Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Internetinserat, das angebotene Fahrzeug habe eine Standheizung, und behauptet er auf Nachfrage des Käufers, dass er diese vor zwei bis drei Wochen erfolgreich getestet habe, haben die Parteien hinsichtlich der Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Für einen Defekt der Standheizung muss der Verkäufer deshalb selbst dann einstehen, wenn er im Kaufvertrag seine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hat.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015 – 10 S 174/14

Sachverhalt: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geltend.

Der Beklagte bot am 05.01.2013 im Internet einen im Mai 2009 erstzugelassenen BMW 330d xDrive für 21.900 €. In dem Internetinserat hieß es unter anderem, das Fahrzeug sei mit einer Standheizung mit Fernbedienung ausgestattet.

Der Kläger nahm aufgrund des Inserats am 05.01.2013 telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. In dem Telefonat wurde auch über die Ausstattung des Fahrzeugs gesprochen. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, er werde das Fahrzeug nehmen, und leistete eine Anzahlung von 10.000 €. Vereinbarungsgemäß holte er den BMW am 10.01.2013 bei dem Beklagten ab. In dem schriftlichen Kaufvertrag, der bei der Abholung des Fahrzeugs gefertigt wurde, heißt es unter anderem:

„Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen …“

Am 16.01.2013 teilte der Kläger dem Beklagten per SMS mit, dass die Standheizung nicht funktioniere und das Fahrzeug zweimal nicht angesprungen sei. Der Beklagte schlug daraufhin vor, der Kläger solle sich am folgenden Montag bei ihm melden. Der Kläger ließ das Fahrzeug am 30.01.2013 in eine Fachwerkstatt bringen. Dort wurde festgestellt, dass die Standheizung defekt war. Für die Überprüfung des Fahrzeugs zahlte der Kläger 342,66 €.

Am 03.02.2013 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass laut Auskunft der Werkstatt ein Komplettaustausch der Standheizung erforderlich sei und die Kosten hierfür sich auf 1.800 € beliefen; er bitte um Übernahme dieser Kosten und der bereits angefallenen 342,66 €. Mit E-Mail vom 06.02.2013 schlug der Beklagte vor, der Kläger solle versuchen, das Auto günstiger reparieren zu lassen, bevor man über finanzielle Dinge rede. Der Kläger erklärte mit E-Mail vom 11.02.2013 sinngemäß, dass eine günstigere Reparatur nicht möglich sei. und bat den Beklagten um baldige Rückmeldung. Mit E-Mail vom 18.02.2013 teilte er dem Beklagten dann mit, mangels Rückmeldung auf seine letzte Nachricht werde er in den nächsten Tagen einen Kostenvoranschlag von BMW einholen; er sehe sich außerdem gezwungen, rechtliche Unterstützung zu holen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2013 ließ er den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.500 € (einschließlich Nutzungsausfall für die voraussichtliche Reparaturdauer) bis zum 08.03.2013 auffordern.

Der Kläger hat behauptet, bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme habe er den Beklagten explizit nach der eingebauten Standheizung und deren Funktionsweise gefragt. Der Beklagte habe bestätigt, dass die Standheizung ordnungsgemäß und einwandfrei funktioniere. Auch bei Abholung des Fahrzeugs am 10.01.2013 habe der Beklagte nochmals auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers betont, dass am Fahrzeug alles – auch die Standheizung – „super“ funktioniere, und erklärt, er habe noch kurz vor dem Verkauf eine Funktionsprüfung durchgeführt; die Standheizung habe bis kurz vor dem Übergabetermin einwandfrei genutzt werden können. Tatsächlich sei die Standheizung jedoch schon bei der Übergabe des Fahrzeugs am 10.01.2013 defekt gewesen. Der Beklagte habe ihm, dem Kläger, in einem Telefonat am 21.01.2013, das der Zeuge M zufällig mitgehört habe, erklärt, er werde für den daraus entstandenen Schaden aufkommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine nicht funktionierende Standheizung stelle einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB dar. Ob der Mangel bei Übergabe vorhanden gewesen sei, könne dahinstehen, denn der Beklagte könne sich auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Er habe hinsichtlich der Standheizung weder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen noch einen Mangel der Standheizung arglistig verschwiegen. Die Einlassung des Beklagten, er habe die Standheizung in der Zeit, als das Fahrzeug bei ihm stand, nur einmal ausprobiert und dabei habe sie funktioniert, sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass der Beklagte telefonisch zugesagt habe, er werde die Kosten für den Austausch der Standheizung übernehmen. Die Aussage des Zeugen M zum Inhalt des Telefonats könne nicht verwertet werden, denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte zu Beginn des Gesprächs darüber informiert worden sei, dass ein Dritter mithöre.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere liegt trotz Fehlens eines förmlichen Berufungsantrags in der Berufungsbegründungsschrift eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor.

