1. Eine vorformulierte Klausel in einem Garantievertrag, die die Leistungspflicht des Garantiegebers auf die Zahlung von höchstens 1.250 € begrenzt, falls ein gebraucht erworbenes Motorrad bei Eintritt des Garantiefalls gerechnet vom Datum der Erstzulassung an älter als sieben Jahre ist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
  2. Die entsprechende Klausel wäre allerdings ohnehin nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Vielmehr ist es sachgerecht, Garantieleistungen in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter der Höhe nach zu begrenzen, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Garantiefall eintritt, mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt und während der Garantiezeit durchaus mehrere Garantiefälle eintreten können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016 – 9 S 3/16

Sachverhalt: Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Garantievertrag geltend und hat ursprünglich beide Beklagte in Anspruch genommen.

Sie erwarb im September/Oktober 2013 zum Preis von 18.900 € ein gebrauchtes Motorrad, das zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 8.921 km aufwies und am 14.03.2006 erstzugelassen worden war. Verkäuferin des Motorrades war die X-GmbH. Diese verkaufte der Klägerin die Maschine zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „mit Gebrauchtwagen-Garantie gemäß den beigefügten Garantiebestimmungen“.

Aus der Garantievereinbarung, die die Verkäuferin der Klägerin übergab, ergibt sich, dass Garantiegeberin die X-GmbH ist und die Garantie durch die Beklagte zu 2 versichert ist. Als Garantienehmerin ist die Klägerin ausgewiesen. Die Garantievereinbarung umfasst zwei Seiten und ist von der Klägerin nicht unterzeichnet. Darin wird auf „Garantiebedingungen M196“ verwiesen. Anschließend heißt es unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“:

„Für Fahrzeuge, die im Schadensfall älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt in Abweichung von § 1 Nr. 2 i. V. mit § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen pro Schadensfall ein Erstattungsbetrag von max. 1.250 € als vereinbart.“.

In § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen M196 wird der Garantienehmer berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2 geltend zu machen.

Im Juni 2014 machte sich ein Schaden am Getriebe des Motorrads bemerkbar. Diesen zeigte die Klägerin der Beklagten zu 1 an, die eine Reparatur frühestens für Herbst 2014 in Aussicht stellte und darauf hinwies, dass ein Garantieanspruch auf 1.250 € begrenzt sei.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug von einem Dritten reparieren. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 3.245,42 € brutto. Die Beklagte zu 2& übernahm davon 1.250 € und lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 11.09.2014 ab, nachdem die Klägerin sie unter dem 08.09.2014 zum vollen Ersatz der Reparaturkosten aufgefordert hatte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich gemeint, die Klausel, die bei Fahrzeugen, die beim Schadensfall älter als sieben Jahre seien, eine Begrenzung von Garantieleistungen auf 1.250 € vorsehe, sei nicht Inhalt des streitgegenständlichen Garantievertrages geworden. Denn zum einen habe sie, die Klägerin, die Garantievereinbarung nicht unterzeichnet, und zum anderen sei die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB. Mit einer Begrenzung der Garantieleistungen außerhalb der Garantiebedingungen M196 habe sie, die Klägerin, nicht rechnen müssen, zumal in den Garantiebedingungen selbst geregelt sei, dass Materialkosten nur anteilig übernommen würden, wenn das Motorrad bereits mehr als 50.000 km zurückgelegt habe. Schließlich sei die in Rede stehende Klausel jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, weil sie lediglich auf das Alter und nicht auf die Beanspruchung des Fahrzeugs abstelle.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert sei, weil die Klägerin einen Kaufvertrag nicht mit ihr, sondern mit der X-GmbH geschlossen habe. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 bestehe ebenfalls nicht. Zwar sei die Klägerin berechtigt, Rechte aus der Garantie unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2 geltend zu machen. Die Beklagte zu 2 habe jedoch die von ihr geschuldete Leistung erbracht, indem sie 1.250 € gezahlt habe. Die Beschränkung von Garantieleistungen auf die Zahlung dieses Betrages sei weder überraschend, noch sei die entsprechende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn die Klägerin einerseits die Geltung der Garantiebedingungen verneine und sich andererseits eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 berühme.

Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klagebegehren (nur) gegenüber der Beklagten zu 2 weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. Die Berufung ist … nicht begründet. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung aus der Garantie bzw. der Rückversicherung zur Garantievereinbarung hat.

Die Klägerin könnte einzig einen Anspruch aufgrund der zwischen ihr und der Verkäuferin geschlossenen Garantievereinbarung unter Einbeziehung der Garantiebedingungen M196 (dort § 6) gegen die Beklagte zu 2 haben. Dies setzt jedoch eine wirksame Garantievereinbarung voraus, denn ohne die Vereinbarung einer Garantie würden auch die Geschäftsbedingungen M196 nicht zum Tragen kommen. Auch könnte die Klägerin nur kraft einer wirksamen Garantievereinbarung in das Rückversicherungsverhältnis als mitversicherte Person einbezogen sein.

Eine Garantie gemäß § 443 I BGB kommt durch Vertragsschluss zu Stande. Die Parteien können den Garantiefall definieren, also die Voraussetzungen, unter denen der Käufer Rechte aus der Garantie erwirbt (BeckOK-BGB/Faust, 41. Edition, § 443 Rn. 20). Diese Bedingungen wurden vorliegend in der Garantievereinbarung getroffen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Garantievereinbarung unterzeichnet hat oder nicht. Die Unterschrift ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Vertrages. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen.

