Eine Nacherfüllung ist gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Darüber hinaus ist es eine üblichen Gepflogenheiten entsprechende Selbstverständlichkeit, dass ein Kfz-Käufer ein defektes, aber fahrbereites Fahrzeug zum Verkäufer bringt, damit dieser es auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls instand setzen kann.

Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2005 – 14 O 182/05
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2006 – 20 U 188/05)

Sachverhalt: Aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom 05.06.2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw VW Golf mit einer Laufleistung von 101.800 Kilometern zum Preis von 9.770 €.

Am 24.01.2005 begab sich der Kläger zu der Beklagten und monierte dreizehn Mängel. Gemäß einem Schreiben der Beklagten vom 28.01.2005 konnte diese zwölf Mängel nachvollziehen. Sie nahm (auch) insoweit jedoch keine Nachbesserung vor, sondern verlangte von dem Kläger einen Auftrag zur genaueren Schadensfeststellung. Dies lehnte der Kläger ab.

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte anschließend zur Nacherfüllung auf und setzten ihr hierfür eine Frist bis zum 15.02.2005. Die Beklagte erklärte sich daraufhin über ihre Rechtsanwälte zu einer Prüfung des Fahrzeugs und einer Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung bereit. Er schlug vor, der Kläger möge sich wegen eines Termins direkt mit ihm in Verbindung setzen. Dies geschah dann auch, wobei als Werkstattermin der 28.02.2005 vereinbart wurde.

Diesen Termin sagte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2005 ab, weil ihr Kundendienstleiter am 28.02.2005 verhindert war. In ihrem Schreiben bat die Beklagte den Kläger um Rücksprache bzw. Angabe einer Telefonnummer, da der Kläger unter der ihr, der Beklagten, mitgeteilten Telefonnummer nicht zu erreichen sei. Ob die Beklagte weitere Versuche unternommen hat, den Kläger zu erreichen, ist streitig.

Der Kläger nahm keinen Kontakt mehr mit der Beklagten auf. Stattdessen forderten seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur endgültigen Nachbesserung auf und wiesen darauf hin, dass andernfalls der Rücktritt von Kaufvertrag erklärt werde. Das entsprechende Telefax ist bei der Beklagten verloren gegangen; es wurde jedenfalls nicht dem zuständigen Mitarbeiter zugeleitet.

Mit Schreiben vom 22.03.2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises (9.770 €) sowie den Ausgleich aufgewendeter Finanzierungskosten (1.217,43 €).

Die auf Zahlung dieser Beträge – abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 785,52 € – gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 BGB liegen nicht vor, da das Recht der Beklagten zur … Nachbesserung noch bestand.

Die Beklagte konnte eine Nachbesserung an dem im Besitz des Klägers befindlichen Pkw nur in Abstimmung mit diesem vornehmen, da hierzu ein Werkstattaufenthalt des Pkw erforderlich war. Demgemäß hat sich der Kläger auch vereinbarungsgemäß mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, wobei der 28.02.2005 als Werkstattermin vereinbart wurde.

An diese Vorgehensweise, nämlich Durchführung eines Werkstattermins, waren die Parteien nunmehr gebunden und konnten nicht einseitig hiervon wieder Abstand nehmen.

Nach Auffassung der Kammer hat es der Kläger jedoch ohne hinreichenden Grund unterlassen, den Termin auch tatsächlich zur Durchführung kommen zu lassen.

Dass die Beklagte den zunächst verabredeten Termin wegen Verhinderung absagte, kann im Geschäftsleben durchaus vorkommen und bedeutet noch keine Verweigerung der Nachbesserung, im Gegenteil bat die Beklagte wegen eines neuen Termins um eine Kontaktaufnahme seitens des Klägers, da sie ihrerseits den Kläger unter der ihr gegebenen Telefonnummer nicht erreichen konnte. Aus dem fraglichen Schreiben vom 23.02.2005 konnte der Kläger ersehen, dass der Beklagten tatsächlich die falsche Telefonnummer … vorlag. Unter diesen Umständen war es dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten, der Beklagten entweder seine zutreffende Telefonnummer mitzuteilen bzw. … einen neuen Termin abzustimmen.

Das Fax der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 08.03.2005 änderte hieran nichts, da weiterhin die für einen Werkstattermin erforderliche Kontaktaufnahme des Klägers ausstand.

Nach alledem hat es der Kläger an der gebotenen und zumutbaren Mitwirkung fehlen lassen, sodass die Beklagte ihres Rechtes auf Nachbesserung bei Ausspruch der Kündigung noch nicht verlustig gegangen war …

Hinweis: Mit Beschluss vom 14.02.2006 – 20 U 188/05 – hat das OLG Köln die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf einen Hinweisbeschluss vom 17.01.2006 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

„Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger der ihn bei der Reparatur des Wagens treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Gemäß § 269 BGB war die Reparatur des Wagens am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Da die Beklagte Schuldnerin der Reparaturverpflichtung war, musste das Fahrzeug mithin in deren Werkstatt verbracht werden. Es ist schlechthin nicht erkennbar, wo sonst die Reparatur hätte stattfinden sollen. Darüber hinaus war es üblichen Gepflogenheiten entsprechend eine Selbstverständlichkeit, dass der Kläger den fahrbereiten Wagen zur Beklagten brachte. Ein Anlass, ihn abzuholen, bestand nicht.

Auf die Vorgeschichte der Auseinandersetzung kommt es nicht an. Die Parteien waren übereingekommen, dass die Beklagte den Wagen kostenfrei auf Mängel untersuchen und im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten reparieren sollte. Angesichts dessen lag nichts näher, als sich auf das Schreiben vom 23.02.2005 hin mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, einen neuen Termin zu vereinbaren und den Wagen zur Beklagten zu bringen.“

PDF erstellen