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Kategorie: Gebrauchtwagen

Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er gegenüber dem Käufer ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: zur Unfallfreiheit) macht und dem Käufer dabei den Eindruck vermittelt, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Das arglistige Verhalten liegt in einem solchen Fall darin, dass dem Verkäufer – was ihm bewusst ist – jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er dies dem Käufer verschweigt. Der Verkäufer weiß mit anderen Worten zwar nicht, ob die von ihm behauptete Tatsache (hier: „unfallfrei“) der Wahrheit entspricht; er äußert sich aber, obwohl er seine Unwissenheit kennt, und gibt so zumindest konkludent vor, etwas Substanzielles sagen zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2020 – 2 U 36/20

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Lieferung eines Vorführwagens mit Transportschaden

  1. Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
  2. Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
  3. Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezeichnung eines Pkw als „Vorführwagen“

Zwar rechtfertigt die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ im Allgemeinen keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs, doch kann ein solcher Rückschluss im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 17 f.). Umstände, die für ein geringes Alter eines Pkw sprechen, sind insbesondere dessen geringe Laufleistung, die Aktualität des betreffenden Modells und eine nur wenige Monate vor dem Verkauf erfolgte Erstzulassung.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2020 – 7 O 206/20
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021 – 3 U 3615/20)

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Überraschende und unwirksame Garantiebedingungen für eine GGG-Gebrauchtwagengarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel, nach der es dem Garantienehmer bei einer Gebrauchtwagengarantie pauschal untersagt ist, das Fahrzeug nach dem Eintritt eines Schadensfalls ohne schriftliche Weisung des Garantiegebers (weiter) zu bewegen und den Fahrzeugzustand zu verändern, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Denn es wäre dem Garantienehmer ohne schriftliche Weisung des Garantienehmers nicht einmal möglich, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt.
  2. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass der Garantienehmer alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt und dabei ein ausschließlich beim Garantiegeber erhältiches, vom Fahrzeughersteller nicht empfohlenes Mittel („Longlife Garant N5“) verwendet, dessen Inhaltsstoffe sich weder aus dem Garantievertrag noch aus den Garantiebedingungen ergeben, wird gemäß § 305c I BGB schon nicht Bestandteil des Garantievertrags. Jedenfalls aber ist eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  3. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass beim Fahrzeug des Garantienehmers – deutlich über die Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche von der der Garantie umfassten Baugruppen auf Undichtigkeiten und Schäden überprüft und der Kühlwasserstand, der Getriebeölstand sowie der Differenzialölstand kontrolliert werden, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer damit ohne jeden Hinweis im Garantievertrag selbst nicht zu rechnen braucht. Die Klausel wird deshalb gemäß § 305c I BGB nicht Bestandteil des Grantievertrags.
  4. Ein Garantiegeber, der geltend macht, er sei leistungsfrei, weil der Garantienehmer gegen die Garantiebedingungen verstoßen habe, muss einen Verstoß des Garantienehmers gegen die Garantiebedingungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es ist nicht Sache des Garantienehmers darzulegen, dass er nicht gegen die Garantiebedingungen versoßen habe.

AG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 – 558 C 9324/19

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden – Unfallschaden erlitten hat, oder hält der Verkäufer einen solchen Unfallschaden für möglich so hat er dies dem Käufer grundsätzlich ungefragt mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf eines arglistigen Verschweigens aussetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1982 – VIII ZR 78/81, NJW 1982, 1386 m. w. Nachw.).
  2. Die Grenze für „Bagatellschäden”, die nicht ungefragt offenbart werden müssen, ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden” sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20 m. w. Nachw.) bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
  3. Grundsätzlich schuldet auch ein – hier: hinsichtlich der Unfallfreiheit des Fahrzeugs – arglistig getäuschter Kfz-Käufer dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für jeden seit der Übergabe mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer, wenn der Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird (§ 812 I 1 Fall 1, § 818 I, II BGB).

LG Coburg, Urteil vom 24.09.2020 – 15 O 68/19

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Keine Verweigerung der Nachbesserung bei verfrühtem Rücktritt vom Kaufvertrag

Verlangt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels „sofort“ die Rückabwicklung des Kaufvertrags, obwohl er dem Verkäufer zunächst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen (§ 323 I BGB), dann verweigert der Verkäufer eine Nachbesserung nicht i. S. von § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich zu einer Instandsetzung des Fahrzeugs nur mit der Einschränkung bereit erklärt, dass der Käufer einen Teil der Reparaturkosten trägt.

LG Bielefeld, Beschluss vom 24.09.2020 – 22 S 111/20

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Gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel

  1. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB nicht (Bestätigung von Senat, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.
  2. Die Vermutung des § 476 Halbsatz 1 BGB – in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (jetzt: § 477 Halbsatz 1 BGB) – entbindet den Käufer nicht davon, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 315/18 Rn. 54 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18
(vorangehend: OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17)

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf – „möglicherweise mangelhaft“

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist gemäß § 475 I BGB jede Vereinbarung unabhängig von ihrer Transparenz unwirksam, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko trägt, dass die Kaufsache an einem verborgenen Mangel leidet. Unwirksam ist deshalb insbesondere eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser nicht mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 22).
  3. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft zwar ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Sieht der Verkäufer aber von einer Untersuchung des Fahrzeugs ab, muss er die Begrenztheit seines Kenntnisstands deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15).

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2020 – 4 U 1/19

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Minderung des Kaufpreises bei einem Gebrauchtwagen mit nicht fachgerecht reparierten Unfallschäden

  1. Zur Minderung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, der – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB („unfallfrei“) – mehrere nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden aufweist.
  2. Ob sich die Angabe eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nur auf seine Besitzzeit bezieht, kann offenbleiben, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen – über einen bloßen Bagatellschaden hinausgehenden und deshalb dem Käufer zu offenbarenden – Unfallschaden erlitten hat, und er diesen dem Käufer verschweigt. Dann nämlich fällt dem Verkäufer insoweit eine arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) zur Last, sodass er sich gemäß § 444 Fall 1 BGB auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen darf.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2020 – 2 U 2164/19

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Offenbarungspflicht bezüglich ungewöhnlicher Fahrzeughistorie: Vornutzung eines Gebrauchtwagens in Dubai

Der Verkäufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens muss einem (potenziellen) Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ungefragt offenbaren, dass er selbst das – in Deutschland hergestellte – Fahrzeug in Dubai erworben und dort nicht unerheblich genutzt hat. Denn insoweit ist die – äußerst ungewöhnliche – Fahrzeughistorie schon deshalb ein besonders wichtiger Umstand, der für die Willensbildung eines (potenziellen) Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil sie sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18
(vorangehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17)

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