Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ebenso wie der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Das gilt auch, wenn der Käufer nicht (nur) vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sondern seine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung (auch) angefochten und deshalb einen Kondiktionsanspruch hat.

LG Amberg, Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12

Sachverhalt: Mit Urteil vom 02.02.2012 – 2 C 1082/11 – hat das AG Amberg eine Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages als unzulässig abgewiesen, weil es angenommen hat, dass der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht am Wohnsitz des Käufers, sondern am Sitz des Verkäufers zu erfüllen sei.

Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen: II. 1. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das AG Amberg ist nach der Auffassung der Berufungskammer für die vorliegende Klage örtlich zuständig. Es ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben (§ 29 I ZPO).

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei der früheren Wandelung und dem jetzigen Rücktritt die Auffassung vertreten, dass bei beiderseitig erfülltem Vertrag, bei dem der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache klagt, einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort ist, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“; vgl. unter anderem Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 29 Rn. 25 [„Kaufvertrag“]; …).

Bereits in einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 18.02.1902 (RGZ 50, 270 [272]) finden sich folgende Ausführungen (Anm.: Großalmerode ist Sitz der Handelsniederlassung des Klägers):

„Es kann im vorliegenden Falle einer Wandelungsklage des Käufers auf Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises und Ersatz einiger durch den Kauf veranlaßten Kosten wegen Mangelhaftigkeit der überlieferten Ware davon abgesehen werden, zu entscheiden, was im Sinne des § 29 ZPO unter dem Ort, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, zu verstehen ist. Denn mag man nun unter dieser streitigen Verpflichtung die Rückerstattungspflicht der Beklagten oder die vom Kläger erfüllte Vertragspflicht, deren Erfüllung er zurückrufen will, verstehen, so ist auch im ersteren Falle Großalmerode nach dem vorliegend gem. Art. 170 EGBGB anzuwendenden gemeinen Rechte als Ort, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, anzusehen. Denn nach diesem Rechte ist der Käufer, der von seinem Wandelungsrechte Gebrauch macht, seinerseits verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Verkäufer zurückzugeben, und es braucht der Verkäufer seinerseits, wenn der Käufer sein Redhibitionsrecht im Wege der Klage geltend macht und mittels der letzteren die Rückgabe des gezahlten Preises verlange, nur gegen gleichzeitigen Rückempfang des Kaufgegenstandes den Kaufpreis zurückzuzahlen. Ebensowenig hat aber der Verkäufer ein Recht darauf, daß der Käufer seinerseits mit der Rückgabe vorangehe, und der klagende Käufer hat sich nicht zur Rückgabe zu erbieten; vielmehr hat der Verkäufer, der auch seinerseits nicht vorzuleisten braucht, nur ein Zurückbehaltungsrecht. Die Verurteilung des verklagten Verkäufers erfolgt daher in einem solchen Falle nur auf Zug-um-Zug-Leistung … Hieraus folgt mit Rechtsnotwendigkeit, daß der zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtete Verkäufer an dem Orte, an welchem die Ware mit Willen beider Teile sich befindet, den Kaufpreis zurückzugeben verpflichtet ist.“

Der BGH (MDR 1962, 399 [400]) führt aus:

„Das Landgericht ist das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Gericht. Bei ihm ist ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die in erster Linie erhobene Wandlungsklage begründet. Denn der Wohnsitz des Käufers ist deshalb als Erfüllungsort für den Wandlungsanspruch anzusehen, weil er als der Ort des Austausches der zurückzugewährenden Leistungen erscheint.“

Diese Ansicht wird auch vom BGH in NJW 1983, 1479 (1480) als herrschende Meinung zitiert und auch vom OLG Saarbrücken (Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, juris), dem OLG Hamm (Beschl. v. 16.03.2012 – 32 SA 12/12, juris) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Beschl. v. 09.01.2004 – 1Z AR 140/03, juris) vertreten.

b) Differenzierter wird dies für die Rückabwicklung bei nichtigem Kaufvertrag (z. B. wegen Anfechtung) gesehen. So führt zum Beispiel der BGH in der bereits oben zitierten Entscheidung (MDR 1962, 399 [400]) weiter aus:

„Dieser Gesichtspunkt ist indes bei der Beurteilung eines auf vorangegangene Anfechtung gestützten Bereicherungsanspruchs nicht verwendbar. Denn hier wird gerade die Nichtigkeit des Kaufvertrages vorausgesetzt.“

Das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, juris) ist der Auffassung, dass, wenn die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowohl auf Rücktritt als auch auf Anfechtung gestützt wird, jedenfalls gegen das rechtliche Gehör verstoßen wird, wenn vor einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Anfechtung auf einen hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht verwiesen wird. Eine Teilverweisung hält es für möglich, wenn Anfechtung und Rücktritt auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen und es nicht nur um die Beurteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten geht (§ 17 II 1 GVG).

