1. Wer im Widerspruch zum Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrags, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den restlichen Kaufpreis in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 18.11.1974 – VIII ZR 125/73, WM 1975, 27).
  2. Zur Auslegung der Klausel „neue Ausführung“ bei Bestellung eines Neuwagens, dessen Preis und Ausstattung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Einzelnen noch nicht feststehen.

BGH, Urteil vom 19.03.1980 – VIII ZR 183/79

Sachverhalt: Der Beklagte bestellte am 16.12.1975 bei der Klägerin durch schriftlichen, auf den 15.05.1975 zurückdatierten Kaufantrag einen neuen Pkw „Typ: BMW 3.0 CS 7011; Farbe: taiga; neue Ausführung“. Gleichfalls am 16.12.1975 übereignete er seinen gebrauchten Pkw BMW 3.0 CS an die Klägerin und bescheinigte, dafür den Kaufpreis von 22.700 DM bar erhalten zu haben. Im Kaufantrag über den neuen Pkw wurde ein bezifferter Kaufpreis nicht genannt, weil am 16.12.1975 die Prospekte und Preislisten für den neuen Pkw noch nicht vorlagen. Es heißt im Kaufvertrag lediglich, es gelte der Listenpreis. Im Einzelnen enthält der Kaufvertrag unter der Rubrik „Zahlungsbedingungen“ die folgenden handschriftlichen Vermerke:

„bar
bar abzüglich 3 %; 25.000 DM bar
Rest Wechsel“.

Die genannten 25.000 DM sollten bei Übergabe des Fahrzeugs gezahlt werden.

Mit Schreiben vom 18.12.1975 erklärte der Beklagte unter Hinweis auf „das neue Teilzahlungsgesetz“ den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat – zunächst durch Versäumnisurteil, dann durch bestätigendes streitiges Urteil vom 13.07.1976 – festgestellt, dass der Kaufvertrag über den bestellten neuen Pkw wirksam sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rücktrittserklärung des Beklagten sei unwirksam, weil kein Abzahlungsgeschäft vorliege. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage im ersten Berufungsverfahren abgewiesen und die Auffassung vertreten, schon bei Vereinbarung von nur zwei Teilzahlungen sei ein Abzahlungsgeschäft rechtlich möglich. Auch einen Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 43.266 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines BMW Coupé, den die Klägerin nach Bekanntwerden der Listenpreise für die neuen BMW-Modelle im Berufungsverfahren gestellt hatte, hat das Berufungsgericht abgewiesen.

Durch Urteil vom 22.02.1978 – VIII ZR 41/77, BGHZ 70, 378 – hat der Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterliegendes Abzahlungsgeschäft liege nicht vor, wenn im Vertrag die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-)Zahlung vereinbart sei. Das Berufungsgericht habe daher zu klären, ob die Restzahlung in mehreren Raten erfolgen sollte.

Im zweiten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag stelle sich als Abzahlungsgeschäft dar, denn die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Parteien kein Abzahlungsgeschäft verabredet hätten. Die Klägerin habe zwar behauptet, der Restkaufpreis habe durch Hingabe nur eines Wechsels, also durch eine einzige Restzahlung getilgt werden sollen. Dagegen sei nach Darstellung des Beklagten vereinbart worden, dass der eine Barzahlung von 25.000 DM übersteigende Restbetrag in mehreren Raten gezahlt werden solle. Da sich die Aussagen der zu dieser Frage vernommenen Zeugen widersprächen und keiner dieser Aussagen ein entscheidendes Gewicht beizumessen sei, komme es darauf an, wen die Beweislast für die vereinbarte Zahlungsweise treffe. Die Klägerin trage die Beweislast, weil das „Wie“ der Zahlung zu den klagebegründenden Tatsachen gehöre.

Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wen die Beweislast trifft, wenn der Verkäufer Barzahlung beansprucht, der Käufer aber behauptet, der Kaufpreis sei ihm von vornherein gestundet oder es sei Teilzahlung vereinbart worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 271 Anm. 1 b m. w. Nachw.). Der Senat hat für den Fall, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrags darüber gestritten wird, ob ein Barzahlungs- oder ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes zustande gekommen ist, und dass dem Wortlaut des Kaufvertrags keine Anhaltspunkte für die eine oder andere Auslegung entnommen werden können, die Meinung vertreten, der Barzahlung verlangende Verkäufer habe zu beweisen, dass Einigung über einen Barkauf erzielt worden sei (Senat, Urt. v. 18.11.1974 – VIII ZR 125/73, WM 1975, 27 = NJW 1975, 206).

2. Der jetzt zu entscheidende Fall ist anders gelagert. Hier ergibt die Vertragsurkunde, dass ein Abzahlungsgeschäft gerade nicht vereinbart war. Dann aber ist es Sache desjenigen, der eine vom Vertragswortlaut abweichende Regelung behauptet, diese zu beweisen. Beweisbelastet ist sonach der Beklagte und nicht die Klägerin.

a) Das Berufungsgericht hat die Frage der Beweislast geprüft, ohne zuvor eine Auslegung der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Abrede über die Zahlungsweise vorzunehmen. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der übrigen Feststellungen im Berufungsurteil ist der Senat in der Lage, die erforderliche Auslegung selbst vorzunehmen (Senat, Urt. v. 25.05.1970 – VIII ZR 253/68, WM 1970, 877, 878; vgl. auch Senat, Urt. v. 14.12.1977 – VIII ZR 34/76, WM 1978, 91).

Die Formulierung „Rest [durch] Wechsel“ bestimmt für die bei Vertragsschluss ziffernmäßig noch nicht feststehende Restzahlung einen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkt; der Käufer hat bei Übergabe des Pkw einen Wechsel zu geben, der, wie bei Wechseln üblich, nach drei Monaten fällig sein soll. Nur diese Auslegung wird dem Inhalt der „Zahlungsbedingungen“ des Vertrags gerecht, in denen – dreifach wiederholt – darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Bargeschäft handelt, und durch die dem Beklagten ein Barzahlungsrabatt eingeräumt wird. Die Behauptung des Beklagten, ihm sei das Recht eingeräumt worden, die Restzahlung in mehreren Raten zu tätigen, und die Anzahl sowie die Fälligkeit der Raten seien in sein Ermessen gestellt, widerspricht dem Inhalt der Zahlungsbedingungen. Auch sonst enthält der Vertrag keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Klägerin dem Beklagten die weitgehende und ungewöhnliche Befugnis eingeräumt hat, die Anzahl der zu zahlenden Raten und die Fälligkeit der Restzahlung selbst bestimmen zu können, etwa durch Prolongation. In diesem Zusammenhang ist der vom Beklagten noch in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung entgegenzutreten, die Vereinbarung einer einmaligen Restkaufpreiszahlung durch einen Wechsel erlaube die Anwendung des Abzahlungsgesetzes jedenfalls dann, wenn der über den Gesamtbetrag des Restkaufpreises ausgestellte Wechsel prolongiert werden könne. Auch in einem solchen Fall, in dem der Restkaufpreis nicht in mehreren Teilbeträgen, sondern durch eine Einmalzahlung zu entrichten ist, kommt aus den in BGHZ 70, 378 angeführten Gründen eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht in Betracht. Denn eine Prolongation, welche nur die Fälligkeit der Restzahlung insgesamt hinausschiebt, ist nichts anderes als eine im Voraus zugesagte Stundung.

