1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, dem Käufer grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und jedenfalls beim Austausch eines Kotflügels, der nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt, überschritten.

BGH, Urteil vom 03.12.1986 – VIII ZR 345/85

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Kaufantrag vom 24.08.1983 von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Jaguar XJ 6 zum Preis von 43.950 DM. Der Kaufantrag enthält die Vermerke „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ und „b. Blechschaden“, das heißt beseitigter Blechschaden. Den Wagen hatte der Beklagte für die Firma B, deren Angestellter er war, am 07.09.1982 von dem Zeugen P für 30.000 DM in Zahlung genommen und noch am selben Tag zum Preis von 36.000 DM für sich selbst gekauft. Er hatte das Fahrzeug bis zum 24.03.1983 selbst benutzt und es sodann durch seine Firma zum Verkauf anbieten lassen.

Im März 1984 wurde an dem Wagen ein Bruch der vorderen linken Stoßdämpferbefestigung festgestellt. Nach dem Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen L hatte das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden im Bereich des Rahmenlängsträgers und des linken vorderen Radhauses; bei einer unsachgemäßen Reparatur dieses Unfallschadens sei der Verstärkungsbock der oberen Stoßdämpferbefestigung nicht eingebaut worden, dies habe schließlich zu einem Bruch dieser Dämpferbefestigung geführt.

Die Klägerin hat daraufhin am 27.03.1984 den mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, den Wagen im Mai 1984 abgemeldet und mit der Klage die Rückzahlung von 41.000 DM (Kaufpreis abzüglich des von der Klägerin eingeräumten Werts der Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.950 DM) verlangt.

Sie macht geltend, die erste Eigentümerin des Wagens habe mit ihm im April 1982 einen schweren Unfall erlitten, bei dem der Vorbau stark deformiert, der gesamte Wagenkörper diagonal verschoben und das Dach nach oben gedrückt sowie das Getriebegehäuse und die Motorölwanne zerstört worden seien. Der seinerzeit eingeschaltete Sachverständige C habe einen Totalschaden angenommen. Der Zeuge P habe den Beklagten ausdrücklich über die Unfalleigenschaft des inzwischen reparierten Wagens aufgeklärt, als er ihn in Zahlung gegeben habe; der Vorschaden und die Reparatur seien im Übrigen von einer Art gewesen, dass sie bei der Untersuchung aufgefallen sein müssten. Gleichwohl habe der Beklagte ihr, der Klägerin, gegenüber das Fahrzeug auf mehrfaches Befragen hin als unfallfrei bezeichnet und lediglich auf einen ganz leichten Blechschaden in Form einer ausgebesserten Beule am Kotflügel hingewiesen.

Der Beklagte hält dem entgegen, der Wagen könne zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin den von dieser behaupteten schweren Unfallschaden nicht gehabt haben. Der Zeuge P habe ihn bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs nur über einen reparierten Blechschaden am vorderen linken Kotflügel aufgeklärt und im Übrigen schriftlich die Unfallfreiheit des Wagens zugesichert. Bei den Untersuchungen des Fahrzeugs durch die Firma B seien ausweislich der Prüfberichte vom 06.09.1982 und 19.04.1983 ebenfalls nur behobene Blechschäden festgestellt worden. Auch ihm selbst seien weder bei der Inzahlungnahme noch bei der späteren Benutzung des Wagens weitere Schäden aufgefallen. Deshalb habe er auf die Frage der Klägerin nach der Unfallfreiheit wahrheitsgemäß auf den behobenen Blechschaden am Kotflügel hingewiesen. Zumindest müsse sich die Klägerin Gebrauchsvorteile in Höhe eines Betrags von 12.600 DM anrechnen lassen, der hilfsweise zur Aufrechnung gestellt werde.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 40.029 DM verurteilt (43.950 DM abzüglich 3.921 DM für Gebrauchsvorteile). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin könne die Rückzahlung des Kaufpreises weder aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrags noch nach § 463 BGB verlangen, weil eine arglistige Täuschung des Beklagten über die Unfalleigenschaft des Wagens nicht hinreichend festgestellt worden sei. Zwar stehe fest, dass das der Klägerin verkaufte Fahrzeug bereits im April 1982 einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe; dafür sprächen außer der Übereinstimmung der Fahrgestellnummer des seinerzeit begutachteten und des später verkauften Wagens auch die Bekundungen des Zeugen P über den Zeitpunkt seines Erwerbs und die Art der Schäden an dem von ihm gekauften Fahrzeug. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte der Überzeugung gewesen sei, der Wagen habe nur einen wieder beseitigten Blechschaden gehabt. Der Zeuge P habe den Beklagten nicht im Einzelnen über Art und Ausmaß der Unfallschäden informiert, sondern ihn – nach seiner Aussage – nur auf „Unfallschäden“ oder – nach der Darstellung des Beklagten – auf einen Blechschaden am linken Kotflügel hingewiesen. Der tatsächliche Umfang des reparierten Schadens könne dem Beklagten verborgen geblieben sein. Denn die – möglicherweise nicht hinreichend sorgfältigen – Untersuchungen der Firma B hätten nach den Prüfberichten nur behobene Blechschäden ergeben; dies habe der Zeuge A, ein anderer Angestellter der Firma B, bestätigt. Weder der Preis von 30.000 DM, zu dem der Wagen in Zahlung genommen worden sei, noch derjenige von 36.000 DM, für den der Beklagte ihn gekauft habe, ergäben einen zuverlässigen Hinweis darauf, dass der Beklagte den wahren Unfallschaden gekannt habe. Endlich bestehe auch keine Veranlassung, der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen, der Beklagte habe den Wagen ausdrücklich als unfallfrei bezeichnet und nur auf eine ausgebesserte Beule am Kotflügel hingewiesen; denn daraus ergebe sich nur die – ohnehin aus dem Kaufvertrag folgende – Bestätigung, dass die Klägerin über einen beseitigten Blechschaden aufgeklärt worden sei, nicht aber ein Beweis dafür, dass der Beklagte einen schweren Unfall gekannt oder mit dessen Vorhandensein gerechnet und die Klägerin darüber arglistig getäuscht habe.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. a) In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Jaguar im April 1982 einen schweren Unfallschaden erlitten hatte. Diese Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt und gegen die der Beklagte in der Revisionsinstanz Einwände nicht mehr erhoben hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten der wirkliche Umfang der Unfallschäden bekannt gewesen sei, wird von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

