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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag

  1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
  2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11

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Erhöhte Treibstoffkosten durch mangelhafte Autogasanlage

  1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.
  2. Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gemäß § 281 I BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.
  3. Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 I, 325 BGB) geltend, muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Deshalb liegt ein ersatzfähiger Schaden regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treibstoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2011 – 13 U 59/11

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Wahlrecht des Käufers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung

  1. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll, steht dem Käufer zu (§ 439 I BGB). Dieser kann eine einmal getroffene Wahl grundsätzlich nur so lange ändern, wie der Verkäufer noch nicht mit der Nacherfüllung begonnen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung misslingt. In diesem Fall ist der Käufer in seiner Wahl wieder frei und kann auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen.
  2. Der Verkäufer eines Neuwagens mit einem erheblich überhöhten Ölverbrauch kann die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs grundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB).

LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011 – 2 O 50/10

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Zurückbehaltungsrecht bei Anspruch auf Nacherfüllung

Der Käufer, der wegen eines Mangels einen Anspruch auf Nacherfüllung hat, kann sich gegenüber dem Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung grundsätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das gilt aber nicht, wenn der Käufer eine Nacherfüllung dadurch verhindert, dass er eine erforderliche Mitwirkungshandlung (hier: eine Terminvereinbarung) nicht vornimmt.

AG München, Urteil vom 26.07.2011 – 274 C 7664/11

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Keine Berufung des Verkäufers auf Haftungsausschluss bei Arglist

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 Fall 1 BGB verwehrt.

BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs bei Verkauf eines Kfz durch eine GmbH

  1. Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126).
  2. Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines – unwirksamen – formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe von Senat, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).

BGH, Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10

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Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10

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Schadensersatz wegen nicht gewährter Abwrackprämie

Wer als Verkäufer für einen Kaufgegenstand wirbt und für die Kaufentscheidung Fördermöglichkeiten herausstellt, muss die Voraussetzungen dafür richtig und so vollständig darstellen, dass beim Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvorstellung erweckt wird. Diese Pflicht verletzt ein Kfz-Händler, der erklärt, ein Fahrzeug entspreche den Kriterien für die Bewilligung einer Abwrackprämie, statt darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung des Fahrzeugs noch nicht abschließend geregelt sind.

LG Traunstein, Urteil vom 04.08.2011 – 8 S 838/11

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Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Sachmangel

  1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist – auch im gehobenen Preissegment – jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.
  2. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10

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Gewährleistungsausschluss bei vorgetäuschter Unternehmereigenschaft

  1. Grundsätzlich steht es den Parteien eines Kfz-Kaufvertrags frei, Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausschluss einseitig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wird oder es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB handelt.
  2. Ein Verbraucher kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls dann nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen und den damit verbundenen Schutz in Anspruch nehmen, wenn er sich einem Unternehmer gegenüber selbst als Unternehmer ausgegeben hat. Das gilt nur dann nicht, wenn auch der Unternehmer – wofür der Verbraucher die Beweislast trägt – böswillig war und wusste, dass er es eigentlich mit einem Verbraucher zu tun hat.

LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11)

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