Kategorie: Allgemeines
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Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrags – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.
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Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.
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Ein Urteil, das eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen, ist nicht vollstreckungsfähig.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 – 6 U 564/08
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Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels des Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktritt, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.
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Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08
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§ 439 IV BGB ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 17.04.2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433) in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05
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Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung, wie § 323 II Nr. 1 BGB sie voraussetzt, liegt nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und eine Änderung seines Entschlusses ausgeschlossen erscheint. An eine solche Deutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht regelmäßig nicht aus, dass der Schuldner behauptete Mängel leugnet.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.11.2008 – 5 U 900/08
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Der Begriff der „Durchrostung“ bei einer Herstellergarantie für Neufahrzeuge umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008 – 1 U 74/08
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Jedenfalls seinem Wortlaut nach begründet § 476 BGB eine Vermutung dafür, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetretener Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, und zwar entweder in der konkret sich zeigenden oder in anderer Weise als sogenannter Grundmangel. Dieses Wortverständnis entspricht auch dem Zweck der Norm, der nur dadurch erreicht werden kann, dass die Vermutung für das Vorhandensein eines beliebigen, für den späteren Sachmangel ursächlichen Grundmangels, nicht notwendig des später konkret aufgetretenen Sachmangels gilt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008 – 13 U 34/08
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Eine vorformulierte Bestimmung in einer Garantievereinbarung, wonach der gegen den Verkäufer gerichtete Anspruch des Kfz-Käufers auf Kostenerstattung immer dann entfallen soll, wenn der Käufer die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten nicht beim Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist unwirksam.
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Eine vorformulierte Bestimmung in einer Garantievereinbarung, die vorsieht, dass „Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten sowie Kosten für Mietwagen“ dem nicht erstattet werden, ist unwirksam. Denn diese Klausel wäre in der Lage, Garantieansprüche des Käufers auszuhöhlen. Dieser wäre nämlich – müsste er die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Händler selbst tragen – geneigt, die Garantie in Fällen, in denen nur geringe Lohn- und Materialkosten, jedoch hohe Transportkosten anfallen, nicht in Anspruch zu nehmen.
LG Kiel, Urteil vom 15.07.2008 – 12 O 25/08
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Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
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Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, II, 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 I 1, § 433 I 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB).
BGH, Urteil vom 15.07.2008 – VIII ZR 211/07
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Ein Dieselfahrzeug ist mangelhaft, wenn es sich wegen eines Partikelfilters nicht für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb eignet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2008 – 3 U 236/07
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08)
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Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, setzt – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
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Hat der Käufer das ihm nach § 439 I BGB zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangt hat, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, den Verkäufer ohne sachlich gerechtfertigten Grund mit einer veränderten Wahl (Nachlieferung) zu konfrontieren.
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Der Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung berechtigt, wenn er den Rücktritt erklärt, ohne den Erfolg eines dem Verkäufer zuvor eingeräumten Nachbesserungsversuchs abzuwarten.
OLG Saarbrücken, Urteil von 29.05.2008 – 8 U 494/07
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