Kategorie: Allgemeines
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Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch (§ 346 II BGB) wird nicht auf unzulässige Noven gestützt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz (hier: § 346 II 2 BGB) ergibt.
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Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig, und platzt die Innenverkleidung in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nach nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 – 1 U 567/04 – 167
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Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in erster Instanz – gestützt auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verlangt hat und er im Berufungsverfahren stattdessen nur einen auf § 441 IV BGB gestützten Erstattungsanspruch geltend macht.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 – 4 U 105/05 – 94
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Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
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Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04
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Eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach ein Gebrauchtwagenkäufer nur dann einen Garantieanspruch hat, wenn er Inspektionen in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen und durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Denn eine solche Klausel schränkt nicht etwa einen einmal entstandenen Anspruch wieder ein, sondern lässt einen Anspruch gar nicht erst entstehen („negative Leistungsbeschreibung“).
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Es ist für den Handel mit Kraftfahrzeugen typisch, im Geschäftsverkehr allgemein üblich und für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Diese Bindung des Käufers an autorisierte Vertragshändler ist nicht rechtsmissbräuchlich.
LG Freiburg, Urteil vom 27.05.2005 – 1 O 153/04
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Trägt der Käufer eines Neuwagens bei Abschluss des Kaufvertrages einer Bank den Abschluss eines vom Verkäufer vermittelten Leasing- oder Darlehensvertrages an, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kaufvertrag durch das Nichtzustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages auflösend bedingt sein soll. Es macht allerdings im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied, ob man statt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) annimmt oder ob man von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 – I-3 U 14/04
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Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04
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Sowohl das Recht des Käufers, gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
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Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 II 2, IV BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04
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Ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag („Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“) verstößt auch bei einem Privatverkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04
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Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Denn § 476 BGB betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift enthält nur eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang zeigt schon bei Gefahrübergang vorlag.
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Eine Verschleißerscheinung, die nicht über das hinausgeht, was bei einem Gebrauchtwagen mit einem bestimmten Alter und einer bestimmten Laufleistung üblich ist, ist kein Mangel im Rechtssinne. Das gilt auch, wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist, die bei einem Verbrauchsgüterkauf für die Beweislastumkehr gilt, ein technischer Defekt auftritt. Auch in diesem Fall bedarf es der Feststellung, dass es sich bei dem Defekt nicht um eine verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handelt.
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Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischerweise jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, erschüttert ist.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05)
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Der – über § 29 I ZPO auch das örtlich zuständige Gericht bestimmende – Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach einem Rücktritt des Käufers ist derjenige Ort, an dem sich die zurückzugebende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet („Austauschort“). Daran ändert sich nichts, wenn der Kläger mit seinem Rückabwicklungsbegehren, das er auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht stützt, andere Ansprüche, die zu dem gleichen Ergebnis führen würden, aber von anderen örtlich zuständigen Gerichten zu entscheiden wären, verbindet.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/04
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