Tag: Gewährleistungsausschluss
Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.
BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14
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Enthält ein Kaufvertrag über einen – hier für den Linksverkehr ausgelegten – Gebrauchtwagen zugleich eine – hier die Scheinwerfer betreffende – Beschaffenheitsvereinbarung und einen pauschalen Gewährleistungsausschluss, so kann dies nur so verstanden werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15
(vorangehend: AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15)
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Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
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Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15
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Die Parteien eines grenzüberschreitenden Kaufvertrages können die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch noch nachträglich – auch während eines Rechtsstreits – ausschließen. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn die Parteien ausdrücklich auf das nationale Kauf- bzw. Gewährleistungsrecht, also auf Vorschriften des BGB und des HGB, als anwendbares Recht Bezug nehmen.
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Ein Gebrauchtwagen, der einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ist mangelhaft, sofern der Verkäufer dem Käufer den Unfallschaden nicht offenbart hat. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien nicht i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart haben, dass der Käufer ein unfallfreies Fahrzeug erhält.
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Dass die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel stillschweigend ausgeschlossen haben, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Haftung des Verkäufers für Sachmängel im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 781/15
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Eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ist nicht schon dann unwirksam, wenn die Parteien eine mit dieser Vereinbarung unvereinbare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer eine mit dem Gewährleistungsausschluss unvereinbare Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen hat. Eine solche – über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende – Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15
(nachfolgend: LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15)
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Der Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15
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Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Internetinserat, das angebotene Fahrzeug habe eine Standheizung, und behauptet er auf Nachfrage des Käufers, dass er diese vor zwei bis drei Wochen erfolgreich getestet habe, haben die Parteien hinsichtlich der Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Für einen Defekt der Standheizung muss der Verkäufer deshalb selbst dann einstehen, wenn er im Kaufvertrag seine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hat.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015 – 10 S 174/14
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Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Online-Inserat an, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, so hat er die Pflicht, dem Käufer ein Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, das in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Hersteller vorgeschriebenen und im „Scheckheft“ dokumentierten Inspektionen unterzogen wurde. Denn die Parteien haben eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) auch dann getroffen, wenn im schriftlichen Kaufvertrag selbst nicht erwähnt ist, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sei.
AG München, Urteil vom 19.06.2015 – 191 C 8106/15
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Die nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags abgegebene Erklärung des Verkäufers, er werde „Gewährleistungsarbeiten“ selbstverständlich durchführen, bedeutet nicht zwingend, dass der Verkäufer einen im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss nachträglich aufheben will. Die Erklärung kann vielmehr dahin auszulegen sein, dass sich der Verkäufer lediglich grundsätzlich bereit erklären will, Mängel des Fahrzeugs – wie schon in der Vergangenheit geschehen – aus Kulanz zu beseitigen. Eine solche Auslegung liegt insbesondere dann nahe, wenn der Verkäufer zugleich darauf verweist, der Käufer habe das Fahrzeug „wie besichtigt“ erworben, und damit auf den Gewährleistungsausschluss Bezug nimmt.
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Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Abschleppwagens), der das Fahrzeug nach § 377 I BGB unverzüglich auf Mängel untersuchen muss, darf sich nicht auf äußerlich erkennbare Mängel beschränken, sondern muss auch die Funktionsfähigkeit prüfen und dafür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
OLG München, Urteil vom 22.04.2015 – 7 U 2536/14
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Mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor gemeint. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
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Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf eine Nutzungsentschädigung ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer ihn geltend macht.
LG Halle (Saale), Urteil vom 10.04.2015 – 5 O 307/14
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15)
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