b) Der so ausgelegte Vertrag hat hinsichtlich der über die Zahlungsweise getroffenen Vereinbarung die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Wer – wie der Beklagte – behauptet, ihm sei in Widerspruch zu dem Inhalt des Vertrags, der nur eine einzige Restzahlung vorsieht, die Befugnis eingeräumt worden, den Kaufpreisrest in mehreren Raten zu zahlen, wobei Anzahl und Fälligkeit von ihm bestimmt werden sollen, ist zum vollen Beweis gezwungen (vgl. BGH Urt. v. 11.11.1977 – V ZR 105/75, MDR 1978, 567; Senat, Urt. v. 29.04.1970 – VIII ZR 120/68, LM BGB § 242 (Be) Nr. 24; BGH, Urt. v. 14.07.I960 – II ZR 268/58, VersR I960, 812, 813). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Zahlungsweise des Restkaufpreises zu keinem klaren Ergebnis geführt. Soweit hierin die Feststellung liegt, die Beweisaufnahme habe die vom Beklagten behauptete Befugnis zur Ratenzahlung nicht bestätigt, wird sie von der Revision nicht beanstandet; diese Feststellung ist auch rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheint, ist aufgrund des Inhalts des Kaufvertrags davon auszugehen, dass der die Anzahlung übersteigende Restkaufpreis in einer Summe, und zwar mit einem Wechsel, gezahlt werden sollte. Folglich findet das Abzahlungsgesetz keine Anwendung.

Diesem Ergebnis steht das Senatsurteil vom 18.11.1974 – VIII ZR 125/73, WM 1975, 27 – schon deshalb nicht entgegen, weil, wie oben ausgeführt worden ist, dort der Kaufvertrag gerade keine Angaben darüber enthielt, ob der Restkaufpreis in bar bei Lieferung oder im Wege der Finanzierung, also in mehreren Raten, gezahlt werden sollte.

II. Weiterhin hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe jedenfalls deshalb vom Vertrag zurücktreten können, weil die Klägerin von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, das von ihr verkaufte Fahrzeug zu beschaffen. Bei Kaufabschluss sei der im Kaufvertrag bezeichnete Pkw BMW 3.0 CS 7011 „neue Ausführung“ nicht mehr lieferbar gewesen, weil die Bayerische Motoren Werke AG ein neues Modell (Typ BMW 630 CS Coupé) herauszubringen beabsichtigt hätten.

Auch diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die im Kaufvertrag verwendete Bezeichnung „Typ: BMW 3.0 CS 7011 … neue Ausführung“ erfasst entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den von der Bayerische Motoren Werke AG in der Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags neu herausgebrachten Pkw „Typ: BMW 630 CS Coupé“. Wer – wie der Beklagte – einen Pkw „neuer Ausführung“ bestellt, dessen Preis, Ausstattung und Typbezeichnung noch nicht feststehen, legt erkennbar Wert darauf, dass ihm das vom Herstellerwerk demnächst auf den Markt zu bringende neueste Modell geliefert wird.

Die gewählte Bezeichnung „Typ: BMW 3.0 CS 7011 (Coupé)“ war unter diesen Umständen nur als Hinweis darauf zu verstehen, dass es sich bei dem neuen Pkw nach dem übereinstimmenden Willen der Kaufvertragsparteien um ein Modell handeln sollte, welches nach Preisklasse, Ausstattung (Coupé) und Motorleistung dem Vorgängermodell BMW 3.0 CS Coupé entsprach. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.

2. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, das Fahrzeug könne nicht mit der bestellten Farbe „taiga“, sondern nur mit der Lackierung „resedagrün“ geliefert werden. Da bei einem Mödellwechsel vom Hersteller häufig, wenn nicht regelmäßig Farbtöne verwendet werden, die von den beim Vorgängermodell verwendeten Farben geringfügig abweichen, kann der Verkäufer regelmäßig davon ausgehen, daß der Käufer, der ein neues Modell bestellt, dessen Ausstattung im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht im Einzelnen feststeht, mit unerheblichen Farbänderungen einverstanden ist. Dass es sich hier um eine erhebliche Farbabweichung handelt, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

III. Nach allem musste die Revision der Klägerin Erfolg haben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, ist der Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Unter Aufhebung des Berufungsurteils war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Gemäß §§ 91, 97 I ZPO waren dem Beklagten auch die Kosten der beiden Berufungs- und der beiden Revisionsverfahren aufzuerlegen.

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