Der Käufer ist nicht deshalb zum Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag berechtigt, weil das Autoradio nicht störungsfrei funktioniert, sondern der Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestört ist. Denn insoweit liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Fahrtkomfort nur unerheblich beeinträchtigt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 – 1 O 778/04

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 24.05.2004 einen Neuwagen (Toyota Avensis) zum Preis von 26.000 €.

Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs beanstandete die Klägerin, dass das im Fahrzeug eingebaute Radio nicht störungsfrei funktioniere. Nachdem die Beklagte verschiedene Nachbesserungsversuche unternommen hatte die nicht zur Zufriedenheit der Klägerin verliefen, verlangte die Klägerin die Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 I Fall 2 BGB) und setzte der Beklagten hierfür – erfolglos – eine Frist bis zum 01.09.2004. Mit Schreiben vom 19.11.2004 erklärte die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem sie der Beklagten zuvor erneut erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.

Die Klägerin hat behauptet, ein störungsfreier Radioempfang sei trotz der vielen Nachbesserungsversuche noch immer nicht möglich. Die Störung äußere sich in der Weise, dass der Radioempfang zwar nicht unterbrochen, jedoch von einem durchgängigen Störgeräusch überlagert werde. Dies trete bei 95 % der Fahrten auf. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, die Störung trete mal mehr, mal weniger stark auf; in Nordrhein-Westfalen sei hauptsächlich der Sender WDR 4, in Bayern seien alle Sender betroffen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet … Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Rückabwicklung des Kaufvertrages … verlangen. Der Rücktritt der Klägerin vom 19.11.2004 hat das Vertragsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet …

Dabei kann zugunsten der Klägerin der behauptete Mangel in Form des nicht störungsfreien Empfangs des Radios unterstellt werden. Für die Entscheidung kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mangel nicht nachbesserungsfähig bzw. eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Nach § 323 V 2 BGB n.F. kann der Käufer aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers nicht zurücktreten, wenn diese unerheblich ist. So liegt der Fall hier.

Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände erforderlich. Hierbei sind der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbarem Mangel die von ihm ausgehende Beeinträchtigung in funktionaler und ästhetischer Hinsicht zur berücksichtigen (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 281 Rn. 48). Diese Abwägung ergibt schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der nicht zum Rücktritt berechtigt. Nach dem Sachvortrag im Klageschriftsatz unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung treten die Störungen im Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit auf, wobei im hiesigen Bereich hauptsächlich der Sender WDR 4 betroffen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Funktionsfähigkeit des Radios nicht vollständig beeinträchtigt, sondern nach Ort und Sender unterschiedlich stark gestört ist. Die den Radioempfang zum Teil überlagernden Geräusche mögen für die Klägerin mit einer Beeinträchtigung des Fahrkomforts verbunden sein und als störend bzw. ärgerlich empfunden werden. Sie stellen jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung beim Betrieb des Fahrzeuges dar (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 281 Rn. 48 ausdrücklich für den Fall eines defekten Radios).

Einer gerichtliche Inaugenscheinnahme der Störungen und deren Auswirkungen auf den Fahrbetrieb waren deshalb nicht geboten …

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