Vollkommer (in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 29 Rn. 25 [„Kaufvertrag“]) hält dagegen beim nichtigen Kaufvertrag (z. B. gemäß §§ 119, 123, 142 BGB) die oben zum Rücktritt genannten Grundsätze für entsprechend anwendbar, da auch die Rückabwicklung nach der Leistungskondiktion vertragsrechtlichen Grundsätzen folgt. Diese Ansicht vertreten auch Prütting/Gehrlein (ZPO, 4. Aufl. [2012], § 29 Rn. 14 [„Kaufvertrag“] und Rn. 5), da § 29 ZPO nach allgemeiner Meinung jedenfalls in analoger Anwendung auch für vertragsähnliche Sonderbeziehungen gilt und aufgrund des engen rechtlichen Bezugs zu einem Vertragsverhältnis bei der Leistungskondiktion ein Unterschied zu den Fällen des gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts nur schwer begründet werden kann.

c) Abweichende Meinungen zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags werden von einzelnen Gerichten (vgl. zu den neueren Entscheidungen z. B. AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 21.05.2008 – 62 C 267/07; AG Köln, Urt. v. 05.11.2009 – 137 C 304/09; AG Hechingen, Urt. v. 02.02.2012 – 2 C 463/11; LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 – 6 O 211/11; jeweils zit. nach juris) insbesondere unter Berufung auf die Argumentation von Stöber (NJW 2006, 2661) vertreten.

Stöber verweist in seinem Aufsatz darauf, dass es in der Entscheidung des BGH in NJW 1983, 1479, nicht auf die Streitfrage angekommen sei, ob für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ein einheitlicher Erfüllungsort bestehe. Grundlage sei die gesetzliche Regelung des § 29 ZPO, der auf die im jeweiligen Prozess streitige Verpflichtung abstelle. Im Allgemeinen bestehe bei gegenseitigen Verträgen kein einheitlicher Erfüllungsort; vielmehr sei prinzipiell von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen auszugehen. In seinem Beschluss vom 11.11.2003 (NJW 2004, 54) habe der BGH zum Gerichtsstand für anwaltliche Honorarklagen unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen früheren Rechtsprechung entschieden, dass allein der Umstand, dass die für den Anwaltsvertrag charakteristische anwaltliche Dienstleistung in der Kanzlei des Anwalts erbracht werde, nicht die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Kanzleisitz auch für die Honorarforderung rechtfertige; hierfür bedürfe es vielmehr zusätzlicher Umstände. Solche besonderen Umstände würden beim Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises fehlen. Bei der Geldschuld blieben die Bestimmungen über den Leistungsort nach § 270 IV BGB unberührt. Die synallagmatische Verknüpfung der Rückgewähransprüche sei keine Besonderheit, da Zug-um-Zug-Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung in § 320 I BGB allgemein für alle gegenseitigen Verträge angeordnet werde.

Das Argument, dass im Fall des Rücktritts des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder einer anderen Leistungsstörung der Verkäufer für den Rücktrittsgrund verantwortlich sei, vermöge nicht zu überzeugen. Für einen besonderen Käuferschutz unter Heranziehung von Verbraucherschutzgedanken bestehe keine gesetzliche Grundlage. Praktikabilitätserwägungen (einfachere und kostengünstigere Beweisaufnahme wegen räumlicher Nähe zur Kaufsache) seien abzulehnen, da der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach materiellem Recht und nicht auf Grundlage prozessualer Erwägungen zu bestimmen sei und zudem bei den modernen Transportmöglichkeiten und Kommunikationsmitteln eine sachgerechte und kostengünstige Beurteilung der Kaufsache auch durch ein nicht am Ort der Belegenheit der Sache ansässiges Gericht ohne weiteres möglich sei.

Auch das AG Amberg ist in seinem Urteil der Argumentation von Stöber gefolgt.

d) Das LG Amberg schließt sich der erstgenannten Auffassung an und bejaht für die vorliegende Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages das Bestehen eines Gerichtsstands am Wohnsitz des Klägers als Erfüllungsort und damit die örtliche Zuständigkeit des AG Amberg.

Grundlage der bereits vom Reichsgericht vertretenen Ansicht ist, dass im Falle der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages diese stets Zug um Zug zu erfolgen hat und es somit auf den Austauschort ankommt. Auch beim zugrunde liegenden Kaufvertrag stehen zwar die Käufer- und Verkäuferpflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, doch ist bei einer Klage aus dem Kaufvertrag nicht typischerweise eine Zug-um-Zug-Klage zu erheben. Häufig ist eine der Pflichten bereits erfüllt und es wird nur auf die Erfüllung der ausstehenden Verpflichtung geklagt. Einem „Missbrauch“ durch willkürliche Veränderung des Orts der Belegenheit der Kaufsache ist dadurch begegnet, dass es nach der Rechtsprechung auf den Ort ankommt, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.

