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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Fabrikneuheit

Fehlende Fabrikneuheit eines als Ausstellungsfahrzeug genutzten Pkw

Ein Kraftfahrzeug ist dann ein fabrikneuer Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02 unter II 3). „Unbenutzt“ ist ein Kraftfahrzeug nicht schon dann, wenn es noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen und noch nicht gefahren wurde. Vielmehr ist auch ein von einem Kraftfahrzeughersteller oder -händler als Ausstellungsfahrzeug genutztes Fahrzeug nicht mehr „ubenutzt“.

AG München, Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21

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Fabrikneuheit eines „EU-Neufahrzeugs mit Tageszulassung“ – Standzeit

Ein als „EU-Neufahrzeug mit Tageszulassung“ verkauftes Fahrzeug muss fabrikneu sein. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Fahrzeug unbenutzt ist und keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, das Fahrzeugmodell unverändert weiter gebaut wird und zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Dabei steht die Tageszulassung der Fabrikneuheit nicht entgegen, da die Tageszulassung ein rein formaler Akt ist, der an der Beschaffenheit des Fahrzeugs nichts ändert. Eine geringfügige Überschreitung (hier: zwei Tage) der Standzeit von maximal zwölf Monaten ist unschädlich.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.08.2021 – 5 U 84/20

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Keine Fabrikneuheit bei nicht fachgerecht reparierten Lackschäden – Porsche 911 Turbo Cabriolet

  1. Beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen treffen die Parteien regelmäßig konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Diese dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit fehlt einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer nicht in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand ist, in dem es vom Hersteller ausgeliefert wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 10).
  2. Eine geringfügige Nachlackierung wegen eines Transportschadens beseitigt die Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs in der Regel (nur) dann nicht, wenn sie fachgerecht und in Werksqualität vorgenommen wird. Dazu gehört – gerade bei einem Fahrzeug der Oberklasse (hier: Porsche 911 Turbo Cabriolet) – auch, dass die entsprechenden Arbeiten in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt durchgeführt werden.
  3. Der Verdacht, dass ein Neuwagen nicht unfallfrei ist, sondern vor der Übergabe an den Käufer einen Unfallschaden erlitten hat, steht einem Mangel des Fahrzeugs dann gleich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Unfallgeschehen vorliegen und auch ein Sachverständiger den Verdacht nicht ausräumen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2014 – 2 U 97/14, juris Rn. 6).
  4. Kosten, die ein Käufer berechtigterweise für ein „privates“ Sachverständigengutachten aufwendet, hat ihm der Verkäufer regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa weil er dem Sachverständigen Informationen (z. B. Vorschäden) vorenthalten hat, oder wenn der Käufer und der Sachverständige kollusiv zum Nachteil des Verkäufers zusammengewirkt haben.

LG Wuppertal, Urteil vom 27.05.2020 – 17 O 337/19

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Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – Fabrikneuheit eines Wohnmobils

  1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden sei, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.
  2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i. S. von § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.
  3. Ein Wohnmobil ist wie jedes andere Kraftfahrzeug unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Ferrari LaFerrari mit Tageszulassung

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines Ferrari LaFerrari – mit Tageszulassung darf nach der im Kfz-Handel üblichen Bedeutung dieser Bezeichnung ein Fahrzeug erwarten, das noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde und nur kurzzeitig – nicht länger als 30 Tage – auf einen Kfz-Händler zugelassen war.
  2. Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. des § 434 I 1 BGB, dass der Käufer ein Fahrzeug erhält, das lediglich „Werkskilometer“ zurückgelegt hat, so sind damit die Kilometer gemeint, die das Fahrzeug bei oder nach der Herstellung auf dem Werksgelände oder auf einer werkseigenen Teststrecke im Rahmen von Probefahrten zurückgelegt hat. Dies können einige Hundert Kilometer sein, ohne dass dadurch die Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs infrage gestellt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs – Mercedes-Benz CL 500

  1. Ein aus neuen Materialien zusammengesetztes, unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Auch ein fast zwölf Monate nach der Herstellung verkauftes Fahrzeug, ist demnach – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – fabrikneu; von der 12-Monats-Frist in einem solchen Fall zugunsten des Käufers abzuweichen, widerspräche der Intention des BGH, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 – 28 U 140/15

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Lackschäden bei einem Neuwagen – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
  2. Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12

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Quietschen beim Bremsen als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, der beim Bremsen Quietschgeräusche macht, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann.
  2. Die von einem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Kfz-Käufer geschuldete Nutzungsentschädigung darf im Klageantrag bzw. im Urteilstenor nicht nach der „Karlsruher Formel“ und damit nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (hier: „0,095 € × Kilometer gemäß Tachostand … im Zeitpunkt der Rückgabe“).
  3. Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Ein Kraftfahrzeug ist deshalb nur dann eine gebrauchte Sache, wenn es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen worden ist. Es ist regelmäßig aber nicht schon deshalb gebraucht, weil es nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden kann.

KG, Urteil vom 03.06.2013 – 25 U 49/12

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Rücktritt wegen nach Nachbesserung fehlender Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
  2. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung „fabrikneu“ beim Neuwagenkauf (R)

  1. Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw hat die – regelmäßig konkludent vereinbarte – Beschaffenheit „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein Fahrzeug kann deshalb auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn es dem Käufer erst mehr als zwölf Monate nach seiner Herstellung übergeben wird. Denn für die Fabrikneuheit kommt es nicht nicht auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Auslieferung, sondern auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags an.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12)

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