Tag: arglistige Täuschung
Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden, insbesondere zur Frage der Abgrenzung nicht mitteilungspflichtiger Bagatellschäden von schwereren Beeinträchtigungen (hier: Beschädigung einer Stoßstange, des Viskolüfters und des Kühlers).
BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81
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Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – unrichtige Angaben zur Mangelfreiheit oder zu wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs macht (hier: „nur kleine Blechschäden“), die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen. Der die Arglist begründende Vorwurf liegt in einem solchen Fall in dem Umstand, dass der Käufer davon ausgehen darf, der Verkäufer werde keine Erklärungen „ins Blaue hinein“ abgeben, und der Verkäufer diese für ihn erkennbare Vorstellung ausnutzt.
BGH, Urteil vom 18.03.1981 – VIII ZR 44/80
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Der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Haftungsausschluss für Sachmängel ist nicht deshalb nichtig, weil der Verkäufer auf die Frage des Käufers nach früheren Unfällen den Wagen nicht untersucht, sondern wahrheitsgemäß erklärt hat, er wisse nichts von einem Unfall.
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Den Verkäufer trifft auch dann keine weitergehende Untersuchungspflicht, wenn ein neun Jahre altes Fahrzeug verkauft wird, das mehrere Voreigentümer hatte.
BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der aufgrund fachlicher Erfahrung mit der Möglichkeit starker Durchrostung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs rechnet, handelt arglistig, wenn er den Käufer – bei unterlassener Untersuchung des Wagens – nicht unmissverständlich auf diese Möglichkeit hinweist.
BGH, Urteil vom 14.03.1979 – VIII ZR 129/78
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Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag erfolgreich wegen Irrtums angefochten hat, kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, vorausgesetzt, dass die Entwertung erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs eingetreten ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält zugleich die Behauptung, dass sich der Anfechtende über diejenige Tatsache, über die er getäuscht worden sein will, geirrt habe. Sie kann deshalb eine Irrtumsanfechtung mit umfassen; ob das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
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Das Alter eines Gebrauchtwagens bzw. dessen Baujahr ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB.
BGH, Urteil vom 26.10.1978 – VII ZR 202/76
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Zur Aufklärungspflicht des als Abschlussvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers, der nach der Unfallfreiheit des Wagens gefragt worden ist.
BGH, Urteil vom 29.06.1977 – VIII ZR 43/76
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Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung von Senat, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144).
BGH, Urteil vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69
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Der Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat auch dann einen auf Rückgewähr des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn die Kaufsache bei ihm untergegangen oder beschädigt worden ist und er sie daher dem Verkäufer nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann.
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§ 327 Satz 2 BGB gilt zugunsten jedes Rückgewährpflichtigen, der den Rücktritt nicht zu vertreten hat.
BGH, Urteil vom 08.01.1970 – VII ZR 130/68
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Ein Kfz-Händler, der beim Verkauf eines Neufahrzeugs ein Fahrzeug in Zahlung nimmt und über das Baujahr dieses Fahrzeugs arglistig getäuscht wird, ist nicht darauf beschränkt, wegen der unrichtigen Angabe des Baujahrs Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Vielmehr kann er den mit dem Neuwagenkäufer geschlossenen Kaufvertrag im Ganzen wegen arglistiger Täuschung anfechten.
BGH, Urteil vom 24.01.1968 – VIII ZR 54/67
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Fragt der Käufer eines Gebrauchtwagens den Verkäufer ausdrücklich danach, ob das angebotene Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, so muss der Verkäufer den Käufer regelmäßig auch dann über einen Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde, aufklären, wenn dieser Unfall nach Auffassung des Verkäufers nur zu einem „Blechschaden“ ohne weitere nachteilige Folgen geführt hat. Etwas anderes mag allenfalls bei ausgesprochenen „Bagatellschäden“ gelten.
BGH, Urteil vom 20.03.1967 – VIII ZR 288/64
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