Die Klägerin hat mit Abgabe der verbindlichen Bestellung ein Angebot in Richtung der Verkäuferin auf Abschluss eines Kaufvertrages nebst einer Gebrauchtwagengarantie abgegeben. Zweites hat jedenfalls die Verkäuferin durch Überlassung der Garantievereinbarung angenommen. Eine andere Annahme des Angebots auf Abschluss einer Garantievereinbarung liegt nicht vor und ist auch nicht vorgetragen. Jedenfalls hat die Verkäuferin niemals einen Antrag auf Abschluss eines Garantievertrages angenommen ohne besondere Vereinbarung.

1. Entweder ist dann eine Garantie gar nicht zustande gekommen, da keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen auf Abschluss einer Garantievereinbarung vorliegen. In diesem Fall könnte dann die Übergabe der Garantivereinbarung mit besonderer Vereinbarung seitens der Verkäuferin ein neues Angebot darstellen. Die Klägerin geht von einer vereinbarten Garantie ohne besondere Bestimmungen aus; es liegt seitens der Verkäuferin in Form der Garantievereinbarung jedenfalls nur eine Willenserklärung mit besonderen Bedingungen vor. Mangels übereinstimmend geschlossenen Garantievertrages würden auch die Garantiebedingungen M196 keine Wirkung entfalten. Im Endeffekt hätte die Klägerin dann gar keinen Anspruch auf Garantieleistung und schon gar nicht … gegen die Beklagte zu 2. Wenn die Klägerin vorträgt, es seien lediglich die „besonderen Vereinbarungen“ nicht einbezogen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Willenserklärung der Verkäuferin auf Annahme des Angebots zum Abschluss einer Garantievereinbarung liegt ausschließlich mit der Regelung zur Erstattungsgrenze vor. Eine Willenserklärung auf Abschluss ohne Einschränkung seitens der Verkäuferin ist gar nicht gegeben.

Wenn der Garantievertrag gar nicht zustande gekommen wäre, hätte die Klägerin weder gegen die Verkäuferin noch gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch aus Garantie. Ein Anspruch würde allenfalls als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch in Betracht kommen, dieser jedoch dann nur gegen die Verkäuferin. Ein Anspruch aus Gewährleistungsrechten besteht gegen die Beklagte zu 2 mangels Abschlusses des Kaufvertrages mit dieser offensichtlich nicht.

2. Alternativ ist die Garantievereinbarung dergestalt zustande gekommen, dass hierin … die Voraussetzungen derart definiert werden, dass bei Fahrzeugen, die älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, der Erstattungsbetrag maximal 1.250 € beträgt.

Die Klausel unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle. Es handelt sich hier gerade um eine Abrede, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung regelt. Der Haftungsumfang ist unmittelbarer Leistungsgegenstand. Die versprochene Leistung wird nicht modifiziert. Für Fahrzeuge, die älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, wird der Leistungsumfang auf 1.250 € definiert. Es werden hier gerade in Form der unmittelbaren Leistungsabrede das Ob und der Umfang der zu erbringenden Leistung bestimmt. Insoweit vermag auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BGH vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12 – keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Hauptleistung an die Verpflichtung zur Wartung in einer bestimmten Werkstatt geknüpft. Dies stellt entgegen dem vorliegenden Fall eine Modifizierung der Leistungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Jedenfalls wäre die Klausel auch gemäß §§ 307 ff. wirksam. Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH Urt. v. 13.02.1985 – VIII ZR 154/84).

Die Klausel ist nicht unangemessen, da sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Leistungspflicht von vornherein für bestimmte Fahrzeuggruppen deckelt. Für ältere Fahrzeuge besteht gleichwohl ein Garantieanspruch, der die Klägerin im Vergleich zu den gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüchen vom Beweis des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe befreit, ihren Anspruch jedoch aufgrund des Fahrzeugalters begrenzt. Dies ist auch sachgerecht, da jedenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadens oder eines Defekts mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt. Sicherlich mag es andere Bewertungskriterien … geben, dennoch erscheint die Altersgrenze ebenfalls als ein geeignetes Kriterium, die Leistungspflicht von vorneherein auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Dies gilt unter Berücksichtigung des Risikos, dass im Garantiezeitraum unter Umständen auch mehrmals eine Leistungspflicht entstehen kann. Auch liegt eine unangemessene Benachteiligung schon nicht in der summenmäßigen Begrenzung. Für jeden während der Garantiezeit auftretenden Mangel kann die Klägerin jeweils den Betrag von 1.250 € verlangen.

Auch ist die Klausel nicht intransparent. Die Garantievereinbarung umfasste lediglich zwei Seiten. Lange Fließtexte sind nicht erkennbar. Die erste Seite ist vornehmlich mit Angaben zum Käufer bzw. mit Angaben zu den Fahrzeugdaten und dem Händler versehen. Auf der zweiten Seite befinden sich lediglich zwei kleinere Abschnitte im Fließtext. Danach folgt ein erheblicher Abstand, erst dann kommt die Unterschriftenzeile. Die Begrenzung der Erstattungssumme ist auch mit „Besondere Vereinbarungen“ überschrieben. Eine Intransparenz ist schon aufgrund des Erscheinungsbildes nicht gegeben. Der Inhalt dieser besonderen Vereinbarung ist klar und für jedermann verständlich formuliert. Es bestehen keinerlei Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Garantie …

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