Die Auffassung wird, wie gesagt, bereits seit dem Reichsgericht vertreten und ebenso in der Entscheidung des BGH, MDR 1962, 399. Richtig ist zwar, dass der BGH in der in NJW 1983, 1479 abgedruckten Entscheidung nicht über die Frage des Erfüllungsortes bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises entscheiden musste, da dort die Verpflichtung zur Rücknahme der Ware streitgegenständlich war. Allerdings zitiert der BGH die Ansicht, dass einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sogenannte Austauschort, das heißt derjenige Ort ist, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet, als herrschende Meinung und deutet mit keinem Wort an, dass dieser Ansicht nicht zu folgen wäre. Die Formulierung

„Selbst wenn man von einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen wollte, …“

deutet im Gegenteil eher darauf hin, dass der BGH nach wie vor der von ihm als herrschend benannten Meinung folgt.

Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine gefestigte herrschende Meinung handelt, ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass zum Beispiel das OLG Saarbrücken und das Bayerische Oberste Landesgericht in ihren oben unter a) zitierten Entscheidungen den Erfüllungsort am Ort der Belegenheit der Kaufsache angenommen haben, ohne eine ausführliche Begründung hierfür in die Entscheidung aufzunehmen. Es besteht weder wissenschaftlicher noch praktischer Bedarf, in einem Urteil bereits langjährige herrschende Rechtsprechung, der man folgen will, immer wieder neu zu begründen.

Der Unterschied zur vom Amtsgericht erwähnten Klage auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung, bei dem überwiegend der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand im Sinne des § 29 I ZPO angesehen werde, besteht darin, dass bei der Minderung die Kaufsache nicht zurückzugewähren ist.

Nicht zutreffend ist auch, dass Praktikabilitätsgesichtspunkte keine Rolle spielen.

Gerade in der vom AG Amberg zitierten Entscheidung zur Anwaltshaftung (Beschl. v. 11.11.2003 – X ARZ 91/03, NJW 2004, 54) stellt der BGH entscheidend auch auf Praktikabilität ab. In Randnummer 18 legt der BGH dar, dass ein gemeinsamer Erfüllungsort bei Feststellung weiterer Umstände angenommen werden könne und dass solche regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorlägen,

„weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z. B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers“.

Diese Argumentation ist ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Das LG Amberg ist ferner der Auffassung, dass die genannten Grundsätze zum Rücktritt auch für die Rückabwicklung nach der Leistungskondiktion gelten müssen.

Im vorliegenden Fall wurden nämlich die Ansprüche des Klägers vorrangig auf Anfechtung, hilfsweise auf Rücktritt gestützt. Dies ist bereits so der Klage zu entnehmen und wurde vom Klägervertreter im Termin vom 20.05.2012 nochmals bestätigt. Die wie bereits oben unter b) dargestellt in Rechtsprechung und Literatur etwas differenzierter betrachtete Problematik wurde weder im erstinstanzlichen Urteil noch von den Parteien thematisiert.

Die Berufungskammer folgt der von Vollkommer … und von Prütting/Gehrlein vertretenen Ansicht. Zwar führt die Anfechtung anders als der Rücktritt zur Nichtigkeit ex tunc, doch auch bei der Leistungskondiktion sind die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, bei dem wegen eines – wie behauptet – verschwiegenen Mangels sowohl Anfechtung als auch Rücktritt möglich sind, um zur faktischen Rückabwicklung des Kaufvertrages zu kommen, wäre bei einer Unterscheidung nach Rückabwicklung nach Rücktritt bzw. Leistungskondiktion wegen Nichtigkeit die Bestimmung des Gerichtsstands bei ein und demselben Lebenssachverhalt nur davon abhängig, ob vorrangig Rücktritt oder Anfechtung (wie hier) erklärt werden oder möglicherweise beides nebeneinander mit der Folge des § 17 II 1 GVG, dass der Lebenssachverhalt wohl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre. Diese rein dogmatische Unterscheidung mit der Folge verschiedener Erfüllungsorte bei einheitlichem Lebenssachverhalt ist aber aus Sicht der Kammer weder sinnvoll erklärbar noch praktikabel.

2. Da in dem angefochtenen Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wurde, weitere Zulässigkeitsrügen nicht erhoben wurden und der Kläger die Zurückverweisung beantragt hat, war neben der Aufhebung des Urteils das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 538 II 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO) …

5. Die Revision wurde zugelassen, da angesichts einer Reihe aktueller untergerichtlicher Entscheidungen, die von der obergerichtlichen herrschenden Meinung abweichen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II Nr. 2 ZPO) und hinsichtlich der Frage der einheitlichen Beurteilung des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Rücktritt bzw. Anfechtung die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO).

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