Kategorie: Allgemeines
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen sind, kann sich aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung (§ 280 I BGB), culpa in contrahendo (§ 311 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2010 – I-22 U 44/10
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Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs kann der Käufer vom Verkäufer Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung (Zinsen) nur auf der Grundlage des Nettokaufpreises verlangen, weil der Verkäufer die Mehrwertsteuer alsbald an das Finanzamt abzuführen hat und daraus demgemäß keine Nutzungen ziehen kann.
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Wird ein Autokauf wegen eines Mangels des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug eine Zeitlang genutzt hat, mindert sich der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (hier: für das Nachrüsten einer Zentralverriegelung) entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.
OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – I-28 U 22/10
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Treten an verschiedenen Stellen eines Pkw-Faltdachs Undichtigkeiten auf, die auf die Grundkonstruktion des Dachs zurückzuführen sind, so liegen nicht mehrere eigenständige Mängel vor. Vielmehr geht es um die Schließfunktion des Dachs insgesamt, deren Unzulänglichkeit sich in den verschiedenen Undichtigkeiten zeigt.
OLG Hamm, Urteil von 22.07.2010 – I-2 U 242/09
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Da der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht regelmäßig identisch mit dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs. Die Verkehrssitte und Treu und Glauben können allerdings im Einzelfall ein anderes Ergebnis fordern (im Anschluss an OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07).
OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 – 8 U 812/09
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Der Erwerber eines Gebrauchtwagens handelt zwar in der Regel grob fahrlässig (§ 932 II BGB), wenn er sich vom Veräußerer nicht den Fahrzeugbrief – die Zulassungsbescheinigung Teil II – vorlegen lässt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist aber nicht berechtigt, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um ein von dem Erwerber selbst genutztes Leasingfahrzeug handelt und Verkäufer des Fahrzeugs der Kfz-Vertragshändler ist, von dem der Erwerber das Fahrzeug zu Beginn der Leasingzeit erhalten hatte und der den Wagen nach Ablauf der Leasingzeit zurücknehmen sollte.
AG Neuss, Urteil vom 13.07.2010 – 87 C 667/10
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Für die Annahme, die Parteien eines Kaufvertrages hätten einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) kein Raum. Vielmehr ist in dieser Konstellation ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung nach § 475 I BGB generell unzulässig, und zwar sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Sachen.
LG Wiesbaden, Urteil vom 08.07.2010 – 9 S 44/09
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Wer aufgrund eines Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, hat nicht für eine Verschlechterung der zurückzugebenden Sache einzustehen, wenn er diese Verschlechterung leicht fahrlässig noch vor Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrunds verursacht hat.
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Macht ein Kfz-Händler als Rücktrittsgegner keine näheren Angaben dazu, wie er den Kaufpreis angelegt oder sonst mit ihm Gewinne erzielt hat, kann nach § 287 II ZPO geschätzt werden, dass der Händler entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens aus dem Nettokaufpreis jedenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nicht gezogen hat.
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Zur Berechnung des Nutzungswertersatzes bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 – 4 W 12/10
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Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).
BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09
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Eine Fristsetzung nach § 323 I BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Erbringung der Leistung angeben. Dem genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem er den Schuldner lediglich auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, nicht.
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Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners – die nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden darf – muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, die Leistung endgültig nicht erbringen zu wollen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und seine Weigerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten zugesagter Termine oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.
OLG München, Urteil vom 16.06.2010 – 7 U 4884/09
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 123/09
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