1. Die Aussage „sofort urlaubsklar“, mit der ein zum Verkauf stehendes Wohnmobil in einer Anzeige beschrieben wird, ist kein selbstständiges Garantieversprechen des Verkäufers. Es handelt sich lediglich um eine Anpreisung, aus der sich nicht ableiten lässt, dass der Verkäufer im Sinne einer Garantie für Mängel an dem Fahrzeug einstehen will.
  2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Schuldner die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II, § 323 II Nr. 1 BGB). Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht reagiert, nachdem er von einem Mangel schriftlich oder telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.

AG München, Urteil vom 30.03.2009 − 264 C 1007/08

Sachverhalt: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

Mit Kaufvertrag vom 15.09.2007 kaufte der Kläger beim Beklagten ein Wohnmobil mit einer Laufleistung vom 89.823 km (Erstzulassung: April 1992) zum Preis von 10.800 €. Die Kontaktaufnahme erfolgte aufgrund einer Anzeige im Internet, in der das Fahrzeug als „sofort urlaubsklar“ beschrieben wurde. Wenige Tage vor der Fahrzeugübergabe fand eine Probefahrt statt, bei dem das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten ansprang und fuhr.

Am 15.09.2007, kurz nach der Übergabe und nach einer Fahrtstrecke von ca. 30 km, ging der Motor aus und ließ sich nicht mehr starten. Der Motor sprang erst wieder an, nachdem er sich abgekühlt hatte. Am 21.09.2007 erteilte der Kläger einen Reparaturauftrag, woraufhin Einspritzdüsen und Kraftstofffilter erneuert wurden. Hierfür wurden ihm 633,62 €  in Rechnung gestellt. Wenig später wurde auch noch die Einspritzpumpe ausgetauscht, wofür mit Rechnung vom 25.09.2007 weitere 1.156,68 € berechnet wurden.

Die auf Zahlung von 1.790,30 € nebst Zinsen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen: Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten, da er diesen nicht zur Nachbesserung aufgefordert hat.

1. Der Beklagte hat in seiner Internetannonce mit der Aussage „sofort urlaubsklar“ keine selbstständige Garantiezusage gegeben. Hierbei ist dem Beklagten recht zu geben, dass es sich vielmehr um eine Anpreisung ohne Garantiewillen seinerseits handelt. Aus dieser Aussage „sofort urlaubsklar“ lässt sich nicht ableiten, dass der Verkäufer für jedwegen Mangel eine Garantie übernehmen will. Dagegen spricht auch, dass zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht von einer Garantie die Rede ist. Es wurde vielmehr sogar die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Unter diesen Umständen dürfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Aussage im Internetangebot eine selbstständige Garantie darstellt.

2. Der Beklagte konnte die Sachmängelhaftung auch wirksam ausschließen. Der Kaufvertrag ist insofern eindeutig, dass es sich um einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern handelt. Als Verkäufer ist auch der Beklagte persönlich genannt. Bei dem verkauften Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches von dem Beklagten privat genutzt wurde. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte Reisebusunternehmer ist, lässt sich nicht folgern, dass er nicht als Verbraucher gehandelt hat.

3. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Kläger den Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert hat und ihm hierfür eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist gemäß § 323 II BGB nur dann entbehrlich, wenn der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Von einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung seitens des Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung sind daran strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei werden als nicht ausreichend angesehen das zweimalige Nichteinhalten eines zugesagten Termins oder die Weigerung mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß (siehe Palandt/Heinrichs, BGB, § 281 Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sich gar nicht zu dem gerügten Mangel geäußert, sondern schlicht nicht reagiert. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass … der Kläger, den Beklagten … von dem Mangel in Kenntnis gesetzt hat. Das schlichte Nichtreagieren reicht jedoch nicht aus, um eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung darin zu sehen.

Das Gericht sieht jedoch auch keine besonderen Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (siehe BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwieweit der Beklagte den Mangel tatsächlich arglistig verschwiegen hat. Der Beklagte hat vorgetragen, dass das Wohnmobil bei ihm einwandfrei funktioniert hat und er es selbst kaum benutzt hat. Bei der Probefahrt hat das Fahrzeug unstreitig problemlos funktioniert. Auf diese Einlassung des Beklagten hin hätte der Kläger weitere Umstände vortragen müssen, die das Vorliegen arglistigen Verschweigens begründen. Arglistiges Verschweigen drängt sich dem Gericht nicht ohne Weiteres auf, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Fahrzeug bei der Probefahrt einwandfrei funktioniert hat und der Beklagte unbestritten das Wohnmobil kaum benutzt hat.

Der Kläger trägt vor, dass er eine Notiz mit der Beschreibung des Mangels in den Briefkasten des Beklagten geworfen hat, was die Zeugin N auch bestätigt hat. Darüber hinaus habe er viermal auf dem Handy des Beklagten angerufen. Aus diesen Versuchen, den Beklagten zu kontaktieren, lässt sich noch keine Unzumutbarkeit für den Kläger ableiten, den Beklagten zur Nachbesserung aufzufordern und diesem eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, dies nochmals schriftlich zu tun.

Daher geht das Gericht davon aus, dass die Aufforderung zur Nachbesserung und die Fristsetzung zur Nachbesserung nicht entbehrlich sind. Da der Kläger den Beklagten unstreitig nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat, kann er daher auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die Klage ist daher abzuweisen …

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