1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug weise einen behobenen Unfallschaden unbekannten Ausmaßes auf der linken Seite auf, während das Fahrzeug tatsächlich in einen Unfall verwickelt war, bei dem es auf der linken Seite schwer beschädigt wurde, liegt ein Mangel i. S. des § 459 I BGB vor. Denn ein Unfallschaden unbekannten Umfangs kann zwar auch ein erheblicher Unfallschaden sein. Dem Käufer wird durch die gewählte Formulierung im Kaufvertrag jedoch suggeriert, dass das Fahrzeug – etwa beim Einparken – einen nur geringfügigen Schaden erlitten haben könnte.
  2. Das arglistige Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw, der dem Käufer einen Vorschaden offenbart, muss den Käufer vollständig und richtig über alle Umstände – genauer: über den Umfang des Schadens und insbesondere den Umstand, dass tragende Teile betroffen waren – informieren, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 – I-22 U 72/03

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem beklagten Kfz-Händler am 11.12.2000 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 21.900 DM (= 11.197,29 €). Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Beklagten für Sachmängel formularmäßig ausgeschlossen und handschriftlich vermerkt, der Pkw weise einen behobenen Unfallschaden links auf, zu dem dem Verkäufer Näheres nicht bekannt sei.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem er den Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2002 – erfolglos – aufgefordert hat, sich bis zum 08.03.2002 mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden zu erklären.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihn arglistig darüber getäuscht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht nur – wie im Kaufvertrag vermerkt – einen behobenen Unfallschaden links aufweise, sondern darüber hinaus einen Frontschaden und einen Schaden auf der rechten Seite erlitten habe. Diese Schäden hätte der Beklagte feststellen können und müssen.

Das Landgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die behauptete Arglist des Beklagten einer näheren Begründung bedürfe; insbesondere müsse vorgetragen werden, wann der Kläger den Schaden entdeckt habe, welchen Umfang der Schaden habe und wie der Beklagte ihn hätte entdecken können. Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, er habe sich im April 2002 wegen einer vermeintlich undichten Windschutzscheibe an einen Autoglaser gewandt. Dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen kapitalen, nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufweise. Darauf deuteten deutliche Spuren hin, die der Autoglaser sogleich bemerkt habe. Er – der Kläger – habe darauf denjenigen Vorbesitzer des Pkw ausfindig gemacht, in dessen Besitzzeit das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden erlitten habe, und von ihm – dem Zeugen P – das seinerzeit erstellte Gutachten erhalten. Daraus ergebe sich, dass bei der Begutachtung des Fahrzeugs am 18.06.1998 ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt worden sei. Dieser Schaden sei so umfangreich gewesen und so mangelhaft repariert worden, dass ein Kfz-Händler ihn schon bei einer groben Prüfung des Fahrzeugs hätte erkennen müssen.

Der Beklagte hat bestritten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Übergabe an den Kläger einen Frontschaden und einen Schaden auf der rechten Seite aufgewiesen habe; jedenfalls seien für ihn – den Beklagten – solche Schäden nicht erkennbar gewesen. Er – der Beklagte – habe das Fahrzeug von einem Vertragshändler erworben, dem ein Unfallschaden ebenso wenig bekannt gewesen sei wie dem unmittelbaren Vorbesitzer, dem Zeugen S. Er habe das Fahrzeug überprüft und festgestellt, dass eine Reparatur der linken Seite stattgefunden habe. Das Ausmaß des Unfallschadens sei ihm nicht bekannt gewesen; Anzeichen für weitere Schäden und Reparaturen hätten sich nicht ergeben. Ihm sei nachträglich bekannt geworden, dass der Zeuge P das Fahrzeug im beschädigten Zustand an die Firma F verkauft habe, die es ihrerseits vermutlich dem Zeugen S verkauft habe. Dieser habe das Fahrzeug dann an den Vertragshändler veräußert, von dem er – der Beklagte – den Pkw erworben habe. Beim Ankauf sei er darüber informiert worden, dass es sich um einen ordnungsgemäß reparierten Unfallwagen handele.

