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Tag: Darlehensvertrag

Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrags

  1. Zum Widerruf einer auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung und den Rechtsfolgen des Widerrufs.
  2. Ein Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung auch dann gemäß § 355 BGB i. V. mit §§ 312b, 312g I BGB widerrufen, wenn der Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB mit einem Darlehensvertrag verbunden ist und dem Verbraucher hinsichtlich des Darlehensvertrags ein – gemäß § 358 II BGB auch den Kaufvertrag erfassendes – Widerrufsrecht (§§ 495 I, 355 BGB) zusteht. Denn § 312g III BGB, wonach ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unter anderem dann nicht besteht, wenn der Verbraucher bereits aufgrund des § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht hat, ist nur einschlägig, wenn die konkurrierenden Widerrufsrechte originär denselben Vertrag betreffen.
  3. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (hier: einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen) steht dem Verbraucher – anders als nach § 312 III Nr. 1 BGB a.F. – grundsätzlich auch dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i. V. mit §§ 312b, 312g I BGB zu, wenn er den Vertrag selbst angebahnt hat.

LG Braunschweig, Urteil vom 22.09.2020 – 5 O 2947/19

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Fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.

BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19

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Kein Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags trotz Kaskadenverweisung

  1. Eine Widerrufsinformation, für die die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB gilt, ist trotz einer Kaskadenverweisung („… alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB [z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit] …“) ordnungsgemäß. Daran ändert nichts, dass eine solche Kaskadenverweisung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.03.2020 – C?66/19, ECLI:EU:C:2020:242 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht dem Erfordernis genügt, einen Verbraucher „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (so schon Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff.).
  2. Ein Darlehensvertrag und ein Vertrag über eine Restschuldversicherung können auch dann verbundene Verträge i. S. von § 358 BGB sein, wenn es sich bei der Restschuldversicherung um eine Gruppenversicherung handelt und diese Gestaltung zur Folge hat, dass Darlehensgeber und Unternehmer i. S. von § 358 BGB identisch sind.

BGH, Urteil vom 23.06.2020 – XI ZR 491/19

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Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation und Gesetzlichkeitsfiktion

Eine Widerrufsinformation, für die die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB gilt, ist trotz einer Kaskadenverweisung („… alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB [z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit] …“) ordnungsgemäß. Daran ändert nichts, dass eine solche Kaskadenverweisung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, ECLI:EU:C:2020:242 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht dem Erfordernis genügt, einen Verbraucher „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19

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Keine Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag

  1. Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 I Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
  2. Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 (JC/Kreissparkasse Saarlouis)

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Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB a.F.
  2. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB a.F. mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  3. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19

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Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.
  2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB.
  3. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  4. Die nach Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Widerruf eines mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages I

Ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB a.F. muss unter anderem „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ enthalten (§ 492 II BGB a.F. i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F.). Dies bedeutet nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wie er selbst den Vertrag kündigen kann und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Der Darlehensnehmer muss deshalb auch darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Fehlt dieser Hinweis, so beginnt die Frist, innerhalb der der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben kann, erst mit Nachholung dieser Angabe (§ 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB a.F.).

LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17

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Einwendungsdurchgriff bei mit Kfz-Kaufvertrag verbundenem Darlehensvertrag

  1. Der Käufer und Darlehensnehmer ist bei einem mit einem Kaufvertrag i. S. von § 358 III BGB verbundenen Darlehensvertrag so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte (§ 359 Satz 1 BGB). Das heißt, dass noch offene Darlehensraten grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln sind und der Käufer/​Darlehensnehmer sich auch gegenüber dem die Rückzahlung des Darlehens fordernden Darlehensgeber auf die Verjährung der Kaufpreisschuld berufen darf (Einwendungsdurchgriff).
  2. Für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den geltend gemachten Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.09.2013 – 15 U 11/12

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