1. Ein aus neuen Materialien zusammengesetztes, unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Auch ein fast zwölf Monate nach der Herstellung verkauftes Fahrzeug, ist demnach – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – fabrikneu; von der 12-Monats-Frist in einem solchen Fall zugunsten des Käufers abzuweichen, widerspräche der Intention des BGH, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 – 28 U 140/15

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages mit der Begründung, das erworbene Fahrzeug – ein Mercedes-Benz CL 500 – sei bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen, weil es den an einen Neuwagen zu stellenden Anforderungen nicht genügt habe.

Die Beklagte zu 1 ist eine Mercedes-Benz-Vertragshändlerin; die Beklagte zu 2 ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Die Klägerin erlitt am 21.09.2012 mit ihrem damaligen Fahrzeug, einem Mercedes-Benz CL 500 Coupé, einen Unfall und nahm mit der Beklagen zu 1 Kontakt auf, um den Unfallschaden begutachten zu lassen. Aus diesem Anlass fand am 24.09.2012 ein Termin bei der Beklagten zu 1 statt, an dem zwei Mitarbeiter der Beklagten zu 1 – der Zeuge J und ein weiterer Mitarbeiter – sowie die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge E, teilnahmen. Bei diesem Termin wurde den Eheleuten das streitgegenständliche Fahrzeug als Ersatz für das verunfallte Coupé vorgestellt und fand ihr Gefallen.

Nachdem am 26.09.2012 das Schadensgutachten vorlag, ausweislich dessen das Unfallfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, baten die Eheleute die Beklagte zu 1 um ein Angebot für das streitgegenständliche Fahrzeug. Dieses Angebot sollte ihnen ursprünglich am 27.09.2012 tagsüber im Hause der Beklagten zu 1 erteilt werden; man einigte sich aber schließlich darauf, dass die Zeugen J und I am Abend des 27.09.2012 in die Wohnung der Eheleute kommen sollten. Das Angebot, das die Zeugen den Eheleuten am Abend des 27.09.2012 unterbreiteten, beinhaltete einen Listenpreis von 152.885,25 €; als Barpreis wurden 113.600 € angeboten. Von diesem Betrag sollte die Klägerin – nach Anrechnung des abzutretenden Anspruchs gegen den Kfz-Versicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für das verunfallte Fahrzeug – noch 100.000 € zahlen.

Im Rahmen der Besprechung kam das Baujahr des streitbefangenen Fahrzeugs – das nach dem in erster Instanz unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ein solches des Modelljahres 2012 ist – zur Sprache. Die Eheleute äußerten den Wunsch, ein im Jahr 2012 produziertes Fahrzeug zu erwerben. Ob die Zeugen J und I auf Nachfrage des Zeugen E erklärten, der Mercedes sei erst im Jahr 2012 gebaut worden, oder ob sie lediglich mitteilten, sie nähmen an, das Fahrzeug sei 2012 gebaut worden, seien sich aber nicht sicher, weil sie vor Ort nicht auf den Firmencomputer zugreifen könnten, ist streitig.

Nach der – von der Klägerin bestrittenen – Darstellung der Beklagten schlug der Zeuge I, weil das Produktionsdatum nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, vor, die Bestellung schon einmal zu fixieren; er werde sich in den nächsten Tagen bei den Eheleuten melden und ihnen das genaue Produktionsdatum mitteilen.

Die Klägerin unterzeichnete ein Dokument, ausweislich dessen sie das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Beklagten zu 2 bestellte und die Beklagte zu 1 lediglich vermittelnd tätig wurde. Außerdem unterzeichnete die Klägerin – als Verkäuferin – eine Vereinbarung über den Ankauf ihres Altfahrzeugs durch dei Beklagte zu 1, in der auf der letzten Seite handschriftlich die oben genannten Konditionen (Barpreis 113.600 €, Abtretung des gegen den den Kfz-Versicherer gerichteten Anspruchs, Zuzahlung 100.000 €) vermerkt sind.

Am 02.10.2012 teilte entweder der Zeuge J oder der Zeuge I dem Zeugen E telefonisch mit, dass der Mercedes nicht 2012, sondern bereits 2011 gebaut worden sei. Es wurde vereinbart, dass deshalb am 04.10.2012 eine Besprechung im Hause der Beklagten zu 1 stattfinden solle. Im Rahmen dieser Besprechung unterbreiteten die Zeugen I und J den Eheleuten drei Vorschläge:

— Es bleibt bei der bereits getätigten Bestellung; als (weiteren) Bonus erhält die Klägerin Winterräder im Wert von 3.000 €.

