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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Gewährung der Gelegenheit zur Nacherfüllung als Obliegenheit des Käufers

  1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
  2. § 439 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05

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Bagatellisierung durch Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallwagen“

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05

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Tenorierung der Nutzungsentschädigung durch Vorgabe der Berechnung – „Karlsruher Formel“

  1. Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei der – hier: nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist bis zur Rückgewähr des Fahrzeugs bzw., wenn der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, bis zur Zwangsvollstreckung aus dem vom Käufer erstrittenen Zug-um-Zug-Titel zu berechnen. Dem muss das Gericht bei der Tenorierung, wenn also die Höhe der Nutzungsentschädigung noch nicht feststeht, dadurch Rechnung tragen, dass es die Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgibt.
  2. Bei einer – hier wegen der Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens erfolgten – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es Sache des Anfechtungsgegners (hier: des Kfz-Verkäufers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Anfechtende (hier: der Kfz-Käufer) bereits länger als ein Jahr vor Zugang seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)

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Mitwirkungspflicht des Kfz-Käufers bei Nacherfüllung

Eine Nacherfüllung ist gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Darüber hinaus ist es eine üblichen Gepflogenheiten entsprechende Selbstverständlichkeit, dass ein Kfz-Käufer ein defektes, aber fahrbereites Fahrzeug zum Verkäufer bringt, damit dieser es auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls instand setzen kann.

Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2005 – 14 O 182/05
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2006 – 20 U 188/05)

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Ort, an dem die kaufrechtliche Nacherfüllung durchzuführen ist, ist im Regelfall der Wohnsitz der Käufers, wenn und weil sich die Kaufsache dort bestimmungsgemäß befindet.

OLG München, Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05

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Kein Rücktrittsrecht bei in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestörtem Radioempfang

Der Käufer ist nicht deshalb zum Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag berechtigt, weil das Autoradio nicht störungsfrei funktioniert, sondern der Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestört ist. Denn insoweit liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Fahrtkomfort nur unerheblich beeinträchtigt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 – 1 O 778/04

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

  1. Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
  2. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
  3. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04

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Ersatz von Anwaltskosten bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sind auch die zu dessen Durchsetzung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat allerdings nicht schlechthin alle durch die Vertragsverletzung adäquat verursachten Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 W 17/05

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Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
  2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
  3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

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Überschaubarer Zeitraum zwischen Baujahr und Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs

Ein Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Das gilt auch, wenn er den Fahrzeugbrief nicht eingesehen hat. Erfolgte die Erstzulassung im Januar 2003, darf der Käufer deshalb regelmäßig darauf schließen, dass das Fahrzeug im Jahre 2002 gebaut wurde.

LG Bautzen, Urteil vom 20.07.2005 – 2 O 339/05

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