Tag: Gewährleistungsausschluss
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§ 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
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Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) dahin gehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.
BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.03.2020 – 4 U 198/19)
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Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags im Anschluss an eine – hier durch den Austausch des Turboladers erfolgte – Nachbesserung, dass damit „alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten“ sind, dann steht der Wirksamkeit dieser Abgeltungsvereinbarung zwar nicht § 476 I 1 BGB entgegen, da sie erst nach der Mitteilung eines Mangels getroffen wurde. Die Abgeltungsvereinbarung ist aber interessengerecht dahin auszulegen, dass sie ausschließlich den Mangel erfasst, der Gegenstand der Nachbesserung war. Auf sonstige, dem Verkäufer noch nicht angezeigte Mängel erstreckt sich die Abgeltungsvereinbarung dagegen nicht.
LG Potsdam, Urteil vom 09.10.2020 – 8 O 189/19
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist gemäß § 475 I BGB jede Vereinbarung unabhängig von ihrer Transparenz unwirksam, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko trägt, dass die Kaufsache an einem verborgenen Mangel leidet. Unwirksam ist deshalb insbesondere eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser nicht mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 22).
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Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft zwar ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Sieht der Verkäufer aber von einer Untersuchung des Fahrzeugs ab, muss er die Begrenztheit seines Kenntnisstands deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15).
OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 1/19
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Zur Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, der – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB („unfallfrei“) – mehrere nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden aufweist.
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Ob sich die Angabe eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nur auf seine Besitzzeit bezieht, kann offenbleiben, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden und deshalb dem Käufer zu offenbarenden – Unfallschaden erlitten hat, und er diesen dem Käufer verschweigt. Dann nämlich fällt dem Verkäufer insoweit eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) zur Last, sodass er sich gemäß § 444 Fall 1 BGB auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen darf.
OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2020 – 2 U 2164/19
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Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
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Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19 ⇐ LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens – hier: eines Porsche Cayenne S V8 – verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich einerseits vom Verkäufer als Unternehmer behandeln lässt und einen Gewährleistungsausschluss akzeptiert, um das begehrte Fahrzeug überhaupt erhalten zu können, und andererseits später geltend macht, der Kfz-Kaufvertrag sei ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB und deshalb sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 476 I BGB).
AG Singen, Urteil vom 19.06.2020 – 1 C 187/19
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Normaler Verschleiß, wie er bei einem – hier 14 Jahre alten, eine Laufleistung von über 226.000 km aufweisenden – Gebrauchtwagen üblich ist, ist grundsätzlich kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19 m. w. Nachw.).
LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19
(vorangehend: AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18)
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Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
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Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)
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Alleine der Umstand, dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine bestimmte – hier: eine grüne – Umweltplakette angebracht ist, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass dem Fahrzeug diese Umweltplakette zu Recht erteilt wurde und es sie führen darf (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30).
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Dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, kann zwar einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB begründen. Ein solcher Sachmangel wird indes von einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern dem Verkäufer bezüglich der Umweltplakette keine Arglist i. S. von § 444 Fall 1 BGB zur Last fällt.
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18
(vorangehend: AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17)
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Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.
LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16
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