Kategorie: Allgemeines
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Die Vermutungsregel des § 476 BGB findet grundsätzlich auch beim Kauf gebrauchter Sachen Anwendung, wenngleich die Vermutung wegen „der Art des Mangels“ vielfach nicht eingreifen wird.
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Da § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung aufstellt, reicht es nicht aus, dass der Verkäufer diese erschüttert. Er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.
OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04
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Einem Kfz-Käufer können (weitere) Nacherfüllungsversuche i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, wenn sein Vertrauen in das Fahrzeug aufgrund einer Vielzahl immer neuer Mängel erschüttert ist und eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
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Mehrere eher geringfügige Mängel, die einzeln betrachtet einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen (vgl. § 323 V 2 BGB), können in ihrer Gesamtheit ein Rücktrittsrecht begründen.
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Ein Kfz-Käufer verwirkt sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktritts weiter nutzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im Interesse des Verkäufers liegt, der auf diese Weise einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in erheblicher Höhe erlangen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 – 1 O 274/03
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Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Kfz-Käufer Aufwendungen, die er bezüglich des Fahrzeugs getätigt hat, auch dann ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch keine Wertsteigerung erfahren hat und der Verkäufer durch die Aufwendungen nicht bereichert wird.
LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2004 – 8 O 540/03
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)
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Einem Käufer, der wirksam von einem Kfz-Kaufvertrag zurückgetreten ist, stehen zwar Verzugszinsen aus dem vom Verkäufer zurückzuzahlenden Kaufpreis zu. Allerdings entsteht mit dem Rücktritt ein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, der den Rückzahlungsanspruch des Käufers mindert. Um den Zinsanspruch korrekt zu berechnen, müsste man deshalb den Rückzahlungsanspruch des Käufers mit dem sich mit jeder Nutzung des Fahrzeugs verändernden Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung verrechnen und sodann eine Verzinsung für die jeweils verbleibende Forderung anordnen. Dies ist jedoch nicht praktikabel; vielmehr erscheint es angemessen, die Höhe der Hauptforderung für zwei Zeitpunkte, in denen der Kilometerstand des Fahrzeugs bekannt ist, durch Verrechnung von Kaufpreis und Nutzungsentschädigung zu ermitteln und Zinsen aus den sich ergebenden Beträgen zuzusprechen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2004 – 6 U 126/04
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Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04
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Eine auf der Grundlage von § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
BGH, Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03
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Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
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Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
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Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).
LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02
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Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).
BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03
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Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).
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Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02
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