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Probleme beim Autokauf?

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB genügt es bei einem Kfz-Kaufvertrag, der ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist, nicht, dass der Verkäufer im Kaufvertrag ohne drucktechnische Hervorhebung darauf hinweist, dass das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte („entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“).
  2. Angaben des Verkäufers auf einem Verkaufsschild, das an einem zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeug angebracht ist, sind öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB.
  3. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem Verbraucher eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB getroffen hat.

LG Kiel, Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 276/23

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Angemessene Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens

  1. Ob eine Frist zur Nacherfüllung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner. Dies gilt nicht nur für eine nach § 323 I BGB zu setzende Frist, sondern auch für eine Frist, die gemäß § 475d I Nr. 1 BGB abzuwarten ist, nachdem der Käufer den Verkäufer über einen Mangel der Kaufsache unterrichtet hat.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines Gebrauchtwagens von weniger als 14 Tagen ist jedenfalls dann nicht angemessen, sondern zu kurz, wenn die Mangelbeseitigung eine umfangreiche Diagnostik erfordert und der Verkäufer über keine eigene Werkstatt verfügt und das Fahrzeug daher abholen und in eine Werkstatt bringen muss.

LG Paderborn, Urteil vom 07.05.2025 – 4 O 291/24

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Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags

  1. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind.
  2. Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.

BGH, Beschluss vom 06.05.2025 – X ARZ 38/25

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Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf

Eine Vereinbarung, die die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers wegen eines Mangels auf ein Jahr verkürzt, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 II 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II 2 Nr. 2 BGB). Eine besondere Zeitspanne zwischen der Information des Verbrauchers und dessen Vertragserklärung ist nicht vorgesehen, sodass dem Verbraucher nach der Information keine Überlegungsfrist einzuräumen ist.

LG München I, Urteil vom 28.04.2025 – 22 O 134/25

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Wertverlust eines Neuwagens durch Erstzulassung – Fernabsatzvertrag

  1. Der Wertverlust, den ein Neuwagen allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt circa 20 %.
  2. Für diesen Wertverlust hat der Käufer dem Verkäufer Wertersatz zu leisten, wenn es sich bei dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB handelt, der Verbraucher seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über dessen fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht unterrichtet hat. Denn eine dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs ist zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Probefahrt auch auf einem Privatgelände oder – was näher liegt – unter Verwendung roter Kennzeichen erfolgen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.04.2025 – 16 O 5436/24

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AGB-rechtliche Beurteilung einer Gebrauchtwagengarantie

  1. Für den Erwerber einer vermeintlich üblichen Gebrauchtwagengarantie ist es im Sinne von § 305c I BGB überraschend, dass er Garantieleistungen allenfalls erhält, wenn er alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt, der üblicherweise nur alle eineinhalb bis zwei Jahre erforderlich ist, und dabei ein Additiv („Longlife Garant N5“) in das Motoröl füllt. Eine entsprechende Garantiebedingung wird daher nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber darauf hingewiesen wird, dass er keine herkömmliche Gebrauchtwagengarantie, sondern lediglich eine „Wirkungsgarantie“ für Produkte des Garantiegebers erhält.
  2. Ein Kfz-Verkäufer dürfte eine Hinweispflicht treffen, wenn er – abweichend von üblichen Herstellerempfehlungen – das Motoröl im Rahmen der für eine Gebrauchtwagengarantie erforderlichen „Erstbehandlung“ mit einem Additiv versieht. Es liegt auf der Hand, dass Kfz-Käufer die Verwendung von Zusätzen, die ihnen nicht bekannt sind und deren Wirkung sie nicht einschätzen können, regelmäßig nicht wünschen.
  3. Eine in den Garantiebedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagengarantie enthaltene räumliche Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland ist überraschend und wird daher gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn dem Erwerber die Gebrauchtwagengarantie im Hinblick auf eine geplante Reise in die Türkei dringend empfohlen wurde.

OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2025 – 13 U 21/24

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Ungewissheit, ob ein Gebrauchtwagen mangelhaft ist, kann bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB nicht Gegenstand einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 II 1, Satz 2 BGB sein. Eine Vereinbarung, dass das Fahrzeug „möglicherweise mangelhaft“ oder „eventuell nicht unfallfrei“ ist, stellt vielmehr einen von einer Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheidenden und nach § 476 I 1 BGB unwirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
  2. Zu den sich aus § 476 I 2 BGB ergebenden inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf.
  3. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24

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Angemessene Frist zur Lieferung eines Neuwagens bei NWVB-„Schonfrist“ von sechs Wochen

  1. Eine Frist von zwei Wochen zur Lieferung eines Neuwagens ist jedenfalls dann angemessen, wenn der Käufer den Verkäufer gemäß dessen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) erst sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern und ihn so in Verzug setzen kann und wenn ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers erst möglich ist, nachdem der Käufer dem Verkäufer nach dem erfolglosen Ablauf der Sechs-Wochen-Frist erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  2. Anfechtung und Rücktritt können gleichzeitig erklärt werden. Aufgrund der stärkeren, das Schuldverhältnis vernichtenden Wirkung der Anfechtung ist jedoch zunächst über deren Wirksamkeit zu entscheiden. Die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist daher nur dann relevant, wenn die Anfechtung nicht durchdringt.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass die erklärte Anfechtung unwirksam ist. Zwar vertragen Gestaltungsrechte wie der Rücktritt keine Bedingung, doch wird die Ausübung des Rücktrittsrechts in einem solchen Fall nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt. Der Eintritt der Gestaltungswirkung des Rücktritts hängt vielmehr von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis – der Unwirksamkeit der Anfechtung – ab.
  4. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nicht erst dann wirksam erklärt werden, wenn die Frist zur Leistung beziehungsweise zur Nacherfüllung, die der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB grundsätzlich setzen muss, erfolglos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Käufer den Rücktritt bereits bei Fristsetzung für den Fall erklärt, dass die Frist fruchtlos abläuft (zulässige Potestativbedingung).

LG Hanau, Urteil vom 11.03.2025 – 1 O 1185/24

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Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag

  1. Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Neuwagenkaufvertrag führen weder die Möglichkeit, das Fahrzeug hinsichtlich der Motorisierung, der Farbe, der (Sonder-)Ausstattung etc. zu konfigurieren, noch die Erstzulassung des Fahrzeugs zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach § 312g II Nr. 1 BGB.
  2. Eine Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag entspricht nicht den Vorgaben des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB und ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn sie dem Käufer überlässt zu beurteilen, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts im konkreten Fall erfüllt sind („Falls Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z. B. über das Internet oder per Telefon] geschlossen haben, können Sie … widerrufen.“).
  3. Dem Verbraucher muss beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung die – auf der Internetseite des Unternehmers zugängliche – Telefonnummer des Unternehmers nicht mitgeteilt werden, wenn in der Widerrufsbelehrung die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel beispielhaft genannt werden (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5 ff.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24

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Gutgläubiger Erwerb eines vermieteten und unterschlagenen Kraftfahrzeugs

  1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Mietvertrags führt zu einem freiwilligen Besitzverlust des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zurück, kommt es dem Vermieter daher nicht im Sinne des § 935 I BGB abhanden.
  2. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs ist nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des Vermieters.
  3. Der Besitz des Fahrzeugs allein begründet noch nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 29 m. w. N.).

OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24
(vorangehend: LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23)

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