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Tag: Gewährleistungsausschluss

Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)

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Wirksamer Gewährleistungsausschluss in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag

Der Käufer eines Gebrauchtwagens – hier: eines Porsche Cayenne S V8 – verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich einerseits vom Verkäufer als Unternehmer behandeln lässt und einen Gewährleistungsausschluss akzeptiert, um das begehrte Fahrzeug überhaupt erhalten zu können, und andererseits später geltend macht, der Kfz-Kaufvertrag sei ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB und deshalb sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 476 I BGB).

AG Singen, Urteil vom 19.06.2020 – 1 C 187/19

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Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB

Normaler Verschleiß, wie er bei einem – hier 14 Jahre alten, eine Laufleistung von über 226.000 km aufweisenden – Gebrauchtwagen üblich ist, ist grundsätzlich kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19 m. w. Nachw.).

LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19
(vorangehend: AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18)

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

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Keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der an einem Gebrauchtwagen angebrachten Umweltplakette

  1. Alleine der Umstand, dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine bestimmte – hier: eine grüne – Umweltplakette angebracht ist, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass dem Fahrzeug diese Umweltplakette zu Recht erteilt wurde und es sie führen darf (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30).
  2. Dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, kann zwar einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB begründen. Ein solcher Sachmangel wird indes von einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern dem Verkäufer bezüglich der Umweltplakette keine Arglist i. S. von § 444 Fall 1 BGB zur Last fällt.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18
(vorangehend: AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17)

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Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Abbruch einer eBay-Auktion über einen Gebrauchtwagen – Gewährleistungsausschluss

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat ist die Haftung des privaten Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Grundsätzlich hat der Käufer vielmehr auch in diesem Fall wegen eines Mangels die in § 437 BGB genannten Rechte.

AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18
(nachfolgend: LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19)

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Kfz-Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit ein Eigengeschäft des Händlers vorliegt, weil dieser das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs trägt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  2. Für die Annahme, ein Agenturgeschäft werde missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, genügt nicht, dass der Händler das zum Verkauf stehende Fahrzeug in seinen Verkaufsräumen ausstellt. Denn dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Gleiches gilt für den Fall, dass der Händler dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung erteilt.
  3. Darzulegen, dass ein Agenturgeschäft ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft ist, stellt den Käufer eines Gebrauchtwagens vor erhebliche Schwierigkeiten, weil er regelmäßig die Risikoverteilung im Innenverhältnis zwischen dem Kfz-Händler und dem als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer nicht kennt. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen Erleichterungen zugunsten des Käufer, die bis zu einer sekundären Darlegungslast des Kfz-Händlers reichen können, aber allenfalls, wenn der Käufer diejenigen Umstände darlegt, von denen er Kenntnis haben muss und die für die Beurteilung, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, relevant sind. Insbesondere muss der Käufer darlegen, wer bei Abschluss des Kaufvertrags Halter des gekauften Fahrzeugs war.
  4. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Namen eines Kunden verkauft, ist nicht stets deshalb Sachwalter i. S. von § 311 III BGB, weil er die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine führt und der Käufer zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hat. Diesem Umstand kommt zwar bei der Beurteilung, ob der Händler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst haftet, wesentliche Bedeutung zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24). Er genügt für sich genommen aber nicht, um den Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB anzusehen, wenn die äußeren Gegebenheiten des Fahrzeugverkaufs – hier: ein Verkauf weit außerhalb der Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens – es nicht rechtfertigen, dass der Käufer dem Händler ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Vorlage einer ausländischen Prüfbescheinigung über eine „Hauptuntersuchung“

Die zutreffende und durch Vorlage der gültigen luxemburgischen Prüfbescheinigung belegte Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, dass das Fahrzeug kürzlich seitens der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT) erfolgreich einer Hauptuntersuchung nach luxemburgischem Recht unterzogen worden sei, führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer einen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand aufweise.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 205/19

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein gebrauchtes Fahrzeug des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen, falls die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.).
  2. Auf den stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Käufer allerdings insbesondere hinsichtlich eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat, nicht berufen (§ 444 Fall 1 BGB).

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)

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