1. Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
  2. Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der beklagten Kfz-Händlerin im Sommer 2009 einen VW Polo 1.4 Highline zum Preis von 16.175 €. Das Fahrzeug wurde ihr am 17.11.2009 in Wolfsburg übergeben.

Wenige Tage später stellte die Klägerin fest, dass das gesamte Fahrzeug bei bestimmtem Lichteinfall Streifen im Lack aufweist. Sie wandte sich daraufhin an die Beklagte, konkret an deren Verkäufer V, der seinen Kollegen K hinzuzog. Bei einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs in der Werkstatthalle stellten V und K Kratzer und Riefen im Lack fest.

Mit Schreiben vom 16.09.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Fahrzeug bis zum 30.09.2010 durch eine Ganzlackierung in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Daraufhin erklärte die Geschäftsführerin der Beklagten mit Telefax vom 20.09.2010, dass ihr Mängel des VW Polo nicht bekannt seien und sie von Beschwerden der Klägerin nichts wisse.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2010 schlug die Klägerin der Beklagten vor, das ihr – der Klägerin – gelieferte Fahrzeug durch eine Neulackierung nachzubessern oder ihr einen mangelfreien Neuwagen zu liefern. Außerdem kündigte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2010 ihren Rücktritt vom Kaufvertrag an.

Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, das Fahrzeug im Beisein eines VW-Gutachters in ihren Werkstatträumen zu besichtigen. Diese Besichtigung fand am 22.11.2010 statt. Am 11.01. und am 16.02.2011 wurde das Fahrzeug außerdem auf dem Gelände des Sachverständigen S, den die Klägerin mit der Erstellung ins Gutachtens beauftragt hatte, in Augenschein genommen. In seinem Gutachten vom 08.03.2011 stellte S fest, dass die Lackschicht an der rechten Fahrzeugseite und auf der Motorhaube teilweise vierfach dicker als üblich sei und feinste Kratzspuren aufweise, die unterhalb der Klarlackschicht lägen. Für die Erstellung des Gutachtens zahlte die Klägerin 1.383,38 €.

Mit Schreiben vom 17.03.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.03.2011 zum Ersatz der für das Sachverständigengutachten aufgewandten Kosten auf und schlug ihr eine Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2011 erklärte die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht (LG Magdeburg, Urt. v. 13.09.2012 – 5 O 1169/11) hat die hauptsächlich auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht zum Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag berechtigt gewesen. Zwar stellten die von ihr gerügten Lackschäden grundsätzlich einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB dar. Es stehe jedoch nicht fest, dass diese Schäden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorhanden gewesen seien.

Die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe an sie mangelhaft gewesen sei, treffe die Klägerin, ohne dass ihr § 476 BGB zugutekomme:

„Die Vermutung ist vorliegend … kraft Gesetzes ausgeschlossen und muss nicht widerlegt werden, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Zwar ist die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, nicht schon mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. BGH, Urt. v. 14.09. 2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490). Die Vermutung kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache, wie etwa einen Karosserieschaden, eingreifen. Sie ist allerdings dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußere Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 14.09. 2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490). Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet; hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 476 Rn. 34). Um eine derartige Beschädigung handelt es sich vorliegend. Das gesamte Fahrzeug weist Streifen im Lack auf, die sowohl an den Einstiegen als auch im übrigen Bereich deutlich sichtbar sind. So hat die Klägerin selbst, was sie auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung im Termin am 17.11.2011 bestätigt hat, die Streifen im Lack circa zwei Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs ohne weitere Hilfsmittel festgestellt.

