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Probleme beim Autokauf?

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Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren

Verkündet der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 05.12.1996 – VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190; Beschl. v. 27.11.2003 – V ZB 43/03, BGHZ 157, 97).

BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 102/14

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Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Hat ein Kfz-Verkäufer aus dem Kaufpreis, den er dem Käufer wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag erstatten muss, Nutzungen gezogen, das heißt Zinsen erwirtschaftet, ist er dem Käufer zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Ersatz ihres Wertes verpflichtet (§ 346 I, II 1 BGB). Soweit dieser Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch reicht, hat der Käufer keinen – inhaltlich identischen – Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 – I-3 U 29/14

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Sägezahnbildung bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen

  1. Ein frontangetriebener Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich mit der Zeit insbesondere an den hinteren Reifen „Sägezähne“ bilden. Dabei handelt es sich vielmehr um eine typische Verschleißerscheinung, die herstellerübergreifend bei allen gängigen Fahrzeugtypen – auch bei korrekter Achsgeometrie – zu beobachten ist. Ihr kann durch korrektes Einstellen und Überwachen des Luftdrucks ebenso vorgebeugt werden wie, was auch die Hersteller empfehlen, durch frühzeitiges seitengleiches Wechseln der Räder von vorne nach hinten.
  2. Ein Neuwagen ist grundsätzlich nicht deshalb mangelhaft, weil die Bluetooth-Freisprecheinrichtung, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, mit einem gängigen Mobiltelefon (hier: einem BlackBerry Bold 9900) nicht kompatibel ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer die Freisprecheinrichtung gerade mit diesem Mobiltelefon nutzen kann. Selbst dann liegt aber nur ein unerheblicher, nicht zu einem Rücktritt berechtigender Mangel vor, wenn die Probleme durch ein Softwareupdate oder jedenfalls dadurch beseitigt werden können, dass der Käufer ein anderes, kompatibles Mobiltelefon nutzt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2014 – 2 U 193/13

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens bei fachgerechter Nachlackierung

Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, weil er fachgerecht nachlackiert wurde, um einen minimalen, nicht von einem Unfall herrührenden Schaden zu beheben.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14
(vorhergehend: LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 3 O 289/13)

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Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines nachträglich erkannten Mangels

Ein Anbieter ist jedenfalls dann berechtigt, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, wenn er beim Starten der Auktion eine fehlerhafte Vorstellung über ein Merkmal der Kaufsache hatte, das ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Ein Auktionsabbruch ist deshalb möglich, ohne dass ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt, wenn der Anbieter eines Gebrauchtwagens erst nach Beginn der Auktion einen Sachmangel in Gestalt eines Schadens am Katalysator feststellt.

LG Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014 – 3 S 27/14

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Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (R)

Die bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist zu ermitteln, indem der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird.

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14

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Keine Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf in allen Details zu überprüfen. Eine allgemeine Untersuchungspflicht besteht erst recht nicht, wenn der Händler sogar eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen hat vornehmen lassen.

LG Weiden, Urteil vom 05.12.2014 – 11 O 155/14

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Chiptuning bei einem Leasingfahrzeug

Eine herstellerfremde Leistungssteigerung durch Chiptuning führt auch dann zu einer übermäßigen, nicht vertragsgemäßen Abnutzung eines Leasingfahrzeugs, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend mit einem leistungsgesteigerten Motor betrieben und die Leistungssteigerung vor der Rückgabe des Fahrzeugs wieder aufgehoben wird. Denn mit herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik ist die Gefahr eines übermäßigen und vorzeitigen Verschleißes der Antriebseinheit verbunden. Ein potenzieller Erwerber des Fahrzeugs wird deshalb, wenn er Kenntnis von einer auch nur zeitweiligen Leistungssteigerung hat, nur einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit sein oder aufgrund der unsicheren technischen Auswirkungen des Chiptuning von einem Erwerb ganz Abstand nehmen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2014 – 12 U 137/13

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Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugbriefs – „Barzahlung bei Abholung“

  1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer ist vertraglich nicht nur verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1 BGB). Er muss ihm vielmehr auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben und übereignen, wobei sich ein entsprechender Anspruch des Käufers aus § 952 II BGB (analog) ergibt.
  2. Es mag allenfalls dann üblich sein, dass der Verkäufer dem Käufer (nur) seinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die finanzierende Bank abtritt, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kfz-Kaufvertrages bekannt ist, dass das Fahrzeug im Sicherungseigentum einer Bank steht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Verkäufer – hier: auf der Internetplattform eBay – eine „Barzahlung bei Abholung“ anbietet. Denn dadurch wird beim Käufer der Eindruck erweckt, der Verkäufer könne uneingeschränkt über das Eigentum am Fahrzeug verfügen, und seine Verfügungsmacht sei nicht durch Sicherungsrechte einer Bank eingeschränkt.

AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 25.11.2014 – 4 C 152/14

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Oldtimers

  1. Das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen aus dem Begriff „Oldtimer“ schließen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist, richtet sich danach, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird und es keine Regel gibt, wonach ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Deshalb muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sorgen.
  3. Eine „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ ist auch beim Verbrauchsgüterkauf jedenfalls dann zulässig, wenn sich die vertraglich festgelegten Beschaffenheitsstandards innerhalb eines bestimmten Spielraums bewegen, bei welchem jedenfalls ein harter Kern von Basiseigenschaften gewahrt wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12

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