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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Verharmlosung eines Unfallschadens

  1. Verharmlost der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Fahrzeugs, indem er „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben zu diesem Schaden macht, begründet dies zum einen einen Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB, da das Fahrzeug nicht die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum anderen muss sich der Verkäufer den Vorwurf gefallen lassen, er habe den Käufer hinsichtlich des Unfallschadens arglistig getäuscht.
  2. Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurück, und bilden der Kaufvertrag und ein zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossener Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1 und 2 BGB, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückzahlung der bereits an die Bank entrichteten Darlehensraten sowie die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten verlangen. Hinsichtlich vergeblich aufgewendeter Finanzierungskosten hat der Käufer außerdem gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  3. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35).

LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09

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Keine Berufung des Verkäufers auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist – CISG

  1. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie nach § 444 Fall 1 BGB – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen.
  2. Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Ausmaß eines Unfallschadens, den das Fahrzeug erlitten hat, nicht bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen und etwa darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. Der Verkäufer darf den Schaden aber nicht bagatellisieren oder sonst „ins Blaue hinein“ – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage – unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs machen.

OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2010 – 10 U 450/09

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Nicht funktionierender Kilometerzähler als Mangel eines Neu- oder Gebrauchtwagens

  1. Zur üblichen Beschaffenheit eines – neuen oder gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Ein nicht funktionierender Kilometerzähler stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug (möglicherweise) eine viel höhere Laufleistung aufweist, als der Kilometerzähler anzeigt.
  2. Hat der Verkäufer mit dem Fahrzeug eine längerer Überführungsfahrt (hier: von Großbritannien nach Deutschland) unternommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte.
  3. Wird ein Fahrzeug – hier: im Rahmen der Internetplattform eBay – einerseits als „Bastlerfahrzeug“ und andererseits als „gut gepflegt“ bezeichnet, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein versuchter Gewährleistungsausschluss vor.

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09

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Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung

Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.

BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09

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Rücktritt des Mietverkäufers bei Täuschung über erfüllte Vorleistungspflicht

Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstands an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 I, II Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08

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Verharmlosung eines Unfallschadens durch Bezeichnung als „Streifschaden“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verharmlost einen Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, wenn er diesen als „Streifschaden“ bezeichnet, obwohl das Fahrzeug bei einem Unfall – hier: insbesondere im Bereich der linken Seitenwand und der Fahrertür – erheblich und großflächig deformiert worden ist und anschließend nicht fachgerecht instand gesetzt wurde. Denn ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer versteht unter einem „Streifschaden“ einen Lack- oder Blechschaden von geringer Intensität.

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2009 – 11 U 191/08

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Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis

Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unbehebbarem Bagatellmangel

  1. Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  2. Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
  3. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.

OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09

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Angaben zu einem Vorschaden „ins Blaue hinein“

  1. Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Vorschaden (Unfallschaden) des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.

LG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2009 – 5 O 259/05

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Grenzüberschreitender Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen – CISG

Ein (grenzüberschreitender) Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, der zwischen einem deutschen Kfz-Händler und einem Erwerber aus Finnland geschlossen wird, unterfällt den Bestimmungen der CISG, wenn der gewerbliche Verkäufer annehmen durfte, der Erwerber des Fahrzeugs sei ebenfalls Unternehmer.

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 28 U 107/08

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