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Probleme beim Autokauf?

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Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts als Sachmangel

  1. Ein deutlich störender Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts ist bei einem drei Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von weniger als 50.000 km aufweist, insbesondere dann ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB und nicht lediglich eine vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur, wenn das Display kein Touchscreen ist.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer jedenfalls dann nicht durch Vorlage der Fahrzeughistorie oder von EDV-Unterlagen Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeugs geben, wenn der Käufer sich über den Reparaturzustand ohne Weiteres beim Vorbesitzer des Fahrzeugs informieren kann.

AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils trotz Fehlen des Zweitschlüssels

  1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der alsbaldigen Feststellung, dass er Eigentümer eines als Beweismittel sichergestellten Fahrzeugs sei, wenn er (hier: vom Ermittlungsrichter beim Amtsgericht) unter Fristsetzung aufgefordert wurde, sein Eigentum an dem Fahrzeug oder seinen Anspruch auf dessen Herausgabe durch Vorlage eines zivilrechtlichen Titels nachzuweisen.
  2. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht auch den (angeblich verlegten) zweiten Fahrzeugschlüssel übergibt, sondern sich lediglich verpflichtet, diesen Schlüssel nachzureichen, steht einer Übergabe i. S. des § 929 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn ein weiterer Zugriff des Veräußerers auf das Fahrzeug erkennbar nicht gewollt und überdies faktisch ausgeschlossen ist.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht in gutem Glauben an das Eigentum des Veräußerers war, hat derjenige, der einen Eigentumserwerb kraft guten Glaubens bestreitet.
  4. Lässt sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer nicht wenigstens den die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen, um sich davon zu überzeugen, dass der Veräußerer verfügungsbefugt ist, so ist schon deshalb ein gutgläubiger Erwerb regelmäßig ausgeschlossen. Der Erwerber kann aber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht trifft den Erwerber jedoch nicht.
  5. Rechtschreib- und Formatierungsfehler in der Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „Strasenvekehsamt“ statt „Straßenverkehrsamt“; „Jülicherstr.12“ statt „Jülicher Str. 12“; fehlendes Leerzeichen zwischen Postleitzahl und Ort), die nicht ohne Weiteres auffallen und den Verdacht einer Fälschung nahelegen, stehen einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  6. Dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens durch eine einfache Internetrecherche hätte herausfinden können, dass die in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halteradresse angegebene Straße in der angegebenen Stadt nicht existiert, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Derartige Nachforschungen muss der Erwerber nämlich selbst dann nicht anstellen, wenn der Straßenname („Killerstraße“) eher ungewöhnlich ist.
  7. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens den (angeblich verlegten) Zweitschlüssel nicht vorlegen kann, muss den Erwerber nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer das Vorhandensein des Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern im Gegenteil zusagt, den Schlüssel kurzfristig nachzureichen, und diese Zusage sogar in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen wird.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 2 U 72/16

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Serienfehler als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – herstellerübergreifender Vergleich

Bei der Beurteilung, ob ein Gebrauchtwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufweist, weil er keine „bei Sachen der gleichen Art“ übliche und vom Käufer „nach der Art der Sache“ zu erwartende Beschaffenheit aufweist, ist gegebenenfalls ein am Stand der Technik orientierter herstellerübergreifender Vergleich mit allen Fahrzeugen anzustellen, die eine nach Bauart und Typ vergleichbare technischen Ausstattung haben. Für eine hersteller- oder gar fahrzeugtypspezifische Eingrenzung des Vergleichsmaßstabes besteht kein Anlass.

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16

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Rücktritt von einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag wegen fehlender Unfallfreiheit des Fahrzeugs

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen uneingeschränkt, das Fahrzeug sei unfallfrei, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als bloßen Bagatellschäden gekommen ist.
  2. Nehmen die Vertragsparteien in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auf, dass das Fahrzeug keine Nachlackierungen aufweise, treffen sie damit eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) und schuldet der Verkäufer die Lieferung eines Fahrzeugs, das noch die Originallackierung aufweist.
  3. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
  4. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Daran fehlt es mangels einer entsprechenden Obliegenheit grundsätzlich, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug nicht gründlich auf (Unfall-)Schäden und Mängel untersucht. Denn der Käufer darf sich im Regelfall selbst dann, wenn er gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, auf die Angaben des Verkäufers (z. B. zur Unfallfreiheit) verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken. Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Verkäufers unzutreffend sind, kann es allerdings grob fahrlässig sein, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht genauer untersucht.

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16

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Schadensersatzanspruch eines Neuwagenkäufers gegen die Volkswagen AG – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Fahrzeugherstellerin, die Volkswagen AG, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haben (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB). Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt, zugleich aber stillschweigend erklärt hat, diese Fahrzeuge entsprächen den für sie geltenden Vorschriften. Schon diese bewusste Täuschung rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.
  2. Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt zwar voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon kann indes auszugehen sein, wenn die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt und insbesondere nicht darlegt, wie es ohne Wissen und Wollen ihres Vorstands dazu kommen konnte, dass in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert wurde, die den Schadstoffausstoß (nur) während eines Emissionstests reduziert.
  3. Die Volkswagen AG darf sich dazu, ob Vorstandsmitglieder Kenntnis vom Einsatz der Software hatten und diesen gebilligt haben, nicht unter Hinweis darauf i. S. des § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären, dass ihre internen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Andernfalls könnte sie derzeit einer Haftung aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB entgehen, obwohl sie nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass die Software mit Wissen und Wollen von Vorstandsmitgliedern eingesetzt wurde.

LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen Audi A5 – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A5 –, dessen Stickoxidemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Denn der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand und dort nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und sodann den Schadstoffausstoß optimiert.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäufer des Fahrzeugs dessen Hersteller selbst ist. Denn der Fahrzeughersteller hat seine Kunden systematisch getäuscht, indem er in einer Vielzahl von Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software installiert hat. Mit Blick darauf hat der Käufer eines solchen – mangelhaften – Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer/Fahrzeughersteller Abstand zu nehmen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens liegt, ist jedenfalls dann nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Denn eine den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs unterhalb der einschlägigen Grenzwerte bleiben, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung hat.
  4. Kosten, die einem Kfz-Käufer für die Tieferlegung des Fahrzeugs entstanden sind, sind ebenso wie Finanzierungskosten Aufwendungen i. S. des § 284 BGB, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen vom Verkäufer ersetzt verlangen kann.

LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017 – 23 O 348/16

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Anspruch auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) eines ŠKODA Octavia Combi 2.0 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Neuwagen eine – als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende – Software zum Einsatz kommt, die nur dann für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist bei Neuwagen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich.
  2. Beruft sich der Verkäufer erst in einem Rechtsstreit über den Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) darauf, dass die Ersatzlieferung im Vergleich zu einer Mangelbeseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, so ist bei der nach § 439 III 2 BGB gebotenen Beurteilung, welche Bedeutung der Mangel hat, auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) abzustellen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der vom Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt, verhält sich nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er an seinem Verlangen festhält, obwohl mittlerweile ein Softwareupdate zur Verfügung steht, nach dessen Installation der dem Fahrzeug anhaftende Mangel angeblich vollständig und folgenlos beseitigt sein soll. Denn jedenfalls trägt der Käufer angesichts der Tatsache, dass sowohl die Volkswagen AG als auch die jeweiligen Kfz-Verkäufer eine Mangelhaftigkeit der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in Abrede stellen, das Risiko, dass die Nachbesserung durch Installation des Softwareupdates scheitert. Er muss nämlich befürchten, dass er seinen Anspruch auf Nachbesserung des Updates klageweise durchsetzen muss und diesem Anspruch dann der Verjährungseinwand entgegengehalten wird.
  4. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal, der vom Verkäufer mit anwaltlicher Hilfe Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt, hat gegen den Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten.

LG Zwickau, Urteil vom 12.05.2017 – 7 O 370/16

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Ersatzlieferung trotz zwischenzeitlicher Überarbeitung des Fahrzeugmodells – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er – entgegen der Erwartung eines Durchschnittskäufers – die einschlägigen (Euro-5-)Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand und dort auch nur deshalb einhält, weil eine Software für eine Verringerung des Schadstoffausstoßes sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert.
  2. Dass ein Neuwagen so, wie ihn der Käufer bestellt und erhalten hat, mittlerweile nicht mehr produziert wird, macht eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) auch dann nicht i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn der Kfz-Kaufvertrag keinen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält. Vielmehr kann der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch in diesem Fall verpflichtet sein, dem Käufer ein Fahrzeug der aktuellen Generation zu liefern. Denn dass es mittlerweile nur noch eine in bestimmten Punkten geänderte oder verbesserte Version des ursprünglich bestellten und gelieferten Fahrzeugs gibt, darf nicht zulasten des Käufers gehen.
  3. Auf eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden, wenn öffentlich intensiv und kontrovers diskutiert wird, ob sich das Update in technischer Hinsicht negativ auf das Fahrzeug auswirkt. Denn die aus dieser Diskussion resultierende Unsicherheit kann den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auch dann mindern, wenn das Update tatsächlich nicht zu Folgeproblemen führt.

LG Detmold, Urteil vom 11.05.2017 – 9 O 140/16

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Übermäßig verstopfter Rußpartikelfilter als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Der Käufer eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens, der eine Laufleistung von 181.000 km aufweist, muss zwar einen altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs hinnehmen. Dazu mag bei einem Dieselfahrzeug auch zählen, dass der Dieselpartikelfilter mit Ruß zugesetzt ist. Kein bloßer Verschleiß, sondern ein Mangel im Rechtssinne liegt jedoch vor, wenn der Rußpartikelfilter zugesetzt ist, weil sich infolge eines technischen Defekts im Laufe der Zeit mehr Ruß als üblich dort angesammelt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers für ein Umgehungsgeschäft – Agenturgeschäft

  1. Hat ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht von einem Kfz-Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem privaten Verkäufer gekauft (Agenturgeschäft), so ist aus Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, dass Ansprüche wegen eines Mangels des Fahrzeugs gegenüber dem privaten Verkäufer geltend zu machen sind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der private Verkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen. Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozess nicht beweisen zu können, kann einer Prozesspartei auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht abgenommen werden.
  2. Wird beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Kfz-Händlers zu verschleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Verbraucher verkauft. Demzufolge führt die Verschleierung eines Eigengeschäfts dazu, dass ein kaufvertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam ist und der Käufer des Fahrzeugs Mängelrechte gegenüber dem Händler selbst geltend machen kann.

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2017 – 55 S 133/16

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