Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, dass es sich auf einem Rollenprüfstand befindet, und in dieser Prüfungssituation die Abgasaufbereitung optimiert, während im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist zwar mangelhaft. Dieser – behebbare – Mangel berechtigt den Käufer jedoch nach § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand lediglich 100 € und damit nur etwa 0,26 % des Kaufpreises beträgt.
LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15
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Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil die für die Abgaskontrollanlage zuständige Software so manipuliert wurde, dass sie die Entstehung von Stickoxiden unzulässig reduziert, sobald sie eine Prüfungssituation erkennt. Ein Fahrzeug mit dergestalt manipulierter Software ist deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Ein Mangel eines Neuwagens, der sich mit einem Kostenaufwand von weniger als 100 € beseitigen lässt und die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise einschränkt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Münster, Urteil vom 14.03.2016 – 011 O 341/15
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Auch der Käufer eines Neuwagens, der vom VW-Abgasskandal betroffen ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Eine Nachbesserung ist dem Käufer insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie erst frühestens Anfang September 2016 wird erfolgen können. Auch kann der Käufer im Regelfall nicht mit Erfolg geltend machen, der Verkäufer habe ihn arglistig getäuscht.
LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15
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Verwendet der Verkäufer bei der Bestellung eines Neuwagens zur Bezeichnung des Fahrzeugs ein Kürzel („5G14GZ“), dessen Bedeutung er dem Käufer nicht erläutert, und wird deshalb ein Fahrzeug mit drei Türen geordert und ausgeliefert, obwohl der Käufer von der Bestellung eines Fünftürers ausgegangen ist, kommt die Annahme eines „Scheinkonsenses“ als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
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Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs annehmen, dass der Käufer – wie es heute meist der Fall ist – einen Fünftürer erwerben wollte, ist trotz Verwendung eines einen Dreitürer bezeichnenden Kürzels ein Vertrag über einen fünftürigen Neuwagen zustande gekommen.
OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2016 – 17 U 66/15
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Die Klausel
„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mangelbeseitigung erfolglos war.“
in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers benachteiligt den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 295/13
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Ein Neuwagen, der im normalen Fahrbetrieb mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller in einer Konformitätsbescheinigung (COC) ohne jede Einschränkung angegeben, leidet an einem Mangel, der den Käufer auch dann zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Mehrverbrauch nur unerheblich ist (hier: innerorts 0,9 l/100 km, außerorts 0,1 l/100km). Denn mangels eines einschränkenden Hinweises in der Konformitätsbescheinigung darf ein Neuwagenkäufer davon ausgehen, dass die angegebenen Verbrauchswerte nicht nur auf einem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb erzielt werden können.
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Ist die Minderung gemäß § 441 III 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, so kann darauf abgestellt werden, welche Mehrkosten für Kraftstoff dem Käufer voraussichtlich entstehen werden, bis die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht ist.
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Ein Neuwagen, dessen Heckklappe sich nicht (mehr) von außen öffnen lässt und dessen Kofferraum daher nicht (mehr) genutzt werden kann, ist mangelhaft. Wegen dieses Mangels kann dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen; diese ist allerdings niedriger als die Entschädigung, die dem Käufer bei einem vollständigen mangelbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeugs zustünde.
LG Kiel, Urteil vom 29.12.2015 – 9 O 69/15
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Angaben, die ein Kfz-Hersteller in einem Verkaufsprospekt zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Ein Käufer kann deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug so viel Kraftstoff wie angegeben verbraucht. Maßgeblich ist allerdings nicht der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs beim regulären Betrieb im Straßenverkehr, sondern es kommt darauf an, ob sich die angegebenen Werte unter genormten Testbedingungen reproduzierbar sind.
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Ein Mangel in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs berechtigt den Käufer eines Neuwagens nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom – regelmäig für ein Fahrzeug mit Grundausstattung – angegebenen „kombinierten“ Verbrauchswert, die bei einem Fahrzeug mit Sonderausstattung mit Blick auf einen ausstattungsbedingten Mehrverbrauch zu korrigieren sein kann. Weicht der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % (hier: 9,5 %) von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor und ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).
LG Kassel, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 55/14
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Inhalt und Reichweite einer Neuwagengarantie für Material- und Herstellungsfehler, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer unentgeltlich gewährt, kann der garantiegebende Hersteller grundsätzlich frei bestimmen. Die Garantie darf deshalb auf einen Nachbesserungsanspruch des Käufers beschränkt werden und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer im Rahmen der Garantie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachbesserung ausschließen.
LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15
(nachfolgend: OLG Köln, Urteil vom 02.06.2016 – 21 U 20/15)
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Ein Porsche 911 aus der Modellreihe 997 ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil bei ihm aufgrund einer konstruktiven Besonderheit, die vergleichbare Sportwagen anderer Hersteller nicht aufweisen, Wasser in den Motorraum gelangen kann. Denn es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Wasser auch den Flachriemen erreicht und diesen durchrutschen lässt, was dann (unter anderem) einen Ausfall der Servopumpe zur Folge hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass es dazu unter realistischen Bedingungen – zum Beispiel bei Stark- oder Dauerregen oder beim Durchfahren größerer Pfützen – kommen wird.
OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2015 – 28 U 158/12
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Eine Kaufsache ist auch dann im rechtlichen Sinne mangelhaft, wenn ein bestimmter Defekt (hier: eine wegen ihrer Länge zu einem Leistungsverlust führende Steuerkette) erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten ist, aber auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache – etwa auf einen Konstruktions- oder Materialfehler – schon bei der Übergabe zurückgeführt werden kann.
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Ein Verkäufer, der auf eine Mängelrüge des Käufers nicht reagiert und sich später darauf beruft, die Mängelrechte des Käufers seien verjährt, handelt nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Käufers, rechtzeitig für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 74/15
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