1. …

2. Die gegen ein klageabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist … nach ständiger Rechtsprechung des BGH trotz Fehlens eines förmlichen Antrags in der Berufungsbegründung nicht nach § 520 III Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn der Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt, dass der Berufungskläger seinen erstinstanzlichen Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgen will (BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397; Beschl. v. 13.11.1991 – VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Beschl. v. 28.04.1997 – II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866; Lemke, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 520 Rn. 21).

3. So liegt der Fall hier. Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, das erstinstanzliche Urteil sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen „aufzuheben“. Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sei von einer Zusicherung und Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer funktionierenden Standheizung auszugehen, ebenso von einem Anerkenntnis betreffend die Übernahme der Reparaturkosten. Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass er seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge in vollem Umfang weiterverfolgen will. Zugleich hat er damit die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 III Nr. 2 ZPO).

B. Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg … Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Anspruch auf Ersatz der für den Austausch der Standheizung voraussichtlich anfallenden Kosten von 1.800 € sowie der für die Feststellung des Mangels bereits angefallenen Kosten von 342,66 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 BGB verneint.

1. Allerdings ist dem Klageanspruch nicht bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil sich der kaufvertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss auf die Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Standheizung erstreckte:

a) Zwar hat das Amtsgericht noch mit zutreffenden Erwägungen eine von dem Beklagten übernommene Beschaffenheitsgarantie für die Funktionsfähigkeit der Standheizung verneint, die eine Haftung des Beklagten unabhängig von dem – grundsätzlich wirksam vereinbarten – Gewährleistungsausschlussbegründete: Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht den dem Kläger obliegenden Nachweis erbracht, dass der Beklagte eine Garantie abgegeben hat:

aa) In Abgrenzung zu bloß beschreibenden bzw. anpreisenden Angaben des Verkäufers liegt eine Garantie hinsichtlich der Kaufsache nur dann vor, wenn der Verkäufer ersichtlich in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird (BGH, Urt. v. 17.03.2010 – VIII ZR 253/08, NJW 2007, 1346; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 443 Rn. 10). Der Inhalt der Erklärung ist hierbei gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Der Verkäufer muss nicht das Wort „Garantie“ verwenden; gleichbedeutende Begriffe sind möglich, zum Beispiel „voll einstehen“, „uneingeschränkte Gewährleistung“; auch „zusichern“ wird in der Regel genügen. Die Garantie kann sich auf die volle Mängelfreiheit oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale beziehen (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 443 Rn. 11).

bb) Vorliegend hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm bei dem Telefonat am 05.01.2013 auf Frage erklärt, es sei „alles in Ordnung und das Auto sei in einem guten Zustand“. Dies vermag die oben genannten Anforderungen an eine Garantieerklärung nicht zu erfüllen. Vielmehr handelte es sich hierbei um bloße pauschale, anpreisende Angaben des Beklagten.

Die Zeugin Z hat angegeben, der Beklagte habe erklärt, die Standheizung sei mit dabei und funktioniere auch. Es kann offenbleiben, ob dies schon für die Annahme einer Garantieerklärung genügen würde, denn die Zeugin hat anschließend eingeräumt, dass sie nicht gehört habe was der Beklagte am Telefon gesagt habe, und die Aussage nur dem Verhalten des Klägers entnommen habe. Ihre Aussage ist daher nicht ergiebig.

cc) Eine Garantieerklärung wurde nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Feststellungen auch nicht am 10.01.2013, nach Abschluss des mündlichen Kaufvertrags, bei Abholung des Fahrzeugs abgegeben. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe gesagt, er habe die Standheizung noch am Tag vorher ausprobiert und sie habe funktioniert. Der Beklagte hat angegeben, er habe gesagt, er habe die Standheizung etwa zwei bis drei Wochen vorher ausprobiert und da habe sie funktioniert; seitdem sei das Fahrzeug nicht mehr bewegt worden. Die Beweisaufnahme konnte, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Angaben des Beklagten nicht widerlegen: Der Zeuge X war nur einige Minuten bei dem Termin dabei und konnte hierzu keine Angaben machen.