Dass die Lackschäden – spinnennetzartige Lackkratzer auf der gesamten Karosserie und Lackkratzer in den Einstiegsbereichen – bei Übergabe des Fahrzeugs … bereits vorhanden gewesen sind, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der Angaben des Sachverständigen S in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.03.2012 und in seiner mündlichen Anhörung im Termin am 23.08.2012 nicht fest, dass die Beschädigungen des Lacks bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorhanden gewesen sind. So hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.03.2012 ausgeführt, dass das gesamte Fahrzeug mit Oberflächenkratzern übersät sei, die auf der Fahrzeugkarosserie ungeordnet und in den Türschwellern vorn und hinten in Längsrichtung verlaufen. Bei den Kratzspuren handele es sich um typische Waschanlagenkratzer, die unvermeidbar bei jeder Fahrzeugwäsche entstünden. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am 23.08.2012 hat der Sachverständige S zudem angegeben, dass die spinnennetzartigen Kratzer nutzungsbedingt auf Fahrzeugwäschen, egal ob das Auto mit der Hand oder mit einer Maschine gewaschen werde, zurückzuführen seien. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten auch festgestellt, dass das Fahrzeug offensichtlich im Werk nachlackiert worden sei, denn nur so seien die vergleichsweise hohen Schichtdicken, die er an dem Fahrzeug gemessen habe, erklärbar. In der Anlage A1 zum schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige tabellarisch Messwerte des Fahrzeugs an der Fahrzeugkarosserie dokumentiert, die zwischen 126 µm (rechte Fronttür unten) und 393 µm (Motorhaube hinten links) lägen. Ferner hat der Sachverständige im Rahmen des von ihm durchgeführten Ortstermins Rautiefmessungen an der C-Säule links, der Tür vorn links und zweifach am Einstieg hinten links durchgeführt, die er durch Messprotokolle … dokumentiert hat. Dabei habe er Rautiefen von maximal 1,8 µm an der Tür vorn links an zwei Kratzern und an der C-Säule links mit maximal 0,5 µm festgestellt. Die Schichtdicken am Stoßfänger und an der Motorhaube hinsichtlich des Basis- und Klarlacks hätten, so führt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten aus, jeweils ca. 40 µm betragen. Die tiefer liegenden Lackschichten seien von ihm nicht gemessen worden. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass sich die Kratzer in der Klarlackschicht befänden. Schleifspuren unter der Klarlackschicht habe er bei einer Sichtprüfung im Rahmen des Ortstermins nicht festgestellt. Diese seien – wenn sie vorlägen – auch deutlich zu sehen, weil sie keiner Veränderung, so wie Kratzer im Klarlack, unterlägen. Die Kratzer an den Einstiegen könnten auf eine Reinigung per Hand zurückzuführen sein. Bei den Oberflächenkratzern auf der gesamten Karosserie handele es sich um nutzungsbedingte Kratzer, die durch Waschanlagen oder auch per Hand erzeugt würden. Sie seien nicht herstellungsbedingt.

Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. Soweit die Klägerin gegen die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen im Schriftsatz vom 05.09.2012 Einwände erhebt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. …

Angesichts der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen … ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kratzer nutzungsbedingt entweder durch Handwäsche oder durch Waschanlagen sowohl auf der gesamten Karosserie als auch in den Einstiegsbereichen entstanden sind. Dass die Kratzer bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sind, steht damit jedoch nicht fest. Denn sie können sowohl bei der von dem Sachverständigen genannten Erstwäsche im Werk als auch bei einer späteren Wäsche durch die Klägerin entstanden sein. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Kratzer unter der Klarlackschicht liegen und damit nicht nutzungsbedingt entstanden sind. Dies lässt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht entnehmen …“

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs, aus § 434 I 1, §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I, 346 I BGB.

a) Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt bei der Übergabe … gemäß § 446 BGB am 17.11.2009, mangelhaft gewesen ist.

aa) Die von der Klägerin gerügten Lackschäden stellen – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar. Denn einem Pkw mit derartigen Lackschäden fehlt die mit dem Vertragsschluss konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 10).

bb) Das erstinstanzliche Gericht stellt auch in nachvollziehbarer Weise … fest, dass nicht bewiesen ist, dass die Lackschäden zum Übergabezeitpunkt am 17.11.2009 bereits an dem Fahrzeug vorhanden gewesen sind. Ebenso ist aber auch nicht bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei gewesen ist. Das betrifft, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 29.03.2012 und seiner mündlichen Anhörung ergibt, insbesondere die an den Einstiegen festgestellten Schäden.

cc) Mit Erfolg beanstandet die Klägerin jedoch, dass das Landgericht nicht zu ihren Gunsten von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB ausgegangen ist. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung geht die Nichterweislichkeit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasten der Beklagten.

Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an die Klägerin mangelhaft war.

Ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB liegt vor. Die Klägerin hat als Verbraucherin von der Beklagten als Unternehmerin eine bewegliche Sache erworben.

Eine Ausnahme von dem Eingreifen dieser Vermutungsregelung liegt nicht vor. Zwar ist die Vermutung kraft Gesetzes ausgeschlossen und muss nicht widerlegt werden, wenn sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Dies ist aber nur anzunehmen, wenn es sich um äußere Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, juris Rn. 16; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, juris Rn. 37). Um eine derartige Beschädigung handelt es sich nach den tatrichterlichen Feststellungen und dem Sachvortrag der Parteien indessen nicht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Lackkratzer bei Sonnenlicht, nicht aber bei künstlicher Beleuchtung gezeigt hätten. Deswegen habe sie bei der Übergabe im Autohaus … die fehlerhafte Lackierung auch nicht sofort erkennen können. Das hält der Senat aufgrund der Beschreibungen des Sachverständigen für nachvollziehbar und jedenfalls nicht für widerlegt. Zudem liegt nicht nur eine äußere Beschädigung der Lackierung vor; der Sachverständige hat vielmehr auch Lackschäden in unteren, im Werk überlackierten Schichten gefunden.

b) Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist.

Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Mit der Entscheidung für den Kauf eines Neuwagens kommt für den Käufer gerade typischerweise auch optischen Gesichtspunkten, insbesondere einer verarbeitungstechnischen Makellosigkeit der Karosserie, eine zumindest mitentscheidende Rolle zu. Fahrzeuge, die diesen Karosseriestandard nicht oder nicht mehr annähernd aufweisen, werden üblicherweise mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt, da sie in der Wertschätzung des Verkehrs nur noch zweite Wahl sind und deshalb allenfalls noch als in Gebrauch genommene Vorführwagen abgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 17).

c) Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 16.175 € besteht aber nur abzüglich des gezogenen Gebrauchsvorteils. Dieser besteht in Höhe von 3.154,32 €.

Der Senat bemisst den Gebrauchsvorteil unter Berücksichtigung der Fahrzeugklasse mit 0,5 % des Bruttokaufpreises pro gefahrenen 1.000 km. Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe vom 80,88 € pro 1.000 gefahrenen Kilometern. Ausgehend von den durch die Beklagte nicht bestrittenen Angaben der Klägerin liegt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 39.000 km vor. Hieraus folgt ein Gebrauchsvorteil der Klägerin in der Gesamthöhe von 3.154,32 €.

2. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat an der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO). Ein entsprechender Feststellungsantrag bezüglich des Annahmeverzugs der Gegenseite bei Zug-um-Zug-Leistungen wird im Hinblick auf die §§ 756, 765 ZPO zugelassen (BGH, Urt. v. 28.10.1987 – VIII ZR 306/86, WM 1987, 1496, 1498).

Aufgrund des Rücktritts der Klägerin war die Beklagte zur Entgegennahme des Fahrzeugs verpflichtet. Auf die entsprechende Fristsetzung der Klägerseite mit Schreiben vom 12.07.2011 … hat die Beklagte nicht reagiert.

3. Außerdem sind die Gutachterkosten in Höhe von 1.561,88 € … zu ersetzen. Zu den nach § 437 Nr. 3, § 440, 280 I BGB zu ersetzenden Mangelschäden zählen auch die Aufwendungen des Käufers für die gutachterliche Feststellung des Zustands der Kaufsache (KG, Urt. v. 10.01.2005 – 26 U 96/04, NJW-RR 2006, 1213, 1215; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.04.2013 – 4 U 52/12, juris).

4. Ebenso sind die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 449,70 € zu ersetzen. …

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