Mit Urteil vom 08.04.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses komme eine Haftung des Beklagten nur bei Arglist in Betracht. Dafür habe der Kläger aber trotz Hinweises des Gerichts nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, inwiefern die durchgeführte Reparatur des Unfallschadens nicht fachgerecht gewesen sei; es sei nicht deutlich geworden, was die Ursache der Undichtigkeit im Bereich der Windschutzscheibe sein solle. Solche konkreten Darlegungen seien aber angesichts dessen, dass der Kläger den Pkw 16 Monate lang genutzt und damit circa 20.000 km zurückgelegt habe, ohne einen Mangel zu bemerken, erforderlich gewesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: B. … Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw sowie Feststellung des Annahmeverzugs, muss sich aber die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

I. Die Berufung ist zulässig. …

II. Die Berufung ist auch überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs (§§ 348, 320, 322 BGB a.F.) dem Grunde nach aufgrund der wirksam erklärten Wandlung des Kaufvertrages zu (§§ 463 Satz 2, 476, 477, 462, 465, 467, 346 ff. BGB a.F.).

a) Wie jeder kaufrechtliche Gewährleistungsanspruch nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Kaufrecht setzt auch die Wandelung gemäß §§ 459, 462 BGB a.F. zunächst einen Mangel voraus, den der Verkäufer zu vertreten hat. Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit des Kaufgegenstands zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mindert oder aufhebt.

Nach diesen Grundsätzen war der dem Kläger verkaufte Pkw bei der Übergabe an den Kläger mangelhaft. Zwar ist der Kläger nicht mehr auf seine ursprüngliche Behauptung zurückgekommen, der Wagen habe einen weiteren Unfallschaden auf der rechten Seite erlitten, was er ohnehin nie substanziiert hatte. Insoweit ist also kein Fehler festzustellen. Auch soweit der Kläger einen weiteren verschwiegenen Frontschaden behauptet, und dies mit den unterschiedlichen Spaltmaßen begründet, ist dies ohne die erforderliche Substanz und deshalb unbeachtlich, denn der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die unterschiedlichen Spaltmaße nicht ebenso gut auf dem linksseitigen Unfallschaden beruhen können, zumal damit unstreitig ein Rahmenschaden verbunden war, der einen Richtbankeinsatz erforderte, was sich aus dem vom Kläger vorgelegten DEKRA-Gutachten vom 18.06.1998 ergibt.

Ob ein Fehler darin liegt, dass das Fahrzeug tatsächlich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden wieder aufgebaut worden war und damit nachteilig von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit (behobener Unfallschaden unbekannten Umfangs links) abwich, kann unentschieden bleiben. Auch auf die vom Kläger erst in zweiter Instanz (und damit möglicherweise gemäß § 531 II ZPO nicht berücksichtigungsfähig) dargelegten Reparaturdefizite kommt es hier nicht an.

Ein Fehler des Pkw liegt darin, dass das Fahrzeug zumindest einen schweren linksseitigen Unfallschaden erlitten hatte (tatsächliche Beschaffenheit), während nach dem Kaufvertrag nur ein behobener linksseitiger Unfallschaden unbekannten Umfangs (vereinbarte Beschaffenheit) vorliegen sollte. Zwar ist von dieser Formulierung im Vertrag nach dem Wortsinn auch ein schwerer Unfallschaden umfasst. Tatsächlich wird aber dem Käufer suggeriert, der Umfang des reparierten Schadens sei unbekannt, es könne sich also auch um einen geringfügigen Parkschaden oder Ähnliches gehandelt haben. Dies rechtfertigt es, einen Fehler zu bejahen, denn hinsichtlich eines schweren Unfallschadens ist der Kläger auch als Privatperson bei einem eventuellen Weiterverkauf des Pkw offenbarungspflichtig, was nicht zwingend der Fall wäre bei einem Unfallschaden unbekannten Umfangs. Jedenfalls würde aber die wahrheitsgemäße Offenbarung des schweren Unfallschadens gegenüber der Offenbarung eines behobenen Unfallschadens unbekannten Umfangs zu einem merkantilen Minderwert führen. Dieser Minderwert genügt zur Bejahung der Fehlerhaftigkeit des Pkw (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1593 m. w. Nachw.).

b) Diesen Fehler hat der Beklagte auch nach seinem eigenen Vorbringen arglistig verschwiegen.