Den Angaben des Beklagten kann indes nicht der Erklärungsinhalt entnommen werden, dass er für die Funktionsfähigkeit der Standheizung im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs in rechtlich bindender Weise einstehen wollte. Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie sind daher nicht bewiesen.

b) Auch eine arglistige Täuschung durch Angaben des Beklagten über die Funktionsfähigkeit der Heizung ins Blaue hinein oder sogar wider besseres Wissen, die dem Beklagten eine Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB versagte, steht nicht fest: Der Kläger müsste hierzu den Beweis erbringen, dass der Beklagten entgegen seinen Angaben keinen Funktionstest durchgeführt hat oder dass er von dem behaupteten Defekt wusste. Diesen Beweis hat er nicht erbracht.

c) Schließlich gibt das vom Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegte vorgerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19.03.2013 keinen Aufschluss darüber, welche Angaben der Beklagte gegenüber dem Kläger bei Vertragsschluss gemacht hat, und ist somit ungeachtet der Frage, ob dieses im Berufungsverfahren mit Blick auf § 529 I Nr. 2 ZPO noch Berücksichtigung finden kann, unbehelflich.

d) Allerdings ist aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts sowie der eigenen Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass die Parteien hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen haben, die von dem formularvertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wird:

aa) Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Hierbei genügt – im Gegensatz zu der gemäß § 459 II BGB a.F. erforderlichen Zusicherung – eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung der Beschaffenheit der Sache. Es ist daher möglich, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung schon durch konkludentes Handeln zustande kommt, zum Beispiel aus den Anforderungen des Käufers an den Gegenstand, denen der Verkäufer zustimmt (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074). Nicht ausreichend hingegen ist eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers, auch wenn sie dem Verkäufer bekannt ist; erforderlich ist eine zustimmende Reaktion des Verkäufers (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807).

bb) Ob im vorliegenden Fall die Funktionsfähigkeit der Standheizung schon dadurch vereinbart worden ist, dass der Beklagte bei Inserierung des Fahrzeugs angegeben hat, das Fahrzeug verfüge über eine Standheizung mit Fernbedienung (für eine Beschaffenheitsvereinbarung durch die Beschreibung eines im Rahmen einer eBay-Versteigerung angenommenen Internetangebots vgl. KG, Urt. v. 17.06.2011 – 7 U 179/10, NJW-RR 2012, 290), bedarf … keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Kläger unstreitig den Beklagten mehrfach – bei dem telefonischen Kontakt als auch bei der Besichtigung des Fahrzeugs – gefragt, ob die Standheizung funktioniere, und auch erklärt, dass er regelmäßig zum Skifahren fahre und deshalb die Standheizung benötige. Der Beklagte hat, wie er selbst seiner informatorischen Befragung angegeben hat, bei Übergabe des Fahrzeugs ausdrücklich erklärt, er habe die Standheizung etwa zwei bis drei Wochen vorher ausprobiert und da habe sie funktioniert; seitdem sei das Fahrzeug nicht mehr bewegt worden. Damit sind zwar, wie oben ausgeführt, die engen Voraussetzungen einer Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt. Allerdings hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass die Standheizung funktioniert habe, wobei es ihm durch das mehrfache Nachfragen des Klägers bewusst sein musste, dass die Frage der Standheizung von besonderer Bedeutung für die Kaufentscheidung des Klägers war. Unter diesen Umständen ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont in der Erklärung des Beklagten, er habe die Standheizung ausprobiert und sie habe dabei funktioniert, nicht mehr nur von einer bloßen Wissenserklärung, sondern von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen.

cc) Der Beklagte kann sich somit, sollte die Standheizung bei Übergabe an den Kläger defekt gewesen sein, nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen: Ist eine bestimmte Beschaffenheit gemäß § 434 I 1 BGB und daneben ein pauschaler Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart, ist Letzterer regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB; BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733).

2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert indes daran, dass dieser dem Beklagten keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat (§§ 437 Nr. 3, 434280 I, III, 281 BGB).

Weist die Kaufsache einen Mangel auf, ist dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zugeben; verlangt der Käufer Schadensersatz, bedarf es hierzu gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 BGB der vorigen erfolglosen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, es sei denn eine solche Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich.

a) Eine solche Fristsetzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich: Nach der ersten Information des Klägers per SMS am 16.01.2013, dass die Standheizung nicht funktioniere, teilte der Kläger dem Beklagten am 03.02.2013 per E-Mail mit, dass die Kosten für einen Komplettaustausch der Standheizung sich auf 1.800 € beliefen, und bat um Übernahme dieser Kosten … bzw. um einen anderweitigen Lösungsvorschlag. Auf den Vorschlag des Beklagten vom 06.02.2013, das Auto alternativ günstiger reparieren zu lassen, antwortete der Kläger am 11.02.2013, dies sei nicht möglich, und bat um baldige Rückmeldung. Am 18.02.2013 teilte er mit, mangels Rückmeldung auf seine letzte Nachricht werde er in den nächsten Tagen einen Kostenvoranschlag von BMW einholen; er sehe sich außerdem gezwungen, rechtliche Unterstützung zu holen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2013 ließ er den Beklagten zur Regulierung eines Schadensersatzbetrages von 2.500 € bis zum 08.03.2013 auffordern.

b) Eine Fristsetzung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; insbesondere kann den Angaben des Beklagten nicht entnommen werden, dass er eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hätte (§ 281 II BGB), vielmehr hat er zunächst eine günstigere Reparaturmöglichkeit vorgeschlagen und sich offensichtlich auf die letzten Nachrichten des Klägers nicht mehr zurückgemeldet. Dies genügt jedoch nicht, um aus Sicht des Klägers keinen Zweifel daran zu lassen, dass der Beklagte zur Nachbesserung nicht bereit sei. Die mit Schriftsatz vom 13.08.2015 erstmals aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe dem Kläger untersagt, den Schaden bei … BMW reparieren zu lassen, steht im Widerspruch zu seinem bisherigen Sachvortrag und ist im Übrigen nicht unter Beweis gestellt. Auch der Klageabweisungsantrag macht eine Fristsetzung offensichtlich nicht entbehrlich.

