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Tag: Darlehensvertrag

Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.
  2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB.
  3. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  4. Die nach Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Widerruf eines mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages I

Ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB a.F. muss unter anderem „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ enthalten (§ 492 II BGB a.F. i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F.). Dies bedeutet nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wie er selbst den Vertrag kündigen kann und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Der Darlehensnehmer muss deshalb auch darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Fehlt dieser Hinweis, so beginnt die Frist, innerhalb der der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben kann, erst mit Nachholung dieser Angabe (§ 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB a.F.).

LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17

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Einwendungsdurchgriff bei mit Kfz-Kaufvertrag verbundenem Darlehensvertrag

  1. Der Käufer und Darlehensnehmer ist bei einem mit einem Kaufvertrag i. S. von § 358 III BGB verbundenen Darlehensvertrag so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte (§ 359 Satz 1 BGB). Das heißt, dass noch offene Darlehensraten grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln sind und der Käufer/​Darlehensnehmer sich auch gegenüber dem die Rückzahlung des Darlehens fordernden Darlehensgeber auf die Verjährung der Kaufpreisschuld berufen darf (Einwendungsdurchgriff).
  2. Für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den geltend gemachten Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.09.2013 – 15 U 11/12

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