Bei Streit darüber, ob ein Barkauf oder ein Abzahlungskauf vereinbart worden ist, trifft den Barzahlung begehrenden Verkäufer die Beweislast dafür, dass er sich mit dem Käufer auf einen Barkauf und nicht auf einen Abzahlungskauf geeinigt hat.

BGH, Urteil vom 18.11.1974 – VIII ZR 125/73

Sachverhalt: Am 17.04.1971 unterhielt sich der Beklagte mit dem als Verkäufer bei der Klägerin angestellten K über die Anschaffung eines Wohnwagens. Er unterzeichnete bei dieser Gelegenheit einen formularmäßig gestalteten Kaufantrag. Darin heißt es unter anderem:

„Aufgrund der nachstehenden und umseitigen Geschäftsbedingungen, von denen Kenntnis genommen wurde, bestellt [der Beklagte] einen Wohnwagen in folgender Ausführung: …

 
Gesamtbetrag: 6.300 DM
 
Zahlungsweise:  
Anzahlung 1.000 DM
bar bei Lieferung  
Rest auf Finanzierung durch  
   

…“

In den auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen heißt es unter anderem:

„I. Allgemeines

3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstands.

An das Kaufangebot ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt hat.

III. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Vereinbarungen über den Verkauf eines Kraftfahrzeuges müssen in einem Bestell- oder Bestätigungsschreiben schriftlich niedergelegt werden.
2. … Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens bei Lieferung …“

Mit Schreiben vom 02.05.1971 teilte der Beklagte dem Verkäufer K mit, die Bank wolle den Kaufpreis nicht finanzieren, und er habe es sich anders überlegt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei Sache des Beklagten gewesen, sich die nötigen Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises zu beschaffen. Ratenzahlung sei nicht vereinbart worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, dem Vertreter der Klägerin K sei klar gewesen, dass das Geld für den Wohnwagen erst beschafft werden musste.

Gegen den anwaltlich zunächst nicht vertretenen Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung am 20.04.1972, nachdem der Beklagte zur Sache gehört worden war, ein Versäumnisurteil ergangen. Nach eidlicher Vernehmung des Verkäufers K hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen Lieferung des Wohnwagens zu erfolgen habe. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin, die damit ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises weiterverfolgt und den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Beklagten beantragt hat, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Kaufpreis, weil sie den ihr obliegenden Beweis für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht erbracht habe.

Nach Vernehmung des Zeugen K und Anhörung der Parteien sei offengeblieben, ob die Verhandlungspartner Anzahlung von 1.000 DM bei Lieferung und Finanzierung des Restbetrags oder Anzahlung von 1.000 DM vor Lieferung und Barzahlung des Restbetrags bei Lieferung vorgesehen hätten. Der Wortlaut der Kaufantragsurkunde weise mehr in die Richtung einer Anzahlung bei Lieferung und Finanzierung des Restbetrags. Eindeutig sei das aber deshalb nicht, weil der Beklagte eigenen Angaben zufolge die Anzahlung schon vor der Lieferung habe leisten wollen und dies dann nur deshalb nicht getan habe, weil K ihm mitteilte, die Finanzierung sei abgelehnt worden. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Restkaufpreis nicht bei Lieferung gezahlt, sondern finanziert werden sollte, dass es sich also um einen Abzahlungskauf gehandelt habe.

2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe, ob den Verkäufer unter den gegebenen Umständen die Beweislast dafür treffe, dass kein Abzahlungsgeschäft vereinbart worden sei.

Die Revision hat keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zutreffend.

II. 1. Die Klägerin leitet den Kaufpreisanspruch (§ 433 II BGB) daraus her, dass sie die Bestellung des Beklagten vom 17.04.1971 angenommen habe, ein Kaufvertrag also zustande gekommen sei.

Der Beklagte hat den Wohnwagen zu den Geschäftsbedingungen der Klägerin bestellt. Nach Ziffer I 3 Satz 4 dieser Geschäftsbedingungen erklärt der Käufer sich für vier Wochen an das Angebot gebunden (§ 151 Satz 2 BGB). Er verzichtet nach Ziffer I 3 Satz 5 außerdem auf eine Annahmeerklärung (§ 151 Satz 1 BGB). Beide Vorinstanzen sind ersichtlich von der Wirksamkeit dieser Klauseln ausgegangen. Das begegnet keinen Bedenken. Im Kaufvertragsformular ist auf der Vorderseite deutlich auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen. Der Text auf der Rückseite ist in ausreichend klarem Druckbild gehalten. Er ist verständlich formuliert und enthält in den zitierten Ziffern lediglich eine Konkretisierung einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des VertragsSchlusses. Ohne den unter Bezugnahme auf Ziffer I 3 Satz 4 erklärten Bindungswillen des Käufers für die Dauer von vier Wochen hätte allerdings das Schreiben der Klägerin vom 06.05.1971 schwerlich noch zum VertragsSchluss führen können.

2. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, dass der Kaufvertrag mehrdeutig ist. Das liegt daran, dass der Kaufantrag in dem Abschnitt „Zahlungsweise“ unvollständig ausgefüllt worden ist. Zwar ist gesagt, dass der Käufer eine Anzahlung von 1.000 DM zu leisten habe. Offengeblieben ist jedoch, ob der verbleibende Betrag in bar bei Lieferung oder im Wege der Finanzierung beglichen werden soll. Die Spalte „Rest auf Finanzierung durch“ gibt ohne Angabe des Geldgebers, auf die schon das äußerliche Druckbild aufmerksam macht, keinen Sinn. Deshalb muss sie als gestrichen angesehen werden. Das Gleiche gilt dann aber auch für die nicht ausgefüllte Spalte „bar bei Lieferung“.

Fest steht danach nur, dass der Beklagte für den im Kaufantrag näher bezeichneten Wohnwagen 6.300 DM zu zahlen hatte. Streit herrscht darüber, welchen Inhalt die Einigung über die Zahlungsweise hatte. Während die Klägerin geltend gemacht hat, „selbstverständlich“ habe der Rest bei Lieferung bar gezahlt werden sollen, hat der Beklagte sich darauf berufen, er habe sich mit dem Verkäufer K dahin geeinigt, dass 5.300 DM im Wege der Finanzierung aufgebracht werden sollten. Dass am 17.06.1971 von der Finanzierung des restlichen Kaufpreises die Rede war, hat der Zeuge K bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge eingeräumt. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, welche Gesichtspunkte für und gegen die beiden unterschiedlichen Darstellungen über den Inhalt der mündlichen Vereinbarung über die Zahlungsweise sprechen. Es ist bei der Abwägung aller zutage getretenen Umstände im Rahmen tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, es sei weder eine Einigung über Barzahlung noch über ein finanziertes Abzahlungsgeschäft bewiesen worden. Der Senat pflichtet ihm darin bei, dass bei Streit zwischen Verkäufer und Käufer darüber, auf welche Zahlungsweise – Bar- oder Abzahlung – man sich geeinigt habe, der Barzahlung verlangende Verkäufer beweisen muss, dass Barzahlung und nicht Abzahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart worden ist.

Das „Wie“ der Zahlung gehört zu den klagebegründenden Tatsachen. Da Barzahlung nicht bewiesen ist, ein Abzahlungskauf aber gemäß § 1a AbzG [BGBl. 1969 I 1541] unwirksam wäre, musste die Klage abgewiesen werden.

III. Da die Revision erfolglos geblieben ist, war das Rechtsmittel trotz Säumnis des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 331 II ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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