3. Ein Anspruch auf Übernahme der streitgegenständlichen Kosten folgt auch nicht aus der behaupteten Kostenübernahmeerklärung des Beklagten in dem Telefonat mit dem Kläger am 21.01.2013.

a) Unabhängig von der Frage eines Beweisverwertungsverbots ist es bereits zweifelhaft, ob der Kläger ein Anerkenntnis des Beklagten überhaupt schlüssig vorgetragen hat: Bei seiner informatorischen Anhörung war sich der Kläger selbst nicht ganz sicher über die Angabe des Beklagten:

„Er hat gesagt, dass das alles kein Problem sei und das übernommen werde. So habe ich das jedenfalls verstanden.“

Es fällt zudem auf, dass sich der Kläger in seiner Klageschrift auch nicht auf eine solche mündliche Erklärung berufen hat, sondern vielmehr den Geschehensablauf so geschildert hat, dass ein Kontakt zuerst per SMS, dann per E-Mail stattgefunden hat und sich der Beklagte zuletzt auf seine Mail vom 11.02.2013 nicht mehr gemeldet hat. Auch der Inhalt der mit der Klageschrift vorgelegten E-Mail-Korrespondenz spricht nicht dafür, dass mit dem Telefonat am 21.01.2013 schon endgültig geklärt wurde, dass der Beklagte die Kosten übernehme: In der E-Mail des Klägers vom 03.02.2013 hat der Kläger selbst noch erklärt:

„Inzwischen habe ich mich beraten lassen und hoffe, dass Sie ohne Streit und Zeitverzögerung die Kosten übernehmen oder eine andere Lösung haben. Ich bitte um Meldung“.

In der E-Mail des Beklagten vom 06.02.2013 schreibt dieser:

„Versuchen Sie es erst auf diesem Wege, bevor wir über finanzielle Dinge reden.“

Der Kläger antwortete darauf mit E-Mail vom 11.02.2013:

„… daher sollten wir langsam auf einen Nenner kommen“.

Selbst wenn man die Aussage des Zeugen M in die Beweiswürdigung einbeziehen wollte, hätte die Kammer Zweifel daran, ob eine Kostenübernahmeerklärung im Sinn eines rechtsverbindlichen Anerkenntnisses erwiesen wäre.

b) Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht mit Recht entschieden, dass die Aussage deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil der Beklagte von dem Kläger nicht darüber informiert worden ist, dass der Kläger das Gespräch über die Freisprechanlage in seinem Fahrzeug geführt hat und der Zeuge als Insasse des Fahrzeugs das Gespräch mitgehört hat.

Zwar hat das BAG in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BAG, Urt. v. 23.04.2009 – 6 AZR 189/08, NJW 2010, 104) ein Beweisverwertungsverbot in einem Fall verneint, in dem der Dritte ein Telefongespräch zufällig mitgehört hat; in diesem Fall sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners nicht verletzt. Das BVerfG verlangt indes auch bei einem zufälligen Mithören mindestens ein Schweigen auf einen entsprechenden Hinweis an den Gesprächspartner. Maßgeblich ist hiernach, ob der Gesprächspartner Kenntnis vom Mithören einer dritten Person hat. Ist er darauf hingewiesen worden, so kann von seiner Zustimmung ausgegangen werden, falls er nicht ausdrücklich widersprochen hat. Falls eine – gegebenenfalls mutmaßliche – Einwilligung nicht vorgelegen hat, besteht nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG unabhängig vom Gesprächsinhalt ein Beweisverwertungsverbot (BVerfG, Beschl. v. 02.04.2003 – 1 BvR 215/03, NJW 2003, 2375; Beschl. v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619). Es ist vorliegend auch keine Ausnahmesituation ersichtlich, die im Rahmen einer Interessenabwägung eine Verwertung der Aussage rechtfertigen könnte (z. B. Aufklärung schwerer Straftaten oder eine notwehrähnliche Situation; allein das Beweisinteresse genügt hierzu nicht, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 15b; Laumen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rn. 32).

4. Mangels Hauptanspruchs kann der Kläger auch nicht die … geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend machen, sodass die Berufung insgesamt keinen Erfolg hat …

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