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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen

  1. Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Erwerber in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er diese Mindestanforderungen in gutem Glauben erfüllt hat (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 34).
  2. Der private Käufer eines Gebrauchtwagens, dem gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, ist insoweit nur dann nicht in gutem Glauben (§ 932 I 1, II BGB), wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick zu erkennen ist. Dafür genügt es nicht, dass der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgeblich von verschiedenen Behörden ausgestellt wurden, beide aber die gleiche Unterschrift aufweisen. Denn dies muss einem Laien, der Zulassungsbescheinigungen nur kurzfristig beim Erwerb eines Fahrzeugs in den Händen hält, nicht auffallen.
  3. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf, der sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt, führt aber als solcher nicht zu weiteren Nachforschungspflichten für den Erwerber (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15).
  4. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass es bei einem privaten Direktgeschäft unüblich ist, den Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (hier: 22.250 €) bar zu zahlen. Aus diesem Grund muss der Käufer nicht deshalb an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zweifeln, weil dieser Barzahlung verlangt.
  5. Bei einem Gebrauchtwagenkauf spielt die Identität eines für den Veräußerer (hier: als Bote) auftretenden Dritten für den Erwerber des Fahrzeugs eine untergeordnete Rolle. Dass sich der Dritte nicht ausweisen kann, ist deshalb für sich genommen nicht verdächtig.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2016 – 9 U 50/16

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Begrenzung von Garantieleistungen in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter – BikeGarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel in einem Garantievertrag, die die Leistungspflicht des Garantiegebers auf die Zahlung von höchstens 1.250 € begrenzt, falls ein gebraucht erworbenes Motorrad bei Eintritt des Garantiefalls gerechnet vom Datum der Erstzulassung an älter als sieben Jahre ist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
  2. Die entsprechende Klausel wäre allerdings ohnehin nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Vielmehr ist es sachgerecht, Garantieleistungen in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter der Höhe nach zu begrenzen, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Garantiefall eintritt, mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt und während der Garantiezeit durchaus mehrere Garantiefälle eintreten können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016 – 9 S 3/16

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Gewerblicher Vermittler eines Kfz-Kaufvertrags als Verkäufer des Fahrzeugs

Der Begriff „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 09.11.2016 – C-149/15 (Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL)

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Anspruch des Kfz-Käufers auf Vorschuss auf die Transportkosten (§ 439 II BGB)

  1. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
  2. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“ und wird gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel – wegen § 475 I BGB unwirksam – ausgeschlossen, fehlt an einer vertraglichen Abrede über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. In einem solchen Fall ist nach § 269 I BGB zunächst auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Führt dies nicht weiter, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
  3. Für den Transport eines (angeblich) fahruntüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer zu sorgen, ist für den Käufer nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das gilt umso mehr, als der Käufer vom Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen kann.
  4. Solange nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für einen vom Käufer angezeigten Mangel einzustehen hat, kann die Zurückweisung eines Vorschussverlangens durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden.

LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)

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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf – § 476 BGB

  1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort zugunsten des Käufers vorgesehene Beweislastumkehr schon dann greift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – eine Haftung des Verkäufers begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 Rn. 36).
  2. Im Anwendungsbereich des § 476 BGB hat der Verkäufer infolge der Beweislastumkehr den Beweis zu erbringen, dass die gesetzliche Vermutung, bereits bei Gefahrübergang habe ein – zumindest in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 Rn. 55).

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016 – 14e O 250/14

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (§ 434 I 1 BGB)

  1. Nach einem (wirksamen) mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109 ff.] = NJW 1983, 1479).
  2. Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ändert daran nichts.
  3. Erklärt der Inhaber einer Kfz-Fachwerkstatt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens, ein (Transport-)Schaden des Fahrzeugs sei „repariert“ worden, so ist diese Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn ausdrücklich von einer provisorischen Reparatur die Rede ist.
  4. Dass der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung schuldet (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), hat das Gericht in einem „Rücktrittsprozess“ schon dann zu berücksichtigen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt entsprechende Anknüpfungstatsachen ergeben.

LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16)

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss – Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette

Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Angabe des Verkäufers in einem (Internet-)Inserat keine grüne Umweltplakette führen darf, ist mangelhaft, weil er nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Wegen dieses Mangels darf sich der Verkäufer nicht auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 31).

OLG München, Urteil vom 02.11.2016 – 3 U 3277/16

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Aufklärungspflicht über Vornutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer auch dann ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde, wenn das Fahrzeug nur eine verhältnismäßig geringe Laufleistung (hier: 15.000 km) aufweist und die Erstzulassung noch nicht lange (hier: circa acht Monate) zurückliegt. Erst recht besteht eine Aufklärungspflicht in den Fällen, in denen es dem Käufer erkennbar darauf ankommt, wie das Fahrzeug zuvor genutzt wurde.
  2. Unterlässt der Verkäufer den Hinweis auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen, kann der Käufer wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 II BGB) zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt sein.

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2016 – 326 O 31/16

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Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit geringfügigem Lackschaden

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 I 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 I BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15

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Kein Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel – „Vorführeffekt“

Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

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