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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Umfang der Offenbarungspflicht beim Verkauf eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug weise einen behobenen Unfallschaden unbekannten Ausmaßes auf der linken Seite auf, während das Fahrzeug tatsächlich in einen Unfall verwickelt war, bei dem es auf der linken Seite schwer beschädigt wurde, liegt ein Mangel i. S. des § 459 I BGB vor. Denn ein Unfallschaden unbekannten Umfangs kann zwar auch ein erheblicher Unfallschaden sein. Dem Käufer wird durch die gewählte Formulierung im Kaufvertrag jedoch suggeriert, dass das Fahrzeug – etwa beim Einparken – einen nur geringfügigen Schaden erlitten haben könnte.
  2. Das arglistige Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw, der dem Käufer einen Vorschaden offenbart, muss den Käufer vollständig und richtig über alle Umstände – genauer: über den Umfang des Schadens und insbesondere den Umstand, dass tragende Teile betroffen waren – informieren, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 – I-22 U 72/03

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Beschaffenheitsvereinbarung über die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs – „scheckheftgepflegt“

  1. Die Anzahl der Vorbesitzer/​Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/​Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/​Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/​Vorhaltern.
  3. Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03

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Agenturgeschäft als unzulässiges Umgehungsgeschäft

Bietet ein Kraftfahrzeughändler einen von ihm angekauften Gebrauchtwagen im Internet im eigenen Namen zum Kauf an, so wird er auch dann Vertragspartner des Käufers, wenn der Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson ausweist. In diesem Fall wird ein (vermeintliches) Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, sodass ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt.

AG Bonn, Urteil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03

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Keine Umkehr der Beweislast bei Arglist

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.

BGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02

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Umfang der Untersuchungspflicht eines „freien“ Gebrauchtwagenhändlers mit eigener Werkstatt

  1. Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
  2. Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02

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Arglist des Kfz-Verkäufers – kein Fahrzeug „aus erster Hand“

Unterlässt es ein Gebrauchtwagenhändler, sich danach zu erkundigen, ob derjenige, von dem er ein Fahrzeug erwirbt, das Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Kfz-Brief Eingetragenen erworben hat, so verbietet es die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, es stamme „aus erster Hand“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 – 3 U 45/02

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen zu offenbarender Umstände

Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der „Kenntnis bewusst verschlossen“. Ausreichend ist demgegenüber, dass der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.

BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01

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Nachlackierung eines gebrauchten Pkw wegen Flugrosts

Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 140/02

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Arglistige Täuschung über Anzahl der Vorbesitzer

Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer, das Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, so kann er sich wegen Arglist dann nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug tatsächlich mehr als nur zwei Vorbesitzer gehabt hat, bewusst verschlossen hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002 – 22 U 13/02

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens – „Seitenschaden rechts“

  1. Hat ein gebrauchter Pkw bei einem Unfall einen Schaden an der Grenze zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so handelt der darüber informierte Verkäufer des Fahrzeugs arglistig, wenn er den Unfallschaden gegenüber dem Käufer – bagatellisierend – als „Seitenschaden“ bezeichnet. Denn ein „Seitenschaden“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein leichter bis mittelschwerer Schaden, nach dessen Beseitigung gewöhnlich kein merkantiler Minderwert verbleibt.
  2. Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer schuldet, ist bei einem Kleinwagen (hier: einem Ford Fiesta) auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu ermitteln.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01

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