1. Der Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15

Das Berufungsurteil des OLG Naumburg ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Halle (Saale) vom 10.04.2015 auszugsweise hier veröffentlicht.

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