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Tag: arglistige Täuschung

Offenbarungspflicht bezüglich ungewöhnlicher Fahrzeughistorie: Vornutzung eines Gebrauchtwagens in Dubai

Der Verkäufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens muss einem (potenziellen) Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ungefragt offenbaren, dass er selbst das – in Deutschland hergestellte – Fahrzeug in Dubai erworben und dort nicht unerheblich genutzt hat. Denn insoweit ist die – äußerst ungewöhnliche – Fahrzeughistorie schon deshalb ein besonders wichtiger Umstand, der für die Willensbildung eines (potenziellen) Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil sie sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18
(vorangehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17)

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Einrede der Verjährung im VW-Abgasskandal – Kfz-Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers

  1. Der Hersteller eines – hier mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten – Fahrzeugs ist hinsichtlich der kaufrechtlichen Pflichten (§ 433 I BGB) eines Vertragshändlers nicht dessen Erfüllungsgehilfe (im Anschluss u. a. an Senat, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97). Dem Vertragshändler kann deshalb ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Herstellers nicht unter Anwendung der Maßstäbe des § 278 BGB zugerechnet werden.
  2. Verlangt der Käufer eines Fahrzeugs, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und das deshalb mangelhaft ist, Ersatz eines Schadens, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Fahrzeugs für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. Vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse.
  3. Ein Kraftfahrzeug eignet sich nur zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5 m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das – zu einem möglichen Eingreifen der Behörden führende und damit die weitere Zulassung zum Straßenverkehr gefährdende – Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel (und nicht als Rechtsmangel) einzustufen.

BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19

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Arglist eines Kfz-Händlers beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne Sichtprüfung – Agenturgeschäft

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung unterziehen, um mögliche Spuren eines Unfalls zu erkennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14). Zu einer solchen Sichtprüfung gehört es, mithilfe einer Hebebühne den Unterboden des Fahrzeugs in Augenschein zu nehmen.
  2. Um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, muss ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler den Käufer eines Gebrauchtwagens gegebenenfalls eindeutig darauf hinweisen, dass eine Sichtprüfung des Fahrzeugs auf Unfallschäden unterblieben ist und deshalb das nicht geringe Risiko besteht, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, NJW-RR 2011, 1070, 1072). Unterlässt der Händler einen entsprechenden Hinweis, nimmt er in der Regel zumindest billigend in Kauf, dass der Käufer das Risiko eines Unfallschadens falsch einschätzt.
  3. Eine Sichtprüfung ist auch bei einem Agenturgeschäft durchzuführen, wenn also ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines (privaten) Dritten veräußert. Unterbleibt eine Sichtprüfung bei einem Agenturgeschäft, kommt eine Eigenhaftung des den Kaufvertrag vermittelnden Kraftfahrzeughändlers gemäß § 280 I BGB i. V. mit §§ 241 II, 311 III BGB in Betracht.
  4. Bei einem Agenturgeschäft hat der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der sich der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers bedient, dessen Verschulden grundsätzlich in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände (z. B. eines Mangels oder eines Unfallschadens des Fahrzeugs) an, ist grundsätzlich auf den den Kaufvertrag vermittelnden Händler abzustellen (§ 166 I BGB). Ebenso wirkt ein arglistiges Verhalten des Händlers gemäß § 166 I BGB gegen den (privaten) Verkäufers. Insoweit gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen gewerblichen Kraftfahrzeughändler aufgestellt hat.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2020 – 9 W 10/20

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Zulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr im Gebrauchtwagenhandel – „Ferenschild“

  1. § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil er entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Richtlinie zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  2. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) oder eine Rechtsfortbildung dahin gehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) einstweilen weiterhin anzuwenden, sodass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr verkürzt wird, wirksam ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel schon dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  4. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).

LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020 – 19 O 123/19

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Darlegungs- und Beweislast bei unterbliebener Aufklärung über zu offenbarende Umstände

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).

BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 2/19

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Arglist des Kfz-Verkäufers bei Anbringen einer falschen Umweltplakette

  1. Der Verkäufer eines lediglich zum Führen einer gelben Umweltplakette berechtigten Gebrauchtwagens handelt arglistig im Sinne von § 444 Fall 1 BGB, wenn er das Fahrzeug mit der – „ins Blaue hinein“ gemachten – Angabe „Umweltplakette 4 (grün)“ zum Kauf anbietet, nachdem er selbst daran eine noch vorhandene grüne Umweltplakette angebracht hat, obwohl er zumindest damit rechnen muss, dass der Wagen keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Der Käufer eines mit „Umweltplakette 4 (grün)“ beschriebenen Gebrauchtwagens, an dem bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht ist, darf im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug zum Führen einer grünen Umweltplakette berechtigt ist.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2019 – 6 O 4354/19

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(Keine) Arglist beim Verkauf eines Unfallwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte – etwa aufgrund unterschiedlicher Lackschichtdicken – den Verdacht hegt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten haben könnte, handelt arglistig, wenn er dem Käufer diesen Verdacht verschweigt.
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Der Händler ist deshalb auch nicht verpflichtet, sich in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers über in der Vergangenheit durchgeführte Reparaturen des Fahrzeugs zu erkundigen, also dessen „Reparaturhistorie“ abzufragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der die ihm obliegende „Sichtprüfung“ unterlässt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, den Käufer von sich aus eindeutig darauf hinweisen, dass er nicht ansatzweise geprüft habe, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise, und deshalb das nicht geringe Risiko bestehe, dass der Käufer einen Unfallwagen erwerbe.

LG Fulda, Urteil vom 14.11.2019 – 2 O 76/18

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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