Kategorie: Gebrauchtwagen
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Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
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Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141
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Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob ein Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Deshalb ist zu verlangen, dass die Angaben im Kaufvertrag mit denen im Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) objektiv übereinstimmen. Tun sie das nicht, weil das Fahrzeug nicht – wie im Vertrag angegeben – einen, sondern drei Vorbesitzer hatte, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12
(vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09)
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Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
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Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
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Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
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Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
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Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.
LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10
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Ein Mangel, der darin besteht, dass ein Gebrauchtwagen ein „Unfallwagen“ ist, kann nicht behoben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer deshalb keine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
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Aufwendungsersatz nach § 248 BGB muss der Schuldner nur Zug um Zug gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten (hier: Winterreifen) ersetzen, weil der Gläubiger sonst überkompensiert würde.
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 I, II BGB zu saldieren.
LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2012 – 323 O 230/10
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Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht seinem Umweltstatus entsprechenden (gelben) Feinstaubplakette versehen ist, diese nach einer Ummeldung nicht wieder erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb – entgegen der bei Abschluss des Kaufvertrags vorausgesetzten Verwendung – verwehrt ist, mit dem Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.
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Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, für das Fahrzeug bestehe „keine Garantie“, so bedeutet dies im Allgemeinen, dass der Verkäufer für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.
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Der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher verkauft, führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB. Erforderlich ist darüber hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehende Geschäft.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 – I-3 U 63/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12)
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Bei einem Gebrauchtwagen kann schon das Risiko eines übermäßigen Verschleißes durch eine atypische Vorbenutzung, mit der der Käufer nicht rechnen muss (hier: mehrjähriger Einsatz als Fahrschulwagen), einen Sachmangel begründen.
LG Aachen, Urteil vom 15.05.2012 – 8 O 29/11
(nachfolgend: OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013 – 14 U 15/12)
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Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen unter „Fahrzeugangaben“ der Kilometerstand genannt, ist diese Angabe aus der maßgeblichen Sicht des (potenziellen) Käufers nicht als bloße Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn es im Kaufvertrag ausdrücklich heißt „Kilometerstand laut Tacho“.
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Ein Gebrauchtwagen, der statt einer vereinbarten Laufleistung von 158.000 km tatsächlich eine Laufleistung von über 300.000 km aufweist, hat einen nicht unerheblichen Sachmangel.
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Ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB). Der Ausschluss erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel, die darin bestehen, dass die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder dass sie für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2012 – 5 W 16/12
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Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) darf regelmäßig auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser sich im Besitz des Fahrzeugs befindet und dem Käufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen kann. Der Käufer handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, wenn er sich nicht der Identität des Verkäufers vergewissert. Ebenso ergeben aus einem relativ günstigen Kaufpreis nicht zwingend Gesichtspunkte, die einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegenstehen.
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Handelt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs unter falschem Namen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die tatsächlich handelnde Person oder derjenige, unter dessen Namen sie auftritt, als Verkäufer anzusehen ist. Wird der Gebrauchtwagenkauf unter Anwesenden „vor Ort“ vollständig abgewickelt – Übergabe des Fahrzeugs und der Kfz-Papiere; Barzahlung des Kaufpreises –, wird die als Verkäufer handelnde Person Vertragspartner, nicht derjenige, unter dessen Namen sie auftritt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2012 – 9 U 143/10
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12)
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Eine wegen Diebstahlverdachts vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens nach § 94 I StPO kann einen Rechtsmangel begründen, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt.
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11
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Ein Kfz-Händler handelt nicht schon dann grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn er ein anzukaufendes Fahrzeug ohne besonderen Anlass nicht auf Unfallschäden untersucht. Der Händler mag zwar seine eigenen Interessen vernachlässigen, wenn er ein Fahrzeug von einem Privatmann kauft und dessen Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, vertraut Es ist aber jedenfalls bei einem erst knapp vier Jahre alten Gebrauchtwagen, der auf den ersten Blick unbeschädigt zu sein scheint und lediglich einen weiteren Vorbesitzer hat, nicht schlechthin unverständlich, dass der Händler von einer Untersuchung absieht.
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Als „Bagatellschäden“ gelten bei einem Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußerer (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.03.2012 – 15 U 258/10
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12)
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