Arglistiges Verschweigen eines Mangels ist gegeben, wenn der Verkäufer die den Fehler ausmachenden Tatsachen gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat, zugleich gewusst oder damit gerechnet hat, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und schließlich weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis des Sachmangels nicht oder nicht zu den konkreten Bedingungen abschließen würde (BGH Urt. v. 07.03.2003 – V ZR 437/01, MDR 2003, 681; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1857 ff.). So liegt der Fall hier.

aa) Der Beklagte hatte nach seinem eigenen Vorbringen positive Kenntnis von dem Umstand, dass der Pkw einen schweren Unfallschaden erlitten hatte, denn er hat vorgetragen, er habe das Fahrzeug überprüft und hierbei anhand der Batteriehalterung festgestellt, dass das Fahrzeug an der linken Seite repariert worden war. Dem Beklagtenvorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob ihm dies deshalb auffiel, weil die Batteriehalterung nicht ordnungsgemäß repariert war – darauf deutet die entsprechende Behauptung des Klägers hin – oder ob trotz ordnungsgemäßer Reparatur sichtbar war, dass hier ein behobener Schaden vorlag. Jedenfalls lässt aber dieser Schaden ohne Weiteres einen Rückschluss auf einen erheblichen Unfallschaden in diesem Bereich zu, denn nur bei schweren Unfällen kann die Batteriehalterung, die zum Schutz der Batterie in modernen Fahrzeugen weit innen angebracht ist, Schaden nehmen.

Deshalb kann auch der widersprüchliche Sachvortrag des Beklagten dahinstehen, welche Informationen ihm über die Frage eines Vorschadens gegeben wurden, als er das Fahrzeug ankaufte. Der Beklagte hat einerseits behauptet, seinen Vorbesitzern sei ein Unfallschaden nicht bekannt gewesen, andererseits hat er vorgetragen, er sei beim Ankauf informiert worden, dass es sich um einen ordnungsgemäß reparierten Unfallwagen handele.

Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Fall der Bagatellisierung eines Unfallschadens. Vielmehr hat der Beklagte bewusst sein Wissen nur unvollständig offenbart, als er im Kaufvertrag erklärte, Näheres über den behobenen Unfallschaden links sei ihm nicht bekannt. Ihm war positiv bekannt, dass die Batteriehalterung infolge eines notwendig schweren Unfalls in Mitleidenschaft gezogen worden war und dies auch bei bloßer Sichtprüfung feststellbar war.

Es ist deshalb an der Senatsrechtsprechung festzuhalten (Urt. v. 12.03.1999 – 22 U 180/98, NZV 1999, 423), wonach der Verkäufer eines gebrauchten Pkw, der einen Vorschaden offenbart, verpflichtet ist, den Käufer auch ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände (genauer: über den Umfang, insbesondere den Umstand, dass tragende Teile betroffen waren) der Unfallbeschädigung zu informieren, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 29.11.2001 – 5 U 757/01, VRS 102 [2002], 174 [177]).

Ob der Beklagte zusätzlich erkannt hat oder erkennen musste, dass es sich um einen wiederaufgebauten Pkw nach wirtschaftlichem Totalschaden handelte, kann deshalb dahinstehen.

bb) Der Kläger hat auch unbestritten dargelegt, dass er den schwerwiegenden Unfallschaden beim Kauf nicht erkannt hat, woraus sich ergibt, dass der Beklagte zumindest damit rechnete, dass der Kläger den Pkw nicht oder nicht zu dem verlangten Preis kaufen würde, wenn er ihn über den tatsächlichen Schadensumfang informieren würde. Damit hat der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger beim Kauf nicht über alle ihm bekannten Umstände informiert war, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein konnten.

cc) Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Formularteil des Vertrages zwar fettgedruckt, aber sonst nicht besonders hervorgehoben mitteilte, er habe das Fahrzeug nicht auf Unfallspuren untersucht und könne deshalb frühere Unfälle nicht ausschließen. Solche Klauseln dürften ohnehin schon grundsätzlich unwirksam sein (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1932). Jedenfalls kann eine solche Klausel dann keine Wirkung haben, wenn der Verkäufer wie im vorliegenden Fall positiv festgestellt hat, dass ein (behobener) schwerer Unfallschaden vorliegt.

Für die Entscheidung unerheblich ist auch die weitere aufgeworfene Frage, ob den Beklagten eine Untersuchungspflicht traf. Denn der Beklagte hätte seine auch ohne gründliche Untersuchung getroffene Feststellung offenbaren müssen. Es spricht aber vieles dafür, dass er entweder angesichts des festgestellten Unfallschadens dessen Umfang durch nähere Untersuchungen, gegebenenfalls gestützt durch Rückfragen bei dem Vorbesitzer, hätte feststellen und die getroffenen Feststellungen dem Kläger hätte mitteilen müssen oder jedenfalls den Kläger hätte unmissverständlich und individuell darauf hinweisen müssen, dass er die an sich wegen der Anzeichen eines schweren Unfallschadens gebotene Untersuchung unterlassen habe und der Kläger daher auf eigenes Risiko handele, wenn er trotz der unterbliebenen genaueren Feststellungen kaufe. Beides ist nicht geschehen.