— Die Klägerin erwirbt ein dem bestellten Fahrzeug gleichwertiges, aber 2012 produziertes Fahrzeug aus dem Bestand der Beklagten zu 1 und erhält auf den Kaufpreis einen Nachlass von 15 %.

— Die Klägerin bestellt ein noch zu produzierendes Neufahrzeug und erhält auf den Kaufpreis einen Nachlass von 10 %.

Für eines der beiden letztgenannten Angebote entschied sich die Klägerin unstreitig nicht. Ob sie sich für das erste Angebot entschied, also die Bestellung vom 27.09.2012 am 04.10.2012 ausdrücklich bestätigte, ist streitig.

Jedenfalls erstellten die Zeugen I und J am 04.10.2012 im Auftrag der Beklagten zu 2 ein schriftliches Angebot bezüglich des streitbefangenen Fahrzeugs. Dieses Angebot entsprach bis auf letztlich nicht zum Tragen gekommene Überführungskosten der Bestellung vom 27.09.2012.

Der streitbefangene Mercedes wurde der Klägerin am 12.10.2012 übergeben. Nach ihrer Darstellung zeigte der Kilometerzähler des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 86 Kilometern an.

Ob die Klägerin im Gegenzug der Beklagten zu 1 das Unfallfahrzeug übergab und dessen Restwert von 5.490 € angerechnet wurde oder ob die Klägerin das Unfallfahrzeugs anderweit veräußerte und den Kaufpreis in Höhe des Restwerts an die Beklagte zu 1 zahlte, ist unklar. Jedenfalls zahlte die Klägerin am 09.10.2012 und am 15.10.2012 insgesamt 105.110 € an die Beklagte zu 1, und auch weitere 5.490 € gelangten an die Beklagte zu 1, sodass diese – unstreitig – insgesamt 110.600 € von der Klägerin erhielt.

Am 16.10.2012 erstellte die Beklagte zu 2 eine Rechnung über das Fahrzeug, in der auf die Bestellung vom 27.09.2012 Bezug genommen wird und die den in dieser Bestellung vereinbarten Betrag von 152.885,25 € ausweist. Außerdem erteilte die Beklagte zu 1 der Klägerin am 17.10.2012 eine Gutschrift über 42.285,25 €. Die Differenz beider Beträge entspricht dem von der Klägerin gezahlten Betrag.

Ende 2012 oder Anfang 2013 nahmen die Eheleute Kontakt zu der Beklagten zu 1 auf. Sie fühlten sich rückblickend übervorteilt, weil der Mercedes – so ihre Darstellung – nicht 2012, sondern bereits im September 2011 produziert worden sei, schon länger bei der Beklagten zu 1 gestanden habe („Haldenfahrzeug“) und von ihr als Vorführwagen benutzt worden sei, sodass er bei der Übergabe schon eine Laufleistung von 86 Kilometern aufgewiesen habe.

Anwaltlich vertreten unterbreiteten die Eheleute der Beklagten zu 1 am 14.02.2013 ein „Vergleichsangebot“, das vorsah, dass die Beklagte zu 1 an die Klägerin 25.000 € zahlt; komme eine Einigung nicht zustande, werde die Klägerin das Fahrzeug zurückgeben. Die Beklagte zu 1 wollte weder das Vergleichsangebot annehmen noch das Fahrzeug zurücknehmen; dabei blieb sie auch, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2013 die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gefordert hatte.

Mit ihrer daraufhin am 28.03.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1 auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 1 geltend gemacht hatte, nicht passivlegitimiert zu sein, hat die Klägerin die Klage unter dem 13.08.2013 auf die Beklagte zu 2 erweitert.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen E, I, J, X und M abgewiesen und dies im Kern wie folgt begründet:

Ob die Beklagte zu 1 passivlegitimiert sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls könne die Klägerin nicht mit Erfolg die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kfz-Kaufvertrages verlangen, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, dass – wie sie behaupte – das Fahrzeug vereinbarungsgemäß die Beschaffenheit „Produktionsjahr 2012“ aufweisen sollte, nicht geführt. Die Zeugen I und J hätten übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sie vor Vertragsschluss keine verbindliche Aussage zum Datum der Fertigstellung des Fahrzeugs gemacht hätten. Nach den Aussagen dieser Zeugen stehe zudem fest, dass die Klägerin den Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis des Produktionsdatums bestätigt habe.

Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass der Mercedes bei der Übergabe nach objektiven Kriterien mangelhaft gewesen sei. Dass das Fahrzeug – wie sie behaupte – bei öffentlichen Veranstaltungen ausgestellt und für Probefahrten zur Verfügung gestellt worden sei, hätten die von ihr benannten Zeugen X und M nicht bestätigt. Im Übrigen habe der Mercedes den Anforderungen entsprochen, die an ein Neufahrzeug zu stellen seien, weil zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr gelegen habe. Eine möglicherweise bei Übergabe bereits absolvierte Laufleistung von 86 Kilometern ändere nichts an der Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten zu 2 … geschlossenen Kaufvertrages aus den §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mercedes bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen hat. Den ihr obliegenden Nachweis, dass dem Fahrzeug bei Übergabe am 12.10.2012 eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB fehlte oder dass es objektiv mangelhaft gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB gewesen ist, hat die Klägerin nicht führen können.

Daran scheitert auch ein Anspruch gegen die – nicht Vertragspartnerin der Klägerin gewordene – Beklagte zu 1, ohne dass der Senat abschließend entscheiden muss, ob deren Haftung aus Rechtsscheingrundsätzen oder wegen eines Schuldbeitritts gegeben ist.

I. Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, hat die Klägerin ihre zur Begründung einer Beschaffenheitsvereinbarung über das Baujahr 2012 erhobene Behauptung, es sei ihr vor Unterzeichnung der Bestellung am 27.09.2012 von den für die Beklagten handelnden Zeugen I und J verbindlich zugesagt worden, der streitbefangene Pkw sei im Jahr 2012 produziert worden, nicht bewiesen.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden. Eine erneute Beweisaufnahme ist nur geboten, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil bestehen.

Anhaltspunkte, die geeignet wären, solche Zweifel zu begründen, werden von der Klägerin mit der Berufung nicht aufgezeigt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin ihre Beweiswürdigung an die Stelle der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung setzt. Die nach ihrer Auffassung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen I und J sprechenden Punkte überzeugen nicht und machen eine erneute Beweisaufnahme nicht erforderlich.

1. Soweit die Klägerin meint, gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen I und J spreche bereits, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden könne, dass die Zeugen den Termin am Abend des 27.09.2012 wahrgenommen hätten, ohne sich zuvor Detailinformationen zum Produktionsjahr zu besorgen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Dass es der Klägerin auf das konkrete Produktionsdatum des Fahrzeugs ankommen würde, wussten die Zeugen I und J nach Aktenlage vor dem Ortstermin nicht; Nachfrage danach hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag im Vorfeld des Besprechungstermins nicht gehalten.

Wie der Zeuge I nachvollziehbar bekundet hat, sind Fragen nach dem Produktionsdatum von Fahrzeugen – anders als die Frage nach dem Modelljahr – nicht die Regel, sodass es nachvollziehbar erscheint, wenn die Zeugen bei dem Ortstermin darüber keine Unterlagen mit sich führten.

2. Auch die Argumentation der Klägerin, sie hätte die Bestellung ohne verbindliche Information über das Baujahr nicht unterzeichnet, weil ihr das Produktionsjahr besonders wichtig gewesen sei, weshalb die gegenteiligen Bekundungen der Zeugen I und J unglaubhaft seien, verfängt nicht.

Voraussetzung für die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung ist, dass für sie das Produktionsjahr 2012 vor Vertragsschluss wirklich so entscheidend gewesen ist, dass sie den Erwerb des Fahrzeugs davon abhängig machen wollte. Genau das kann angesichts der sich widersprechenden Aussagen des Zeugen E einerseits und der Zeugen I bzw. J andererseits nicht festgestellt werden.

Gegen die Annahme, dass der Vertragsschluss mit dem Produktionsjahr 2012 „stehen und fallen“ sollte, spricht im Übrigen, dass die Klägerin am Vertrag festgehalten hat, auch nachdem ihr am 02.10.2012 von dem Zeugen I das Produktionsjahr 2011 mitgeteilt worden war. Der Vertrag wurde von der Klägerin – nach Gewährung eines weiteren Preisnachlasses von 3.000 € – vollzogen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt positiv wusste, dass der Mercedes nicht im Jahr 2012 produziert worden war.

3. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen I und J streitet auch nicht, dass ihnen nach Darstellung der Klägerin daran gelegen gewesen sein soll, den Mercedes vor Ablauf der Jahresfrist nach Produktionsdatum am 31.10.2012 zu verkaufen. Selbst wenn die Zeugen bestrebt waren, das Fahrzeug noch vor Ablauf der Jahresfrist zu verkaufen, lässt das den von der Klägerin gezogenen Rückschluss darauf, dass die Zeugen den Vertragsschluss mit unlauteren Mitteln herbeiführen wollten, nicht zu.

II. Darauf, ob die Klägerin am 04.10.2012 bzw. kurz darauf die Bestellung vom 27.09.2012 ausdrücklich bestätigt hat, kommt es unabhängig davon, wie eine solche Bestätigung rechtlich zu bewerten wäre, im Ergebnis nicht an.

III. Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Klägerin sei der Nachweis eines bei Übergabe vorliegenden objektiven Sachmangels i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht gelungen, nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, BB 2016, 1997; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 506 ff.) ist ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind, und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Diese Voraussetzungen erfüllte der streitbefangene Mercedes; Gegenteiliges hat die Klägerin nicht bewiesen.

1. Die Behauptung der Klägerin, der Mercedes sei nur noch bis Mitte 2012 produziert worden und daher ein „Auslaufmodell“, ist vom Landgericht zutreffend als unsubstanziiert und einem Beweis nicht zugänglich bewertet worden. Ein Berufungsangriff wird dagegen nicht geführt; die Feststellung ist für den Senat bindend (§ 529 I ZPO).

2. Die Behauptung der Klägerin, der Mercedes sei nicht unbenutzt gewesen, weil er bei Übergabe eine Laufleistung von 86 Kilometern aufgewiesen habe und im Rahmen von öffentlichen Ausstellungen als Probefahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, ist nicht bewiesen.

a) Die von der Klägerin erstinstanzlich für die Verwendung des Mercedes als Ausstellungs- und Probefahrzeug im Straßenverkehr benannten Zeugen X und M haben die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, ihre Aussagen waren unergiebig.

Mit ihrem erstmals in zweiter Instanz erfolgten Beweisantritt für die Verwendung des Mercedes auf Ausstellungen durch Benennung des (weiteren) Zeugen L ist die Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die die Zulassung des Beweismittels in zweiter Instanz nach § 531 II ZPO rechtfertigen könnten. Außerdem ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, aus welchem Grund der bislang von keiner Partei erwähnte Zeuge L zu dem Beweisthema etwas bekunden können soll.

b) Dass der Mercedes bei Übergabe bereits 86 Kilometer gelaufen sein soll, hat die Klägerin zwar behauptet; einen objektivierbaren Nachweis hat sie für ihre bestrittene Behauptung aber nicht erbracht.

Ihr Ehemann hat vor dem Landgericht zwar bestätigt, dass das Fahrzeug die behauptete Laufleistung bei Übergabe aufgewiesen habe. Das erachtet der Senat allerdings angesichts des Umstands, dass die Laufleistung bei Übernahme des Mercedes am 12.10.2012 nicht erwähnt oder gerügt worden ist, obwohl der Zeuge E sie nach seinen Bekundungen vor dem Landgericht bemerkt haben will, als nicht glaubhaft.

Im Übrigen führt die im am 12.10.2012 von der Klägerin unterzeichneten „Torpass“ dokumentierte vorbehaltlose Übernahme des Fahrzeugs als vertragsgerecht dazu, dass die Klägerin sich nicht im Nachhinein auf eine angeblich unzumutbar hohe und dem Charakter eines Neufahrzeugs widersprechende Laufleistung berufen kann. Ob eine Laufleistung von 86 Kilometern grundsätzlich bei einem Neufahrzeug noch akzeptabel wäre, wenn sie – wie von den Beklagten behauptet – bei Überführungsfahrten angefallen ist, bedarf nach allem keiner abschließenden Entscheidung.

c) Dass der Mercedes bei Erwerb durch die Beklagte nicht älter als zwölf Monate war (zu dieser Frist s. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, BB 2016, 1997; Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694), steht nach Aktenlage fest. Das Fahrzeug wurde am 30.09.2011 produziert. Die Klägerin hat die Bestellung am 27.09.2012 unterzeichnet; die die Annahme der Bestellung durch die Beklagte zu 2 dokumentierende Ausstellung des „Torpasses“ datiert auf den 28.09.2012.

An ihrer erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, der streitbefangene Mercedes sei nicht am 30.09.2011, sondern schon im Jahr 2010 produziert worden, hat die Klägerin nicht mehr festgehalten; der Vortrag wurde im Senatstermin nach Vorlage weiterer Belege durch die Beklagten aufgegeben.

Soweit die Klägerin im Senatstermin die Auffassung vertreten hat, die vom BGH angesetzte, ab dem Produktionsdatum laufende Jahresfrist dürfe nicht streng berechnet werden, sondern ein fast zwölf Monate altes Fahrzeug wie das streitgegenständliche sei ebenfalls nicht mehr „neuwertig“, folgt der Senat dem nicht. Der BGH war bei Abfassung der Entscheidung vom 15.10.2003 gehalten, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen, ab deren Ablauf ein Kraftfahrzeug nicht mehr als „Neuwagen“ bezeichnet werden darf. Dem ist mit der Bestimmung der Jahresfrist Rechnung getragen worden; eine Aufweichung der zeitlichen Grenze widerspräche der Intention dieser Rechtsprechung …

PDF erstellen