“ blieb offenbar ergebnislos. Obwohl die neue Batterie voll geladen war, wurde (zunächst) nicht die gehörige Spannung für einen Start aufgebaut. Der Senat hat nach allem keine Bedenken, den Angaben des Klägers im Termin zu glauben, wonach es auch in der Folgezeit immer wieder zum Ausfall der „Softclose-Funktion“ gekommen ist, was zeitweise teils durch Nachladen und/oder durch An- und Abklemmen der Batterie oder durch mehrmaliges Betätigen der Fernbedienung am Schlüssel behoben werden konnte.

2. Der somit wirksam erklärte (§ 349 BGB) Rücktritt gegenüber der Beklagten im Schreiben des Klägers vom 14.06.2006 führt dazu, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind (§ 346 I BGB).

a) Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Kaufpreis an die Leasinggeberin zurückzuzahlen. Der Kläger verlangt in erster Linie die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 82.935 € an sich selbst. Zahlung an sich kann er jedoch nicht beanspruchen, da er nicht Inhaber des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist. Gläubigerin des infolge des erklärten Rücktritts entstandenen Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung ist – trotz Abtretung der kaufrechtlichen Mängelansprüche – die Leasinggeberin. Denn an den Kläger abgetreten sind nur die Mängelansprüche gemäß § 437 BGB, während der aus dem Rücktritt resultierende Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung von der Abtretung nicht erfasst wird. Dieses regelmäßig bei der leasingtypischen Abtretung von Mängelansprüchen anzunehmende Verständnis ergibt sich im Streitfall zudem aus Nr. XIII 1 der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Der Kläger kann daher (in gewillkürter Prozessstandschaft) – wie hilfsweise beantragt – nur Zahlung an die Leasinggeberin verlangen.

b) Der Kläger schuldet der Beklagten Wertersatz für die durch die Benutzung des Fahrzeugs erlangten Gebrauchsvorteile. Den Wert der gezogenen Nutzung schätzt der Senat auf 24.825,76 € (§ 287 ZPO). Dabei geht der Senat von einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus …

c) Die oben genannten Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB) …

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