c) Damit steht fest, dass der Beklagte dem Kläger einen Fehler des Pkw arglistig verschwiegen hat und dem Kläger deshalb die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen, denn deren vereinbarter Ausschluss ist unwirksam (§ 476 BGB a.F.) und diese Rechte sind auch nicht verjährt (§ 477 BGB a.F.). Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags ist als Wandelungsbegehren (§§ 463 Satz 2, 462, 465, 467, 346 ff. BGB a.F.) zu verstehen. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist deshalb dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Zu Recht wendet der Beklagte gegen den in voller Höhe geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ein, der Kläger müsse sich den Wert der gezogenen Nutzungen von seinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abziehen lassen (§ 347 Satz 2 BGB a.F.). Diese Nutzungsentschädigung berechnet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach der sogenannten linearen Wertschwundformel, wonach der Wert der Nutzung in der Regel dem Kaufpreis im Verhältnis zur voraussichtlichen Restlaufleistung entspricht (BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47 [54]).

Die vom Beklagten vorgetragene Laufleistung beim Kauf von 94.098 km ist unwidersprochen geblieben. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines derartigen modernen und hochwertigen Fahrzeugs auf 250.000 km. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und kann bei jedem Besuch eines Gebrauchtwagenhändlers überprüft werden, dass die früher in der Rechtsprechung verbreiteten niedrigeren Schätzungen – auch die Schätzung des Beklagten von 175.000 km – nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, weil die Fahrzeuglebensdauer gestiegen ist und vielfach Fahrzeuge mit einer Laufleistung von über 175.000 km noch zum Verkauf angeboten werden.

Daraus errechnet sich der Wert der Nutzung des verkauften Fahrzeugs von

$${\frac{\text{21.900,00 DM}}{\text{250.000 km − 94.098 km}}} = \text{0,1404728 DM/km}$$

oder 0,0718226 €/km. Da der Kläger mit dem Fahrzeug unbestritten seit dem Kauf 60.000 km gefahren ist, ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von (0,0718226 € × 60.000 =) 4.309,36 €.

Dieser Betrag ist … nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, im Wege der Verrechnung/Abrechnung vom Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers abzuziehen, weil auch die Nutzungsentschädigung in das Zug um Zug zu erfüllende Rückabwicklungsverhältnis fällt (§ 348 BGB a.F.; BGH, Urt. v. 17.05.1994 – IX ZR 232/93, NJW 1994, 1790; a. A. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 387 Rn. 2). Es verbleibt daher ein Anspruch des Klägers von (11.197,29 € [Kaufpreis] − 4.309,36 € [Nutzungsentschädigung] =) 6.887,93 € (Rückzahlungsanspruch).

3. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit dem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist … unbegründet. Denn die Nutzungsentschädigung … ist bereits vom Rückzahlungsanspruch des Klägers abgezogen worden. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die überschießende Forderung und damit die Hilfsaufrechnung unbegründet ist.

4. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig, denn das rechtliche Interesse des Klägers ergibt sich aus der mit der Feststellung verbundenen Vereinfachung der Vollstreckung (§ 756 ZPO).

Der Antrag ist auch begründet. Erfüllungsort für die Rückgabe des Fahrzeugs ist der Wohnort des Käufers. Deshalb ist ein tatsächliches Angebot des Klägers (§ 294 BGB) entbehrlich. Es genügt vielmehr das wörtliche Angebot des Klägers (§ 295 BGB), er halte das Fahrzeug binnen einer gesetzten Frist zur Rücknahme bereit, wodurch bei Ablauf der gesetzten Frist Annahmeverzug eintritt (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 328). Eine solche ausdrückliche Erklärung, wonach der Kläger das Fahrzeug zur Rücknahme bereithalte, liegt zwar nicht vor, denn der Kläger verlangte vorprozessual nur die Erklärung über die Bereitschaft zur Rückabwicklung. Darin liegt aber bei sachgerechter Auslegung die Aufforderung zur Abholung des Pkw. Jedenfalls aber in der Klageschrift liegt die Aufforderung zur Rücknahme des Fahrzeugs, was gemäß § 295 Satz 2 BGB ausreicht. …

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