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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein.
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden sind (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097).
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt hat.
BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 185/79
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Wer im Widerspruch zum Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrags, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den restlichen Kaufpreis in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 18.11.1974 – VIII ZR 125/73, WM 1975, 27).
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Zur Auslegung der Klausel „neue Ausführung“ bei Bestellung eines Neuwagens, dessen Preis und Ausstattung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Einzelnen noch nicht feststehen.
BGH, Urteil vom 19.03.1980 – VIII ZR 183/79
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Ein abgesehen von der Überführung nicht benutztes Fahrzeug, das als Modell weiterhin unverändert, das heißt ohne Änderungen in der Technik oder Ausstattung, hergestellt wird und keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, darf als fabrikneu bezeichnet werden.
BGH, Urteil vom 06.02.1980 – VIII ZR 275/78
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Wechselt der Verkäufer eines fabrikneuen, zur Auslieferung an den Käufer vorgesehenen Kraftfahrzeugs neue Teile desselben durch gebrauchte Teile ohne Wissen des Käufers aus, so kann das Vertrauensverhältnis dadurch so gestört sein, dass der Käufer unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
BGH, Urteil vom 19.10.1977 – VIII ZR 42/76
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Nimmt ein Kfz-Händler bei der Veräußerung eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Kaufpreises in Zahlung, so liegt im Regelfall kein Tauschvertrag, sondern ein Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
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Ist der vom Käufer in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen mangelhaft, so kann der Verkäufer grundsätzlich gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens die Zahlung des Kaufpreises auch insoweit verlangen, als er durch die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens getilgt werden sollte.
BGH, Urteil vom 18.01.1967 – VIII ZR 209/64
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