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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens – Schadenspauschalierung

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises zu leisten hat, wenn er das gekaufte Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, ist grundsätzlich wirksam. Dem Käufer darf allerdings nicht der Nachweis abgeschnitten werden, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei.
  2. Einem Käufer, der die Erfüllung des Kaufvertrages ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Verkäufer keine Frist zur Erfüllung des Vertrages setzen, bevor er Schadensersatz verlangt oder vom Kaufvertrag zurücktritt. Das gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst eine Pflicht zur Fristsetzung für den Fall auferlegt hat, dass der Käufer mit der Abnahme der Kaufsache oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.

BGH, Urteil vom 16.06.1982 – VIII ZR 89/81

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Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gegenüber Erwerbern von Kraftfahrzeugen

Die Amtspflicht der Beamten einer Zulassungsstelle, den Zeitpunkt der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und richtig in den Fahrzeugbrief einzutragen, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Erwerber eines Kraftfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 26.11.1981 – III ZR 123/80

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Beweislast für Barzahlungs- oder Abzahlungsgeschäft – „neue Ausführung“

  1. Wer im Widerspruch zum Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrags, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den restlichen Kaufpreis in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 18.11.1974 – VIII ZR 125/73, WM 1975, 27).
  2. Zur Auslegung der Klausel „neue Ausführung“ bei Bestellung eines Neuwagens, dessen Preis und Ausstattung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Einzelnen noch nicht feststehen.

BGH, Urteil vom 19.03.1980 – VIII ZR 183/79

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Anfechtung und Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages – Saldotheorie

  1. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag erfolgreich wegen Irrtums angefochten hat, kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, vorausgesetzt, dass die Entwertung erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs eingetreten ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  2. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält zugleich die Behauptung, dass sich der Anfechtende über diejenige Tatsache, über die er getäuscht worden sein will, geirrt habe. Sie kann deshalb eine Irrtumsanfechtung mit umfassen; ob das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
  3. Das Alter eines Gebrauchtwagens bzw. dessen Baujahr ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB.

BGH, Urteil vom 26.10.1978 – VII ZR 202/76

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Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen Verstoßes des Verkäufers gegen Leistungstreuepflicht

Wechselt der Verkäufer eines fabrikneuen, zur Auslieferung an den Käufer vorgesehenen Kraftfahrzeugs neue Teile desselben durch gebrauchte Teile ohne Wissen des Käufers aus, so kann das Vertrauensverhältnis dadurch so gestört sein, dass der Käufer unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.

BGH, Urteil vom 19.10.1977 – VIII ZR 42/76

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Sicherstellung oder Beschlagnahme zu Beweiszwecken nach § 94 I, II StPO begründet keinen Rechtsmangel

Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Pkw zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren (§ 94 I, II StPO) begründet keinen Rechtsmangel, für den der Verkäufer nach §§ § 434, 440 BGB einzustehen hätte.

LG Bonn, Urteil vom 23.11.1976 – 2 O 87/76

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Angabe des Kilometerstandes auf einem Verkaufsschild

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe des Verkäufers sich nicht lediglich auf den – von ihm selbst jederzeit feststellbaren – Tachostand, sondern auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht.
  2. Angaben des Verkäufers auf einem Schild, das an einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug angebracht ist, werden Inhalt des Kaufvertrages, sofern die Vertragsparteien diese Angaben nicht besonders aufgreifen.

BGH, Urteil vom 25.06.1975 – VIII ZR 244/73

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Beweislast bei Streit der Parteien über Barkauf oder Abzahlungskauf

Bei Streit darüber, ob ein Barkauf oder ein Abzahlungskauf vereinbart worden ist, trifft den Barzahlung begehrenden Verkäufer die Beweislast dafür, dass er sich mit dem Käufer auf einen Barkauf und nicht auf einen Abzahlungskauf geeinigt hat.

BGH, Urteil vom 18.11.1974 – VIII ZR 125/73

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach vom Käufer verschuldeter Zerstörung des Fahrzeugs – Arglistanfechtung

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung von Senat, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144).

BGH, Urteil vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69

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Beschädigung eines händlerfremden Fahrzeugs bei Probefahrt – Verjährung

Beschädigt ein Kaufinteressent bei einer Probefahrt den ihm vom Kraftfahrzeughändler überlassenen Pkw, von dem er annimmt, er gehöre dem Händler, während er in Wirklichkeit einem Dritten gehört, so muss sich der Kraftfahrzeughändler die kurze Verjährung nach §§ 558, 606 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn er den Kaufinteressenten nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

BGH, Urteil vom 14.07.1970 – VIII ZR 1/69

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