2. Demgegenüber rügt die Revision teilweise zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Verneinung einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten für die Entscheidung erhebliches Vorbringen der Klägerin für nicht erheblich gehalten hat.

a) So liegt es bei der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihre Frage nach einem Unfall des Fahrzeugs ausdrücklich verneint.

aa) Wenn der Beklagte – wie dies der Zeuge P bekundet, er selbst aber unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung des Zeugen bestritten hat – von P allgemein auf „Unfallschäden“ aufmerksam gemacht worden ist, so stellte seine angebliche Erklärung, der Jaguar sei unfallfrei, eine arglistige Täuschung dar. Daran ändert nichts, dass der Beklagte zugleich auf einen behobenen Blechschaden am Kotflügel hingewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt der Verkäufer arglistig schon dann, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 [386]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 [391 f.]; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, WM 1977, 584 [unter II 2 c]; Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80, WM 1981, 560 [unter II 2 a]).

Nicht anders liegt es hier: Jedenfalls auf ausdrückliche Nachfrage durch die Klägerin musste der Beklagte dieser alles offenbaren, was er wusste (BGH, Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 [391 f.]; Senat, Urt. v. 20.03.1967 – VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222 [unter II 2 a]; Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048 [unter II 3 a bb und cc]). Das tat er nicht, wenn er die Klägerin allein über den jetzigen Zustand des Wagens (behobener Blechschaden), nicht aber über die Tatsache des zugrunde liegenden Unfalls unterrichtete. „Ins Blaue hinein“ erfolgte die – von der Klägerin behauptete – Erklärung des Beklagten („unfallfrei“) deshalb, weil er keine hinreichende Grundlage für die Annahme hatte, der Unfall habe nicht noch zu weiteren – von dem Ersteigentümer oder dem Zeugen P reparierten und in der Prüfabteilung der Firma B nicht mehr festgestellten – Schäden geführt. Die schriftliche Versicherung des Zeugen, der Wagen sei unfallfrei, konnte die Erklärung des Beklagten nicht rechtfertigen, wenn ihm mündlich Gegenteiliges gesagt worden war. Die Prüfberichte vom 06.09.1982 und 19.04.1983 waren hierfür ebenso wenig geeignet. Denn der Beklagte hat nicht behauptet, dass die ihnen zugrunde liegenden Untersuchungen durch die Firma B in einer Form erfolgten, die andere als die entdeckten Schäden ausschloss. Dass dies auch nicht der Fall war, zeigt das Gutachten des Sachverständigen L, der aufgrund einer Besichtigung des Wagens in unzerlegtem Zustand eine Neueinschweißung des Rahmenlängsträgers und des vorderen linken Radhauses festgestellt und daraus auf einen erheblichen Unfallschaden geschlossen hat.

bb) Allerdings hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob der Zeuge P dem Beklagten gegenüber von einem „Unfallschaden“ gesprochen oder ihn nur auf einen behobenen Blechschaden hingewiesen hat. Die rechtliche Beurteilung ist indessen auch im letzteren Fall keine andere. Denn die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, für P und den Beklagten sei klar gewesen, dass der Blechschaden durch einen Unfall verursacht worden sei, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und wird in der Revisionsinstanz nicht beanstandet. Wusste der Beklagte mithin auch in diesem Falle von einem Unfall des Fahrzeugs, so war seine Erklärung gegenüber der Klägerin („unfallfrei“) aus den dargelegten Gründen (oben II 2a aa) einer arglistigen Täuschung gleichzusetzen. Auch hier vermochte die schriftliche Versicherung des Zeugen P nichts daran zu ändern, dass der Beklagte seine eigene Erklärung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage abgab. Denn P war, wie der Beklagte aus dem Kraftfahrzeugbrief wusste und wie dies auch in dem Prüfbericht vom 06.09.1982 vermerkt war, nicht Ersteigentümer des Wagens und musste folglich über Art und Ausmaß eines vor seiner Besitzzeit liegenden Unfalls nicht unterrichtet sein.

b) Ebenfalls mit Erfolg beanstandet die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO, dass das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen P für unerheblich gehalten habe, er habe dem Beklagten erklärt, dass der linke (vordere) Kotflügel ausgewechselt worden sei. Diese Bekundung hat sich die Klägerin durch Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen P zu eigen gemacht. Da das Berufungsgericht Feststellungen hierüber nicht getroffen hat, ist revisionsrechtlich von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen. Dann aber ist dem Beklagten eine arglistige Täuschung der Klägerin anzulasten, ohne dass es darauf ankäme, ob er deren Frage nach der Unfallfreiheit des Wagens ausdrücklich bejaht hat. Denn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (Senat, Urt. v. 03.03.1982 – VIII ZR 78/81, WM 1982, 511 [unter II 2 a] m. w. Nachw.), es sei denn, der Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte (Senat, Urt. v. 22.02.1984 – VIII ZR 238/82, WM 1984, 535 [unter IV]). Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen (Senat, Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048 m. w. Nachw.). Sie ist überschritten bei der Auswechselung eines Kotflügels, die nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 [387]). Der ihm deshalb obliegenden Aufklärungspflicht hat der Beklagte mit dem Hinweis auf einen behobenen Blechschaden nicht genügt. Denn diese Erklärung gab nicht den wahren Umfang des Schadens wieder, sondern war geeignet, diesen und die Art des zugrunde liegenden Unfalls zu bagatellisieren und die Klägerin irrezuführen (dazu z. B. BGH, Urt. v. 08.10.1954 – I ZR 42/53, LM BGB § 123 Nr. 10).

c) Keinen Erfolg hat die Revision dagegen mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe auch die Behauptung der Klägerin übergangen, der Beklagte habe das Fahrzeug wahrheitswidrig als „Vorführwagen“ bezeichnet. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist sie durch diese Erklärung des Beklagten nicht zum Abschluss des Vertrags „bestimmt“ worden (§ 123 I 1 BGB). Denn mangels einer anderweitigen Darstellung ist davon auszugehen, dass der Kaufantrag der Klägerin vom 24.08.1983 erst mit Übergabe des Fahrzeugs und der Papiere von dem Beklagten angenommen worden ist, dies also zu einer Zeit, als die Klägerin durch Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief das Vorhandensein mehrerer Voreigentümer bereits selbst festgestellt hat und gleichwohl bei ihrem Kaufantrag geblieben ist. Im Übrigen ist die erstmals mit Schriftsatz vom 24.10.1985 erhobene Berufung auf diesen Umstand nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 I BGB erfolgt.

III. Das Berufungsgericht wird mithin zu klären haben, ob der Beklagte die Frage nach der Unfallfreiheit des Pkw Jaguar ausdrücklich bejaht hat und ob er von der Auswechselung des Kotflügels durch den Zeugen P unterrichtet worden ist; unter Umständen wird auch die zwischen den Parteien streitige Höhe der der Klägerin zugeflossenen Gebrauchsvorteile zu ermitteln sein. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass zulasten der Klägerin weder eine Erklärung des Beklagten über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs noch dessen Kenntnis von der Auswechselung des Kotflügels festgestellt werden kann, so wird es Gelegenheit zu den folgenden Überlegungen haben:

1. Der Beklagte will auf die Frage der Klägerin nach der Unfallfreiheit des Wagens (nur) auf den behobenen Blechschaden am Kotflügel hingewiesen haben. Gegebenenfalls muss die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung dieses Verhaltens unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen ergeben, ob hierin – was naheliegen kann – die Bejahung der Frage nach der Unfallfreiheit – mit der einzigen Einschränkung des behobenen Blechschadens – zu sehen ist. Ist dies der Fall, so könnten die dargestellten Grundsätze über eine „ins Blaue hinein“ abgegebene Erklärung Anwendung finden (dazu oben II 2 a).

2. Das Berufungsgericht wollte das Klagebegehren auch als Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB würdigen, hat dies indessen nur unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verschweigens des Beklagten getan. Die von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe nur einen „ganz leichten Blechschaden“ gehabt, kann dem Berufungsgericht Anlass für die Prüfung geben, ob hierin die Zusicherung einer Eigenschaft dahin gehend liegt, der Wagen weise keine weiteren Schäden als eben diesen Blechschaden auf (dazu Senat, Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80, WM 1981, 560 [unter II 2 b aa]).

IV. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen …

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